Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


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Landratsamt Berchtesgadener Land
Salzburger Str. 64
83435 Bad Reichenhall

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt

Können Personen ihren notwendigen Lebensbedarf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten, besteht grundsätzlich Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung  oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), sofern nicht bereits Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) besteht.  

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können beantragen:  

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

  • die die Altersgrenze (PDF) erreicht haben oder
  • die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • die volljährig und voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung wieder behoben werden kann.


Hilfe zum Lebensunterhalt können Personen beantragen, die weder zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II noch zum Personenkreis der Anspruchsberechtigten für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII gehören.


Es handelt sich dabei in der Regel um Personen, die zwar für eine längere Zeit als sechs Monate, jedoch voraussichtlich nicht dauerhaft, erwerbsunfähig sind (z.B. Rentner wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit).  


Die Leistungen der Grundsicherung und die Hilfe zum Lebensunterhalt sind inhaltlich und von der Höhe her gleich und einkommens- und vermögensabhängig.


Wenn der Antragsteller mit einem Ehegatten oder einem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen lebt, so wird auch dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie der volljährigen Kinder eine Rolle spielen. Bei der Grundsicherung bleiben Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren volljährigen Kindern oder ihren Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches zu versteuerndes Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt.


Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.


Sozialhilfeleistungen werden grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird aber gegebenenfalls ab dem 1. des Monats der Antragstellung gewährt. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, kann aber auch vorsorglich telefonisch oder mit einfacher Mitteilung (Brief oder E-Mail) erfolgen.


Anträge auf Grundsicherungsleistungen/Hilfe zum Lebensunterhalt sind über die Wohnsitzgemeinde einzureichen. Dort ist man gegebenenfalls auch beim Ausfüllen bzw. Überprüfen eines bereits ausgefüllten Vordruckes behilflich.

Erforderliche Unterlagen

Da die Sozialhilfe grundsätzlich vom Einkommen und Vermögen abhängig ist, ist mit den Anträgen auch eine Ermächtigung für die Banken zur Auskunftserteilung über Kontostände zu erteilen. Hierbei ist für jede Bank, bei der Sie Konten, Depots o.Ä. haben, eine eigene Ermächtigung zu erteilen. Um hier möglicherweise Kosten zu sparen, genügt zunächst auch die Vorlage lückenloser Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie gegebenenfalls der Sparbücher mit dem aktuellen Kontostand. Einem Antrag sollte auch eine aktuelle von Ihrem Vermieter bestätigte Mietbescheinigung beiliegen, sofern die im Mietvertrag ausgewiesene Miete nicht mehr zutreffend ist. Sowohl die Auskunftsermächtigung für die Bank als auch eine Mietbescheinigung steht in der Rubrik "Formulare“ zum Download bereit.


Im Übrigen sollten alle Angaben im Antrag, insbesondere die Angaben zu den Einkommen durch Vorlage entsprechender Nachweise (z.B. Rentenbescheid, Unterhaltstitel usw.) belegt werden. 

Kontakt

Frau Grois

Frau Lederer

Frau Rehrl

Frau Thaler

Frau Witzeneder

Herr Ziemer

Bitte beachten Sie, dass den Anträgen erst nach Eingang beim Sozialamt im Landratsamt eine Sachbearbeitung zugewiesen wird.

Telefax Abteilung Soziales & Senioren

  • +49 8651 773 458