Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


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Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:

Landratsamt Berchtesgadener Land
Salzburger Str. 64
83435 Bad Reichenhall

 

Aufenthaltsbeendigung

Ein Ausländer kann sein Gastrecht verwirken, wenn er sich unerlaubt hier aufhält, oder er anderweitig straffällig wird.

 

Ein Ausländer ist grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Er kann aber auch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, wie z.B. Straftaten durch besondere Verfügung ausgewiesen werden. Durch die Ausweisung wird der Aufenthaltstitel beseitigt, so dass die Ausreisepflicht eintritt.


Eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht erfolgt, wenn der Ausländer dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Diese zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht wird als Abschiebung und im Fall einer unerlaubten Einreise als Zurückschiebung bezeichnet. Die Ausweisung, Abschiebung und Zurückschiebung ist im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt.


Straffällige Unionsbürger oder deren Familienangehörige werden nicht nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), sondern nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) beurteilt. Bei Unionsbürgern und deren drittstaatsangehörigen Familienangehörigen sind an eine Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit wegen Straftaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit besonders hohe Voraussetzungen geknüpft. Hierfür muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diese Gefährdung muss auf dem persönlichen Verhalten des Unionsbürgers oder dessen Familienangehörigen beruhen.


Sowohl die Ausweisung, die Abschiebung, die Zurückschiebung, als auch die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit bewirken in aller Regel eine sogenannte befristete Sperrwirkung. Das bedeutet, dass dem Ausländer während der Laufzeit der Sperrwirkung auch bei einem Anspruch kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf und gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht. Auch einem Unionsbürger wird weder ein Freizügigkeitsrecht eingeräumt, noch darf er einreisen und sich hier aufhalten. 


Die angeordnete Laufzeit der Sperrwirkung kann auf begründeten formlosen Antrag hin verkürzt werden. Hierzu nehmen Sie bitte aufgrund der unterschiedlichsten Fallkonstellationen Kontakt zu den Sachbearbeitern auf, um die hierfür erforderlichen Unterlagen in Erfahrung zu bringen.

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Aufenthaltsbeendigung