Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.

Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.

Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für

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Beiträge, Gebühren und Steuern der Gemeinden

BEITRÄGE

Die Gemeinden sind nach der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern verpflichtet (Art. 62), die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen vorrangig aus besonderen Entgelten (Beiträge, Gebühren, Eintrittsgelder) zu beschaffen. Erst dann kann auf Steuern oder Kredite zurückgegriffen werden. Sie erheben deshalb zur Finanzierung ihrer Aufgaben (z.B. Wasserversorgung, Entwässerung, Straßenbau oder Fremdenverkehr) Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz oder dem Baugesetzbuch (Erschließungsbeiträge).

Mit den Beiträgen werden - unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme - die Grundstücke belastet, die aus der gemeindlichen Einrichtung einen Vorteil ziehen.

GEBÜHREN

Zur Finanzierung ihrer Anlagen erheben die Gemeinden – neben den Beiträgen – auch Gebühren. Gebühren sind Abgaben, die die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entgelte für konkrete Gegenleistungen (z.B. die Versorgung mit Wasser) von den Gebührenpflichtigen fordern. Entscheidend ist dabei, dass die Einrichtung auch tatsächlich benutzt wird. Die Leistung wird also nicht wie beim Beitrag dem Grundstück, sondern dem jeweiligen Leistungsnehmer (Eigentümer oder Erbbauberechtigten) als Person erbracht, der die Leistung in Anspruch nimmt. Beispiele sind die Wassergebühr, die Kanalgebühr, die Gebühr für die Abfallentsorgung.

STEUERN

Gemeindliche Steuern sind die Grund- und die Gewerbesteuer. Einige Gemeinden erheben auch eine Zweitwohnungssteuer. Zu erwähnen ist hier natürlich auch die Hundesteuer. Bei der Grundsteuer ist Steuergegenstand der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes, bei der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Die Berechnungsgrundlagen für die Besteuerung werden von den jeweiligen Finanzämtern geliefert. Die Steuern werden dann entsprechend dem in der jeweiligen Gemeinde geltenden Hebesatz festgesetzt. Bei der Zweitwohnungssteuer richtet sich der Steuermaßstab nach der jeweiligen Gemeindesatzung. In der Regel wird die Steuer nach dem jährlichen (fiktiven) Mietaufwand berechnet.

RECHTSSCHUTZ

Gegen gemeindliche Beitrags-, Gebühren- und Steuerbescheide können Sie Widerspruch oder sofort Klage erheben.

Kontakt

Herr Streitwieser

Frau Tichowitsch