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Das kommunale Selbstverwaltungsrecht ermöglicht den Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden eine weitgehend freie und selbstbestimmte Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben. Sie sind dennoch Teil der staatlichen Ordnung und unterstehen der staatlichen Aufsicht durch das Landratsamt. Im eigenen Wirkungsbereich der Kommunen ist es Aufgabe der staatlichen Aufsicht, die Rechtmäßigkeit der kommunalen Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht). Bei den Aufgaben, die den Kommunen vom Staat übertragen sind, erstreckt sich die staatliche Aufsicht auch auf die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns (Fachaufsicht).
Im Rahmen dieser staatlichen Aufsicht können sich die Bürgerinnen und Bürger bei Problemen mit ihrer Gemeinde mit formlosen Rechtsbehelfen (Aufsichtsbeschwerden) an den Fachbereich 25 wenden.