Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.

Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.

Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für

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Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall

Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

Der Begriff "Kindertageseinrichtung" ist im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) Sammelbezeichnung für außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.


Kindertageseinrichtungen bieten jedem einzelnen Kind vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten, um beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten, Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken sowie zur Integration zu befähigen. Die Betreuung erfolgt im Kindergarten, in der Kinderkrippe sowie im Hort. Darüber hinaus stehen noch sogenannte integrative Plätze nach § 35a SGB VIII zur Verfügung.
 

Entstehende Kosten und Kostenbeteiligung

Anspruch auf die volle bzw. teilweise Übernahme der Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung gemäß §§ 22, 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB) durch das Amt für Kinder, Jugend und Familien im Landratsamt Berchtesgadener Land haben Familien, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Berchtesgadener Land haben und denen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII die Bezahlung der Gebühren auf Grund ihres Einkommens nicht zuzumuten ist oder wenn die Kinderbetreuung für die Entwicklung des Kindes aus pädagogischen Gründen erforderlich ist.
 

Mittagsverpflegung

Soweit Sie aus beruflichen Gründen die Mittagsverpflegung nicht bereitstellen können, werden diese Kosten nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation übernommen.

Für Empfänger von Sozialleistungen sind diese Kosten bei der zuständigen Stelle im Rahmen des Bildungspaketes zu beantragen (Bildung und Teilhabe).
Die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie bei den zuständigen Stellen.
 

Empfänger von Sozialleistungen

Die Kosten für die Betreuung werden nach einer Überprüfung der Buchungszeiten (insbesondere Kinderkrippe und Kinderhort) für Empfänger folgender Sozialleistungen übernommen:

  • Leistungen des Jobcenters zur Sicherung des Lebensunterhalts – Arbeitslosengeld II-Leistungen (ALG II) nach dem SGB II
  • Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes
  • Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)


Empfänger von Sozialleistungen stellen den verkürzten Antrag (PDF) und reichen den unterschriebenen, vollständig ausgefüllten Antrag samt dem aktuellen, vollständigen Leistungsbescheid an das Amt für Kinder, Jugend und Familien ein. 


Wenn Sie keine der o.g. Sozialleistungen beziehen

In diesem Fall wird eine Einkommensberechnung nach §90 SGB VIII vorgenommen, um zu prüfen, ob die Kinderbetreuungskosten in voller Höhe oder teilweise übernommen werden können. Stellen Sie in diesem Fall den Antrag auf Kostenübername (PDF) für eine Tageseinrichtung. Reichen Sie mit Ihrem Antrag alle Unterlagen zu den Fragen, die Sie mit „Ja“ beantwortet haben ein (z. B. Mietvertrag, Lohnzetteln der letzten 12 Monate, Kindergeldbescheid, Versicherungen usw).

Kontakt

Herr Fehre

Frau Grobolschek

Herr Paiva