Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail.


Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:

Landratsamt Berchtesgadener Land
Salzburger Str. 64
83435 Bad Reichenhall

 

Vollzeitpflege

Nicht alle Kinder können zu jedem Zeitpunkt in ihrer Familie leben. Pflegekinder kommen meist aus Familien, in denen die Eltern ihrer Rolle als versorgende, schützende Eltern nicht gerecht werden. Oft sind sie aus unterschiedlichsten Gründen - vorübergehend oder dauerhaft - nicht in der Lage, ihren Kindern das zu geben, was sie für eine gesunde Entwicklung benötigen. Wenn Kinder von ihren Eltern nicht nach ihren Bedürfnissen versorgt werden, bieten Pflegefamilien eine wichtige Alternative.


Pflegekinder leben dann mit zwei Familien. Das Pflegekind ist und bleibt leibliches Kind seiner Eltern, lebt jedoch mit und in einer anderen Familie, der Pflegefamilie. Die Pflegefamilie kann dadurch die Familie in deren Lebenssituation bei der Erziehung und Betreuung des Kindes unterstützen.


In der Regel bestehen die Kontakte des Kindes zu den Eltern im Rahmen eines grundsätzlichen Umgangsrechtes weiter. Die Häufigkeit der Besuchskontakte wird gemeinsam mit dem Jugendamt, den Eltern und den Pflegeeltern vereinbart. Dabei werden verschiedene Kriterien berücksichtigt, wie die Lebenssituation der Eltern, das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes, der bestehenden Beziehungen und die geplante Dauer des Pflegeverhältnisses.


Die Rückkehr eines Kindes wird prinzipiell angesteuert, wenn es den Eltern gelingt, innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens ihre Erziehungsfähigkeit wieder herzustellen und zu stabilisieren. Zu berücksichtigen ist dabei, inwiefern sich die Beziehung des Kindes zu seinen Eltern und der Pflegefamilie entwickelt hat.

Pflegeformen

Es gibt verschiedene Formen der Vollzeitpflege:

Kurzzeitpflege

Dieses Pflegeverhältnis ist für Kinder und Jugendliche vorgesehen, die für einen befristeten Zeitraum nicht in der Familie leben können.


In diesem begrenztem Zeitraum, meist zwischen einigen Wochen bis zu einem halben Jahr, soll die Pflegefamilie einen geschützten Rahmen bieten. Ziel ist die Rückkehr des Kindes.

Zeitlich befristete Vollzeitpflege

Dieses Pflegeverhältnis hat zum Ziel, die Familie, die sich in akuten und vielfältigen familiären Belastungs- und Krisensituationen befindet, längerfristig - ein bis drei Jahre - zu entlasten.


Während dieser Zeit sollen die Eltern die familiären Rahmenbedingungen und Erziehungsverantwortung so verändern, dass das Kind wieder in die eigene Familie zurückkehren kann. Gelingt dies nicht, kann daraus eine Pflege auf Dauer werden.

Zeitlich unbefristete Vollzeitpflege

Dieses Pflegeverhältnis ist für Kinder, die nicht dauerhaft bei ihren Eltern leben können, da diese die Erziehung  und Versorgung ihres Kindes trotz fachlicher Unterstützung nicht sicherstellen können.

Verwandtenpflege

Verwandtenpflege ist bei allen Pflegeformen möglich.


Das Jugendamt installiert das Pflegeverhältnis mit verwandten Pflegeeltern jedoch nur, wenn die Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege vorliegen, wie auch bei jedem anderen Pflegeverhältnis.

Kosten

Die im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 Sozialgesetzbuch VIII (SGB) entstehenden Kosten werden vom örtlichen Jugendhilfeträger (Landkreis Berchtesgadener Land) durch Zahlung eines Pflegegeldes an die Pflegeperson übernommen. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Alter des Pflegekindes.


Kostenbeteiligung:

Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern werden zu den Kosten der Hilfe mit einem Kostenbeitrag herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VIII in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII).

Kontakt

Frau Eisenbichler

Frau Kindler-Löfflmann

Frau Haiker

Frau Stoklossa

Finanzielle Unterstützung

Herr Angerer

Buchstabenbereich A – D

Frau Ruppe-Rühlmann

Buchstabenbereich E – Ke

Herr Hager

Buchstabenbereich Kf – O

N.N.

Buchstabenbereich P – Z