Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail.


Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:

Landratsamt Berchtesgadener Land
Salzburger Str. 64
83435 Bad Reichenhall

 

Kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Kleine und mittlere Feuerungsanlagen, wie sie z.B. für Gebäudeheizung und Warmwasserbereitung verwendet werden, dürfen nur mit bestimmten Brennstoffen betrieben werden.  

 

Durch richtiges Heizen wird die Umwelt entlastet und gleichzeitig Kosten gespart. Wichtig ist die Verwendung der richtigen Brennstoffe. Daneben ist aber auch die richtige Bedienung der Feuerungsanlage relevant. 


Die Abgase der Feuerungsanlagen müssen bestimmten Anforderungen genügen, um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden.  


In der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) werden Festlegungen hinsichtlich zulässiger Brennstoffe, Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste sowie bestimmte Überwachungsvorschriften getroffen.


Bei bestehenden Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, besteht eine Übergangsregelung gem. § 25 1. BImSchV.

Gemäß § 25 Absatz 1 1. BImSchV dürfen diese nur noch weiterbetrieben werden, wenn bestimmte Grenzwerte in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab folgenden Zeitpunkten eingehalten werden:

Zeitpunkt der Errichtung bis einschließlich 31.12.1994 vom 01.01.1995 bis 31.12.2004 vom 01.01.2005 bis 21.03.2010
Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1
des § 5 Abs. 1 1. BImSchV
01.01.2015 01.01.2019 01.01.2025