Landratsamt Berchtesgadener Land

Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


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Studium, Sprachkurs & Schulbesuch

STUDIUM

Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren deutschen Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium im Ausland (z.B. in Österreich) ist nicht möglich.


Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen).  


Es kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese kann jedoch maximal für 9 Monate erteilt werden. 

SPRACHKURS

Einem Ausländer kann auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht der Vorbereitung auf ein Studium dient, zugelassen werden. Bei dem Sprachkurs muss es sich um einen Intensivsprachkurs handeln, d.h. es muss täglicher Unterricht stattfinden mit mindestens 18 Wochenstunden. Abend- und Wochenendkurse sind nicht ausreichend. Der Sprachkurs muss auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet und die Dauer von vorneherein zeitlich eng begrenzt sein.

SCHULBESUCH

Im Allgemeinen können Aufenthaltserlaubnisse zum Schulbesuch (z.B. allgemeinbildende Schulen) nicht erlaubt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Einreise zum Zweck des Schulbesuchs erfolgen soll oder wenn nicht die Eltern des ausländischen Schülers, sondern nur Verwandte im Bundesgebiet leben und sich ein Aufenthaltsrecht auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund ergibt. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme am Schulbesuch darf nur in Ausnahmefällen erteilt werden.

WICHTIG!

Während des beabsichtigten Aufenthalts für Studium, Sprachkurs oder Schulbesuch muss der Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung und Wohnung) gesichert sein. Bitte beachten Sie die Einreisebestimmungen. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der Ausländerbehörde.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich einen Aufenthaltstitel für ein Studium bzw. studienvorbereitende Maßnahmen erhalten?

Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren deutschen Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium im Ausland (z.B. in Österreich) ist nicht möglich.  


Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen).

Kann ich einen Aufenthaltstitel für eine Studienbewerbung erhalten?

Es kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese kann jedoch maximal für 9 Monate erteilt werden.

Kann ich einen Aufenthaltstitel für einen Sprachkurs erhalten?

Einem Ausländer kann auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht der Vorbereitung auf ein Studium dient, zugelassen werden.


Bei dem Sprachkurs muss es sich um einen Intensivsprachkurs handeln, d.h. es muss täglicher Unterricht stattfinden mit mindestens 18 Wochenstunden. Abend- und Wochenendkurse sind nicht ausreichend. Der Sprachkurs muss auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet und die Dauer von vorneherein zeitlich eng begrenzt sein.

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