Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


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Landratsamt Berchtesgadener Land
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83435 Bad Reichenhall

 

Eingriffsregelung

Die Eingriffsregelung (auch Eingriffs-Ausgleichs-Regelung) ist das bedeutendste Instrument zur Durchsetzung von Belangen des Naturschutzes, das in der "Normal-Landschaft" greift, also auch außerhalb naturschutzrechtlich gesicherter Gebiete. Grundidee ist ein generelles Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft.

 

Mit der Eingriffsregelung sollen negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft (Beeinträchtigungen) vermieden und minimiert werden. Eingriffe im Sinne des Naturschutzrechts sind Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.


Nicht vermeidbare Eingriffe sollen durch Maßnahmen für die Natur ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich findet als sogenannte Kompensationsmaßnahme statt. Eine Kompensation von unvermeidbaren Eingriffen lässt sich durch Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen und funktionalen Zusammenhang oder, wenn ein Ausgleich nicht möglich ist, durch Ersatzmaßnahmen erreichen. In Bayern werden diese Maßnahmen in der Bayerischen Kompensationsverordnung konkretisiert. Damit wird auch eine einheitliche Anwendungspraxis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sichergestellt.


Bei Verfahren, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften ohnehin einer Zulassung durch eine Behörde bedürfen, wird das Verfahren von der dafür zuständigen Fachbehörde im "Benehmen" mit uns als zuständige Naturschutzbehörde durchgeführt. Bedarf ein Eingriff nicht anderer rechtlicher Entscheidungen, dann entscheiden wir selbst. Dies gilt auch für ansonsten genehmigungsfreie Vorhaben, soweit es sich dabei um "Eingriffe" im Sinne des Gesetzes handelt.


In der Bauleitplanung ist die Eingriffsregelung Teil der städtebauordnerischen Gesamtabwägung. So sollen Eingriff und Ausgleich in ein Gesamtkonzept eingebunden werden.


Das Ökokonto ist ein Instrument zur Bevorratung künftig erforderlicher Ausgleichsflächen und -maßnahmen. Im Rahmen eines Ökokontos können Gemeinden bereits vor der Planung von Baugebieten Ausgleichsmaßnahmen durchführen und diese später refinanzieren. In der Bebauungsplanung kann die Gemeinde dann auf die Flächen des Ökokontos zurückgreifen und den aktuellen Bedarf "abbuchen".


Ist eine Kompensation des Eingriffs durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht möglich, ist Ersatz in Geld zu leisten. Diese Ersatzzahlungen sind an den Bayerischen Naturschutzfonds zu entrichten, der die Gelder wiederrum für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in den von entsprechenden Eingriffen betroffenen Landkreisen verwendet.

Kontakt

Frau Sterl

Frau Schofield

Fachlicher Naturschutz für Laufen, Saaldorf-Surheim und Ramsau b. Berchtesgaden

Frau Grassl

Fachlicher Naturschutz für Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain und Teisendorf

Frau Unterreiner

Fachlicher Naturschutz für Berchtesgaden, Bischofswiesen und Piding

Herr Huber

Fachlicher Naturschutz für Anger, Marktschellenberg, Schneizlreuth und Schönau am Königssee

Frau Prantl

Fachlicher Naturschutz für Ainring und Freilassing

Rechtsgrundlagen