steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu. § 17 Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke, Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen (1) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei der Stadt zu beantragen. Muss das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zu- stimmung des Grundstückseigentümers beizubringen. Über die Art der Wasserabgabe entscheidet die Stadt; sie legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest. (2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern [...] schen Einrichtungen. Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfol- gende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann. Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvor- richtung im Grundstück/Gebäude. Wasserzähler sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel sind nicht Be- standteile der Wasserzähler. Anlagen des Grundstückseigentümers (= Verbrauchsleitungen) sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder [...] oder Teilbedarf beschränkt, so- weit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht ins- besondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf im Sinne von Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Be- nutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird. (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet
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den Zwischenein zugsgebieten werden dem Zufluss des jeweiligen Zwischeneinzugsgebiets einmündenden Nebenge wässers zugeschlagen. Diese Zugaben sind der Aschauer Bach (20 m³/s), der Weißbach (54 m³/s) und der Schwarzbach (51 m³/s). Alle Zugaben wurden als stationär definiert. 3.3 Dokumentierte Hochwasserereignisse Das letzte größere Hochwasserereignis der Saalach am Pegel Unterjettenberg / Saalach wurde im Jahr 2013 mit einem Abfluss von 807 m³/s aufgezeichnet. Weitere Hochwasserextremwerte des Ab flusses am Pegel Unterjettenberg wurden im Jahr 2002, 1995, 1977 und 1959 verzeichnet. 3.4 Sonstige Daten [...] ............................................................ 3 1 1. Anlass, Zuständigkeit Nach § 76 Abs. 2, 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind die Länder verpflichtet, innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 und die zur Hochwasserentlas tung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete durch Rechtsverordnung festzusetzen bzw. vorläufig zu sichern. Ebenso sind Wildbachgefährdungsbereiche nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) verpflichtend als Überschwemmungsgebiete festzusetzen bzw. vorläufig zu sichern. Zudem [...] gesetzt bzw. nach Art. 47 Abs. 2 Satz 4 BayWG vorläufig gesichert werden. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayWG sind hierfür die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden und die Kreisverwal tungsbehörden zuständig. Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayWG ist als Bemessungshochwasser für das Überschwemmungsgebiet ein HQ100 zu wählen. Die Ausnahmen der Sätze 2 und 3 (Wildbachgefährdungsbereich bzw. Wir kungsbereich einer Stauanlage) greifen hier nicht. Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das an ei nem Standort mit der Wahrscheinlichkeit 1 / 100 in einem Jahr erreicht oder überschritten wird bzw. das im stat
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le wird eine so genannte Wasserspiegellagenberechnung durchgeführt, bei der die Wasserspiegellagen der einzelnen Profile aus den vorgegebenen Abflussmengen berechnet werden (siehe Abb. 6). Dabei müssen die unterschiedli- chen Rauheiten der Oberfläche berücksichtigt werden. Sie werden aus Karten der Landbedeckung abge- leitet. Die Rauheit hat Einfluss auf die Fließgeschwindigkeit und den Abfluss und damit auf die Wasser- spiegellagen. Als Ergebnis wird für jedes Flussprofil ermittelt, wie hoch das Wasser bei einem 100-jährlichen Hochwasser steht. Die Wasserspiegellagen werden mit dem digitalen [...] Flüssen weniger als 100 Jahre umfassen, wird dieser Abfluss statistisch berechnet. 