Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail. Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:
Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren deutschen Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium im Ausland (z.B. in Österreich) ist nicht möglich.
Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen).
Es kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese kann jedoch maximal für 9 Monate erteilt werden.
Einem Ausländer kann auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht der Vorbereitung auf ein Studium dient, zugelassen werden. Bei dem Sprachkurs muss es sich um einen Intensivsprachkurs handeln, d.h. es muss täglicher Unterricht stattfinden mit mindestens 18 Wochenstunden. Abend- und Wochenendkurse sind nicht ausreichend. Der Sprachkurs muss auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet und die Dauer von vorneherein zeitlich eng begrenzt sein.
Im Allgemeinen können Aufenthaltserlaubnisse zum Schulbesuch (z.B. allgemeinbildende Schulen) nicht erlaubt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Einreise zum Zweck des Schulbesuchs erfolgen soll oder wenn nicht die Eltern des ausländischen Schülers, sondern nur Verwandte im Bundesgebiet leben und sich ein Aufenthaltsrecht auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund ergibt. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme am Schulbesuch darf nur in Ausnahmefällen erteilt werden.
Während des beabsichtigten Aufenthalts für Studium, Sprachkurs oder Schulbesuch muss der Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung und Wohnung) gesichert sein. Bitte beachten Sie die Einreisebestimmungen. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der Ausländerbehörde.
Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren deutschen Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium im Ausland (z.B. in Österreich) ist nicht möglich.
Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen).
Es kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese kann jedoch maximal für 9 Monate erteilt werden.
Einem Ausländer kann auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht der Vorbereitung auf ein Studium dient, zugelassen werden.
Bei dem Sprachkurs muss es sich um einen Intensivsprachkurs handeln, d.h. es muss täglicher Unterricht stattfinden mit mindestens 18 Wochenstunden. Abend- und Wochenendkurse sind nicht ausreichend. Der Sprachkurs muss auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet und die Dauer von vorneherein zeitlich eng begrenzt sein.
Arbeitsbereichsleitung Stellv. Fachbereichsleitung Sachbearbeitung Drittstaatsangehörige für den Buchstabenbereich Br-Bz, C - D
Stellv. Arbeitsbereichsleitung Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich J - K
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich A, Ba - Bq
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich E - I
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich L - Ö
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich O – R, Sa - Sh
Sachbearbeitung Drittstaatangehörige für den Buchstabenbereich Si – SZ, T - Z
Zuarbeitung Drittstaatsangehörige für den Buchstabenbereich A - Z
Aushändigung und Adressänderungen von eAT´s für den Buchstabenbereich A – K
Aushändigung und Adressänderungen von eAT´s für den Buchstabenbereich L – Z,
Wir bitten um vorherige telefonische Terminvereinbarung.