Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail.


Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:

Landratsamt Berchtesgadener Land
Salzburger Str. 64
83435 Bad Reichenhall

 

Versammlungsrecht

Wer eine ortsfeste oder sich fortbewegende öffentliche Versammlung unter freiem Himmel durchführen möchte, muss diese rechtzeitig beim Landratsamt Berchtesgadener Land anzeigen (PDF). Die Anzeige wird im Regelfall bestätigt und kann, je nach den Umständen des Einzelfalls, mit Beschränkungen verbunden werden.

 

Das Bayerische Versammlungsgesetz gewährt jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten und an solchen Versammlungen teilzunehmen. Deshalb ist weder für die Veranstaltung, noch für die Teilnahme an einer Versammlung die Erlaubnis einer Behörde erforderlich. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel finden auf allgemein zugänglichen Straßen, Plätzen und Wegen statt, weshalb nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz der zuständigen Versammlungsbehörde vorbehalten bleiben muss, etwa zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und der Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr Regelungen zu treffen.


Voraussetzung dafür ist die Information darüber, dass eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel als ortsfeste oder sich fortbewegende Versammlung stattfinden soll. Deshalb ist eine rechtzeitige Anzeige (spätestens 48 Stunden vor der öffentlichen Bekanntgabe) erforderlich.


Sie erhalten daraufhin von der Behörde im Regelfall eine Anzeigebestätigung, die je nach den Umständen des Einzelfalls mit Beschränkungen verbunden sein kann.


Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht hingegen keine Anzeigepflicht.


Auf das Waffen- und Uniformierungsverbot bei Versammlungen wird hingewiesen.

Kontakt

Herr Schneider

Herr Seidel

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