100-jährliches Hochwasser Vergleiche: 100-jährlicher Abfluss Bemessungshochwasser Hochwasserereignis einer definierten Jährlichkeit (i. d. R. 100), welches der Ermittlung von (Bemes- sungs-) Wasserständen zur Dimensionierung (Bemessung) von Hochwasserschutz- und Stauanlagen oder zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu Grunde gelegt wird. Bei Wildbächen (Wildbachgefährdungsbereiche) wird das Bemessungshochwasser unter Berücksichti- gung der jeweiligen wildbachtypischen Eigenschaften festgelegt (Art. 46 Abs. [...] Infoportal Hochwasser-Info Bayern informiert die Bayerische Wasserwirtschaftsverwaltung dar- über hinaus rund um das Thema Hochwasser: https://www.hochwasserinfo.bayern.de. 2 Vorgehensweise Die Ermittlung der Überschwemmungsgebiete in Bayern erfolgt mit Hilfe eines hydraulischen Modells. In das Modell gehen wie in Abb. 1 dargestellt, Daten zur Geländeoberfläche (Topografie) und aus der Ab- flussermittlung (Hydrologie) ein. Es wird ein detailliertes Modell des Geländes und des Flusslaufs erstellt, das dann – bildlich gesprochen – im Computer mit dem Abfluss eines 100-jährlichen Hochwassers geflu- tet
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le wird eine so genannte Wasserspiegellagenberechnung durchgeführt, bei der die Wasserspiegellagen der einzelnen Profile aus den vorgegebenen Abflussmengen berechnet werden (siehe Abb. 6). Dabei müssen die unterschiedli- chen Rauheiten der Oberfläche berücksichtigt werden. Sie werden aus Karten der Landbedeckung abge- leitet. Die Rauheit hat Einfluss auf die Fließgeschwindigkeit und den Abfluss und damit auf die Wasser- spiegellagen. Als Ergebnis wird für jedes Flussprofil ermittelt, wie hoch das Wasser bei einem 100-jährlichen Hochwasser steht. Die Wasserspiegellagen werden mit dem digitalen [...] Flüssen weniger als 100 Jahre umfassen, wird dieser Abfluss statistisch berechnet. 100-jährliches Hochwasser Vergleiche: 100-jährlicher Abfluss Bemessungshochwasser Hochwasserereignis einer definierten Jährlichkeit (i. d. R. 100), welches der Ermittlung von (Bemes- sungs-) Wasserständen zur Dimensionierung (Bemessung) von Hochwasserschutz- und Stauanlagen oder zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu Grunde gelegt wird. Bei Wildbächen (Wildbachgefährdungsbereiche) wird das Bemessungshochwasser unter Berücksichti- gung der jeweiligen wildbachtypischen Eigenschaften festgelegt (Art. 46 Abs. [...] Infoportal Hochwasser-Info Bayern informiert die Bayerische Wasserwirtschaftsverwaltung dar- über hinaus rund um das Thema Hochwasser: https://www.hochwasserinfo.bayern.de. 2 Vorgehensweise Die Ermittlung der Überschwemmungsgebiete in Bayern erfolgt mit Hilfe eines hydraulischen Modells. In das Modell gehen wie in Abb. 1 dargestellt, Daten zur Geländeoberfläche (Topografie) und aus der Ab- flussermittlung (Hydrologie) ein. Es wird ein detailliertes Modell des Geländes und des Flusslaufs erstellt, das dann – bildlich gesprochen – im Computer mit dem Abfluss eines 100-jährlichen Hochwassers geflu- tet
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le wird eine so genannte Wasserspiegellagenberechnung durchgeführt, bei der die Wasserspiegellagen der einzelnen Profile aus den vorgegebenen Abflussmengen berechnet werden (siehe Abb. 6). Dabei müssen die unterschiedli- chen Rauheiten der Oberfläche berücksichtigt werden. Sie werden aus Karten der Landbedeckung abge- leitet. Die Rauheit hat Einfluss auf die Fließgeschwindigkeit und den Abfluss und damit auf die Wasser- spiegellagen. Als Ergebnis wird für jedes Flussprofil ermittelt, wie hoch das Wasser bei einem 100-jährlichen Hochwasser steht. Die Wasserspiegellagen werden mit dem digitalen [...] Flüssen weniger als 100 Jahre umfassen, wird dieser Abfluss statistisch berechnet. 100-jährliches Hochwasser Vergleiche: 100-jährlicher Abfluss Bemessungshochwasser Hochwasserereignis einer definierten Jährlichkeit (i. d. R. 100), welches der Ermittlung von (Bemes- sungs-) Wasserständen zur Dimensionierung (Bemessung) von Hochwasserschutz- und Stauanlagen oder zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu Grunde gelegt wird. Bei Wildbächen (Wildbachgefährdungsbereiche) wird das Bemessungshochwasser unter Berücksichti- gung der jeweiligen wildbachtypischen Eigenschaften festgelegt (Art. 46 Abs. [...] Infoportal Hochwasser-Info Bayern informiert die Bayerische Wasserwirtschaftsverwaltung dar- über hinaus rund um das Thema Hochwasser: https://www.hochwasserinfo.bayern.de. 2 Vorgehensweise Die Ermittlung der Überschwemmungsgebiete in Bayern erfolgt mit Hilfe eines hydraulischen Modells. In das Modell gehen wie in Abb. 1 dargestellt, Daten zur Geländeoberfläche (Topografie) und aus der Ab- flussermittlung (Hydrologie) ein. Es wird ein detailliertes Modell des Geländes und des Flusslaufs erstellt, das dann – bildlich gesprochen – im Computer mit dem Abfluss eines 100-jährlichen Hochwassers geflu- tet
