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Kiesabbau mit Grundwassereinwirkung

Eine beim Kiesabbau mögliche Einwirkung auf das Grundwasser bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis.

 

Grundsätzlich unterliegt eine Abgrabung von Kies und sonstige Abgrabungen dem Bayerischen Abgrabungsgesetz (Art. 1, 3, 5 und 6 BayAbgrG).  


Grundwasser ist das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (§ 3 Nr. 3 WHG).


Soweit der Kiesabbau geeignet ist eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Grundwassers herbeizuführen, stellt dies eine unechte bzw. fiktive Benutzung des Grundwassers dar und bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Nr. 7, 9 und 10 WHG).


Eine derartige mögliche Einwirkung bzw. Benutzung des Grundwassers liegt insbesondere vor, wenn innerhalb der 2-Meter-Zuschlagsschicht zum höchsten Grundwasserstand ein Kiesabbau erfolgt. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine direkte Kiesentnahme aus dem Grundwasser, die grundsätzlich nicht zulässig ist.  


Bei einer Kiesentnahme aus dem Grundwasser müssen die besonderen Voraussetzungen erfüllt sein (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG).  


Bei einem geplantem Kiesabbau mit einer möglichen nachteiligen Grundwassereinwirkung ist durch das Landratsamt Berchtesgadener Land, Arbeitsbereich 322 Wasserecht vor der endgültigen Antragstellung über die Anforderung einer fachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein zu klären, ob eine abgrabungsrechtliche Genehmigung oder eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Hierzu muss ein Vorhabenkonzept oder der Entwurf eines Antrages dem Landratsamt vorgelegt werden.  


Vor der Antragstellung wird eine Vorberatung bzw. eine Antragskonferenz durch das Landratsamt als Wasserrechtsbehörde und mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein als wasserwirtschaftliche Fachbehörde, der Standortgemeinde und gegebenenfalls weiteren Fachbehörden (z.B. untere Naturschutzbehörde, Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein -Bereich Landwirtschaft und Forsten- usw.) dringend empfohlen.


Inwieweit dem Kiesabbau dienende bauliche Anlagen (Gebäude und Nebenanlagen) einer Baugenehmigung bedürfen, muss vorher rechtlich abgeklärt werden.  


Es kann eine vereinfachte Erlaubnis (Art. 15 BayWG) oder gehobene Erlaubnis (§ 10 und § 15 WHG) beantragt werden. Die vereinfachte Erlaubnis wird den Regelfall darstellen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Erteilung einer Erlaubnis ist die Vorlage eines schriftlichen Antrages mit Unterlagen wie Erläuterungsbericht, Pläne und Nachweise erforderlich.

 

Die erforderlichen Antragsunterlagen richten sich nach der „Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)".