Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
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Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Ein Vor- oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" (Namensänderungsgesetz) die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts (BGB) umfassend und - im Grundsatz - abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche (behördliche) Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat ausdrücklichen Ausnahmecharakter. Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht oder eine Verfügung des Vormundschaftsgerichts erreicht werden kann.
In der Praxis kommen folgende Fälle häufig (nicht abschließend) vor:
Bei der Wahl des Familiennamens sind Sie nicht völlig frei. So sind Familiennamen, die zu erneuten Schwierigkeiten führen, ausgeschlossen (siehe oben). Besondere Beschränkungen gibt es bei der Gewährung von Doppelnamen und Familiennamen mit einer früheren Adelsbezeichnung.
Das Recht der Vornamensgebung, das bei der Geburt eines Kindes durch die personensorgeberechtigten Eltern ausgeübt wird, endet mit der Eintragung im Geburtseintrag der zulässig gewählten Vornamen beim Standesamt. Diese Vornamensgebung ist grundsätzlich verbindlich. Keine Änderung im Sinn des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinn nicht gibt. Mangels einer hierarchischen Abstufung mehrerer beigelegter Vornamen steht es dem Namensträger frei, welchen er als Rufnamen gebrauchen will.
Anträge auf Namensänderung können Sie bei uns stellen, wenn Sie im Landkreis Berchtesgadener Land wohnhaft und deutsche/r Staatsangehörige/r sind (gleichgestellt sind beispielsweise hier wohnende ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte).
Bei ausländischen Staatsangehörigen kann eine öffentlich-rechtliche Änderung des Namens (Familien- bzw. Vorname) nur durch die Behörden ihres Heimatstaates erfolgen.
Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beträgt zwischen 2,50 bis 1.500 Euro, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens zwischen 2,50 bis 500 Euro (§ 3 Erste Durchführungsverordnung zum Namensänderungsgesetz). Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben.
Die Gebühr entsteht bereits mit Eingang des Antrags bei der Namensänderungsbehörde. Bei der Festsetzung der Gebühr für die Namensänderung werden der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für die antragstellende Person sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Person berücksichtigt.
Die Anträge auf Familiennamens- bzw. Vornamensänderung erhalten Sie beim Landratsamt Berchtesgadener Land. Um unnötige Gebühren zu vermeiden wird empfohlen, vor der Antragstellung den Namensänderungswunsch mit dem Sachbearbeiter zu erörtern.