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mit Grundwassereinwirkung Eine beim Kiesabbau mögliche Einwirkung auf das Grundwasser bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis. Grundsätzlich unterliegt eine Abgrabung von Kies und sonstige Abgrabungen dem Bayerischen Abgrabungsgesetz (Art. 1, 3, 5 und 6 BayAbgrG). Grundwasser ist das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (§ 3 Nr. 3 WHG). Soweit der Kiesabbau geeignet ist eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Grundwassers herbeizuführen, stellt dies eine unechte bzw. fiktive Benutzung des Grundwassers dar und [...] Berchtesgadener Land, Arbeitsbereich 322 Wasserecht vor der endgültigen Antragstellung über die Anforderung einer fachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein zu klären, ob eine abgrabungsrechtliche Genehmigung oder eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Hierzu muss ein Vorhabenkonzept oder der Entwurf eines Antrages dem Landratsamt vorgelegt werden. Vor der Antragstellung wird eine Vorberatung bzw. eine Antragskonferenz durch das Landratsamt als Wasserrechtsbehörde und mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein als wasserwirtschaftliche Fachbehörde, der Standortgemeinde und [...] und bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Nr. 7, 9 und 10 WHG). Eine derartige mögliche Einwirkung bzw. Benutzung des Grundwassers liegt insbesondere vor, wenn innerhalb der 2-Meter-Zuschlagsschicht zum höchsten Grundwasserstand ein Kiesabbau erfolgt. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine direkte Kiesentnahme aus dem Grundwasser, die grundsätzlich nicht zulässig ist. Bei einer Kiesentnahme aus dem Grundwasser müssen die besonderen Voraussetzungen erfüllt sein (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG). Bei einem geplantem Kiesabbau mit einer möglichen nachteiligen Grund
a) eine „kleine“ Wasserfläche aufweisen, b) nicht oder nur über künstliche Vorrichtungen mit anderen Gewässern (auch Grundwasser) verbunden sind und c) von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind Das Vorliegen dieser Voraussetzungen, insbesondere die Frage der wasserwirtschaftlichen Bedeutung, muss anhand des einzelnen Falles, ggf. unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes beurteilt werden. Nur in wenigen eindeutigen Fällen erübrigt sich eine solche Einzelfallprüfung, beispielsweise bei einem zum Grundwasser abgedichteten Gartenteich mit wenigen m² Wasserfläche, der keinen Zu- und [...] tz-, Naturschutz-, Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiete oder dem Bayerischen Abgrabungsgesetz. 2. Teichbetrieb Die zum Teichbetrieb nötigen Gewässerbenutzungen nach § 9 WHG (z. B. Entnahme aus einem Fließgewässer, Ableiten von Grundwasser, Absenken des Teiches, Wiedereinleiten des Überlaufwassers) bedürfen gemäß § 8 Abs. 1 WHG jeweils einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Dies gilt auch für Teiche, die nach obiger Nr. 1 genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. Nachteilige Auswirkungen auf die benutzten Gewässer (z. B. Behinderung der Durchgängigkeit, mangelndes Restwasser, Beeinträchtigung der [...] Teichen mehrere wasserrechtliche Genehmigungspflichten zu beachten, die sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) ergeben. Insbesondere für die Errichtung und Umgestaltung können auch andere fachrechtliche Vorschriften (z. B. Naturschutz) relevant sein. Sind mehrere Gestattungen erforderlich, werden diese üblicherweise einheitlich beantragt und bearbeitet. 1. Teicherrichtung und wesentliche Umgestaltung Die Herstellung und die wesentliche Umgestaltung von Gewässern bedarf als „Gewässerausbau“ grundsätzlich der vorherigen wasserrechtlichen Plangenehmigung
