Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
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Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Der Integrationskurs dient dazu, Ausländer in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Ziel des Integrationskurses ist es, Zuwanderern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln.
Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland.
Die Ausländerbehörde stellt fest, ob ein Ausländer einen Anspruch auf einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs besitzt. Sofern ein Ausländer einen Anspruch besitzt, ist durch die Ausländerbehörde zu prüfen, ob sie den Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichten muss.
Sofern kein Anspruch auf einen Integrationskurs besteht, kann ein sogenannter „Zulassungsantrag“ bei einem Kursträger gestellt werden. Wenn freie Teilnehmerplätze vorhanden sind, kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Ausländer an einem Integrationskurs teilnehmen lassen.
Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der Ausländerbehörde.
Der Integrationskurs dient dazu, Ausländer in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Ziel des Integrationskurses ist, Zuwanderern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln.
Die Ausländerbehörde stellt fest, ob ein Ausländer einen Anspruch auf einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs besitzt.
Sofern ein Ausländer einen Anspruch besitzt, ist durch die Ausländerbehörde zu prüfen, ob sie den Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichten muss.
Sofern kein Anspruch auf einen Integrationskurs besteht, kann ein sogenannter „Zulassungsantrag“ bei einem Kursträger gestellt werden.
Wenn freie Teilnehmerplätze vorhanden sind, kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Ausländer an einem Integrationskurs teilnehmen lassen.
Arbeitsbereichsleitung Stellv. Fachbereichsleitung Sachbearbeitung Drittstaatsangehörige für den Buchstabenbereich Br-Bz, C - D
Stellv. Arbeitsbereichsleitung Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich J - K
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich A, Ba - Bq
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich E - I
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich L - Ö
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich O – R, Sa - Sh
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich Si – SZ, T - Z
Zuarbeitung Drittstaatsangehörige für den Buchstabenbereich A - Z
Aushändigung und Adressänderungen von eAT´s für den Buchstabenbereich A – K
Aushändigung und Adressänderungen von eAT´s für den Buchstabenbereich L – Z,
Wir bitten um vorherige telefonische Terminvereinbarung.