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Verlust/Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

In der ganzen Welt zuhause! Kann ich wirklich mehrere Pässe gleichzeitig besitzen?  

 

Selbst bei einer rein hypothetischen Betrachtung lautet die Antwort: "..... Jein". Mal völlig abgesehen von dem Aufwand, den man betreiben muss, um dann seiner Passpflicht nachzukommen. Staatsangehörige vieler Länder müssen einen Pass nämlich nicht nur besitzen, sondern diesen in den meisten anderen Ländern auch mitführen, also bei sich tragen. Die meisten Staaten der Erde sind jedoch bemüht, dass ihre Staatsangehörigen nach Möglichkeit nur eine Staatsangehörigkeit besitzen.


 Das hat unter anderem den Vorteil, dass man dann seinen Staatsangehörigen einen adäquaten konsularischen Schutz bieten kann. Deutschland macht in dieser Hinsicht keine Ausnahme. Auch hier gilt grundsätzlich, dass deutsche Staatsangehörige nur eine Staatsangehörigkeit besitzen sollten. So wurde auch die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren.

Häufig gestellte Fragen

Wie kann die deutsche Staatsangehörigkeit "verloren" gehen?

Die verschiedenen Gründe für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit finden sich in § 17 Abs. 1 StAG. Im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Berchtesgadener Land sind von den dort benannten Gründen insbesondere der Verlust durch Erwerb einer aus­ländischen Staatsangehörigkeit, der Verlust durch Eintritt in die Streitkräfte eines auslän­dischen Staates und der Erklärungsverlust aufgetreten.


Hinweis:

In den genannten Fällen tritt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht ein bei Einbürgerung in einen EU-Mitgliedsstaat oder der Schweiz bzw. bei Erklärung im Optionsverfahren, wenn die weitere Staatsangehörigkeit einen EU-Mitgliedsstaat oder die Schweiz betrifft. Allerdings handelt es sich hierbei ausschließlich nur um die Regelung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechtes. Es kann durchaus möglich sein, dass der Staat, dessen Staatsangehörigkeit erworben werden soll, die nachweisliche Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit verlangt (z.B. Österreich).


Der Dienst in ausländischen Streitkräften ist in der Regel dann unschädlich, wenn sich die betroffene Person hierbei ihrer in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gesetzlich geregelten Pflicht zum Wehr- oder Wehrersatzdienst stellt. Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit im Zuge eines freiwilligen Eintritts in die Streitkräfte dieses Staates führt immer zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. 


Das Landratsamt Berchtesgadener Land empfiehlt, dass Sie sich umgehend mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Staatsangehörigkeitsbehörde in Verbindung setzen, wenn Sie nicht sicher sind, ob eine persönliche Entscheidung zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen kann. Weitere Informationen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind auch auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts (Ent­las­sung aus der deut­schen Staats­an­ge­hö­rig­keit oder Ver­zicht auf die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit) zu finden.

Wie kann ich den Verlust möglicherweise verhindern?

Aufgrund der mit einer mehrfachen Staatsangehörigkeit verbundenen Probleme, insbe­sondere dem Verlust des konsularischen Schutzes im Ausland, versuchen die meisten Länder - so auch die Bundesrepublik Deutschland - mehrfache Staatsangehörigkeiten ihrer Staatsangehörigen zu vermeiden.


Dennoch ist eine mehrfache Staatsangehörigkeit in vielen Fällen bereits möglich und auch gesetzlich vorgesehen. So führt die Einbürgerung in einem Mitgliedstaat der EU oder in der Schweiz in der Regel nicht zu einem Verlust der Staatsangehörigkeit. Aller­dings können andere Staaten die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit verlangen (siehe vorhergehende Frage).


Wollen Sie den gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verhindern, müs­sen Sie vor der Einbürgerung in den anderen Staat eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten haben. Daher sollte der Beibehaltungsantrag immer zuerst gestellt werden, das heißt noch vor dem Einbürgerungsantrag in den anderen Staat. Rechtsgrundlage für die Beibehaltung ist § 25 Abs. 2 StAG


In dem darauf folgenden Verfahren müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie trotz Einbürgerung in den anderen Staat auch weiterhin besondere Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland haben und die mit der Beibehaltungsgenehmigung erfol­gende Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus wirtschaftlichen, persönlichen oder anderen Gründen zwingend erforderlich ist. 


Grundsätzlich gelten für die Bewertung der dargestellten Lebenssachverhalte die gleichen Regelungen wie für eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Daher wenden Sie sich bei Fragen bitte am Besten für einen Beratungstermin an den zuständigen Sachbearbeiter. 


Weitere Informationen zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie auch auf der Homepage des Bundesverwaltungsamts erhalten.

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