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Wasserkraftanlagen (Stau- und Triebwerke) Wasserkraftanlagen als Benutzung und eventueller Gewässerausbau bedürfen der wasserrechtlichen Zulassung. Die Wasserkraftnutzung hat in Bayern und im Landkreis Berchtesgadener Land eine große Bedeutung. Mehr als die Hälfte der Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien kommt in Bayern aus der Wasserkraft (etwa 12.500 GWh Strom). Von 7.700 Wasserkraftanlagen in Deutschland befinden sich ca. 4.250 in Bayern. Die kleine Wasserkraft mit einer Leistung kleiner 1 Megawatt umfasst in Bayern ca. 4.030 Wasserkraftanlagen (Stromproduktion ca. 1.000 Gigawattstunden [...] n pro Jahr) und die große Wasserkraft größer 1 Megawatt ca. 200 Wasserkraftanlagen (Stromproduktion ca. 12.000 Gigawattstunden pro Jahr). Bei Wasserkraftanlagen typische wasserrechtliche Benutzungstatbestände: Aufstauen eines oberirdischen Gewässers (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG) Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG) Einleiten von Wasser in ein oberirdisches Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) Bei Vorliegen einer Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis (vereinfachte Erlaubnis Art. 15 BayWG oder gehobene Erlaubnis § 10 und § 15 WHG) oder eine Bewilligung erforderlich. In der [...] Amtsblatt des Landkreises Berchtesgadener Land bekanntgemacht. Bei einer Wasserkraftnutzung sind insbesondere folgende wasserrechtlichen Anforderungen zu beachten: Mindestwasserführung (Restwasser) nach § 33 WHG beim Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder beim Ableiten von Wasser eines oberirdischen Gewässers, Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 Abs. 1 WHG bei der Errichtung, der wesentlichen Änderung und dem Betrieb der Stauanlage, Schutz der Fischpopulation nach § 35 Abs. 1 WHG bei der Nutzung von Wasserkraft, Einhaltung der Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach
le wird eine so genannte Wasserspiegellagenberechnung durchgeführt, bei der die Wasserspiegellagen der einzelnen Profile aus den vorgegebenen Abflussmengen berechnet werden (siehe Abb. 6). Dabei müssen die unterschiedli- chen Rauheiten der Oberfläche berücksichtigt werden. Sie werden aus Karten der Landbedeckung abge- leitet. Die Rauheit hat Einfluss auf die Fließgeschwindigkeit und den Abfluss und damit auf die Wasser- spiegellagen. Als Ergebnis wird für jedes Flussprofil ermittelt, wie hoch das Wasser bei einem 100-jährlichen Hochwasser steht. Die Wasserspiegellagen werden mit dem digitalen [...] Flüssen weniger als 100 Jahre umfassen, wird dieser Abfluss statistisch berechnet. 100-jährliches Hochwasser Vergleiche: 100-jährlicher Abfluss Bemessungshochwasser Hochwasserereignis einer definierten Jährlichkeit (i. d. R. 100), welches der Ermittlung von (Bemes- sungs-) Wasserständen zur Dimensionierung (Bemessung) von Hochwasserschutz- und Stauanlagen oder zur Festsetzung von Überschwermmungsgebieten zu Grunde gelegt wird. Bei Wildbächen (Wildbachgefährdungsbereiche) wird das Bemessungshochwasser unter Berücksichti- gung der jeweiligen wildbachtypischen Eigenschaften festgelegt (Art. 46 Abs. [...] Infoportal Hochwasser-Info Bayern informiert die Bayerische Wasserwirtschaftsverwaltung dar- über hinaus rund um das Thema Hochwasser: https://www.hochwasserinfo.bayern.de. 2 Vorgehensweise Die Ermittlung der Überschwemmungsgebiete in Bayern erfolgt mit Hilfe eines hydraulischen Modells. In das Modell gehen wie in Abb. 1 dargestellt, Daten zur Geländeoberfläche (Topografie) und aus der Ab- flussermittlung (Hydrologie) ein. Es wird ein detailliertes Modell des Geländes und des Flusslaufs erstellt, das dann - bildlich gesprochen - im Computer mit dem Abfluss eines 100-jährlichen Hochwassers geflu- tet
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insbesondere das häusliche Abwasser. 2. Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe. 3. Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser. 4. Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt. 5. Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser. 6. Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung [...] zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 1,83 € pro Ku- bikmeter Abwasser. (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsan- lage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Absatz 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich [...] nrichtung Schmutzwassergebühren und Niederschlagswasserge- bühren. § 10 Schmutzwassergebühr (1) 1Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. 2Die Gebühr beträgt 1,91 € pro Kubikmeter Schmutzwasser. (2) 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungs- anlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der
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