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Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


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Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für genehmigungsbedürftige Anlagen

Für die Errichtung und den Betrieb bzw. die wesentliche Änderung von Anlagen, die in besonderem Maß geeignet sind schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder die Allgemeinheit bzw. die Nachbarschaft zu gefährden, zu belästigen oder zu benachteiligen, ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.    


Das BImSchG unterwirft bestimmte Anlagentypen der Genehmigungspflicht. Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4.BImSchV) legt in der Anlage 1 hierzu genau fest, um welche Anlagentypen es sich handelt. Dabei wird entsprechend der Größe und der möglichen Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt unterschieden zwischen förmlichen und vereinfachten Genehmigungsverfahren sowie darüber hinaus, ob die Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie (Richtlinie 2010/75/EU) zu beurteilen ist. Wesentliches Merkmal des förmlichen Verfahrens ist die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die in diesem Rahmen vorgesehene öffentliche Erörterung. Der Umfang der Antragsunterlagen ist in der 9. BImSchV geregelt. Bereits im Zuge des Genehmigungsverfahrens können einzelne Anlagenteile im Wege der Teilgenehmigung oder Vorbescheids oder der Zulassung des vorzeitigen Beginns genehmigt werden.

 
Neben der Neugenehmigung ist auch die wesentliche Änderung bereits genehmigter Anlagen nach den Vorgaben des § 16 BImSchG genehmigungspflichtig. Ist hingegen eine Anlagenänderung unwesentlich im Sinne des § 15 BImSchG, genügt die Mitteilung (Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG).

Umweltverträglichkeitsprüfung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

Bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird die Auswirkung eines Vorhabens auf die Umwelt geprüft.


Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist bundesgesetzlich im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) geregelt. Das UVPG setzt die EU-Richtlinien in nationales Recht um.


Im Anhang zum UVPG ist geregelt, welche Vorhaben obligatorisch und welche erst nach vorgeschalteter Einzelfallprüfung (allgemeine Vorprüfung oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls) der UVP-Pflicht unterliegen. Im Wesentlichen maßgebend hierfür sind die im Anhang genannten Schwellenwerte.


Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist die Umweltverträglichkeitsprüfung unselbstständiger Teil des Verwaltungsverfahrens. Sie umfasst ein systematisches Prüfungsverfahren, mit dem die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt bereits im Planungsstadium nachvollziehbar festgelegt, beschrieben und bewertet werden. In die Prüfung insbesondere einzubeziehen sind die Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie deren Wechselwirkungen untereinander. Ziel ist es, umfassende Kenntnisse über mögliche Beeinträchtigungen der Umwelt, die von einem immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Vorhaben ausgehen, über mögliche Minderungsmaßnahmen und über die verbleibende Umweltrestbelastung zu gewinnen, um auf diese Weise Umweltbelange optimal in die Entscheidungsfindung eingehen zu lassen. Eine eigene materiellrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung lässt sich daraus allerdings nicht ableiten.


Wesentliches Element des Verfahrens ist die Behördenbeteiligung sowie die Einbeziehung der Öffentlichkeit.

Erforderliche Unterlagen

Vor Antragstellung ist eine Festlegung der erforderlichen Unterlagen mit dem Landratsamt sinnvoll. Eventuell sind auch Sachverständigengutachten erforderlich.