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Wasserkraftanlagen (Stau- und Triebwerke)

Wasserkraftanlagen als Benutzung und eventueller Gewässerausbau bedürfen der wasserrechtlichen Zulassung.  

 

Die Wasserkraftnutzung hat in Bayern und im Landkreis Berchtesgadener Land eine große Bedeutung. Mehr als die Hälfte der Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien kommt in Bayern aus der Wasserkraft (etwa 12.500 GWh Strom).


Von 7.700 Wasserkraftanlagen in Deutschland befinden sich ca. 4.250 in Bayern. Die kleine Wasserkraft mit einer Leistung kleiner 1 Megawatt umfasst in Bayern ca. 4.030 Wasserkraft­anlagen (Stromproduktion ca. 1.000 Gigawattstunden pro Jahr) und die große Wasserkraft größer 1 Megawatt ca. 200 Wasserkraftanlagen (Stromproduktion ca. 12.000 Gigawattstunden pro Jahr).

 

Bei Wasserkraftanlagen typische wasserrechtliche Benutzungstatbestände:  

  • Aufstauen eines oberirdischen Gewässers (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG)  
  • Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG)  
  • Einleiten von Wasser in ein oberirdisches Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG)  


Bei Vorliegen einer Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis (vereinfachte Erlaubnis Art. 15 BayWG oder gehobene Erlaubnis § 10 und § 15 WHG) oder eine Bewilligung erforderlich. In der Regel wird eine Bewilligung (§ 10 und § 14 WHG) beantragt werden.  


Gleichzeitig ist in einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles zu prüfen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 3c Satz 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung –UVPG- und Nr. 13.14 der Anlage 1 zum UVPG). Soweit keine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt, wird das Ergebnis der Vorprüfung im Amtsblatt des Landkreises Berchtesgadener Land bekanntgemacht.  


Bei einer Wasserkraftnutzung sind insbesondere folgende wasserrechtlichen Anforde­rungen zu beachten: 

  • Mindestwasserführung (Restwasser) nach § 33 WHG beim Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder beim Ableiten von Wasser eines oberirdischen Gewässers,  
  • Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 Abs. 1 WHG bei der Errichtung, der wesentlichen Änderung und dem Betrieb der Stauanlage,
  • Schutz der Fischpopulation nach § 35 Abs. 1 WHG bei der Nutzung von Wasserkraft,  
  • Einhaltung der Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach § 27 Abs. 1 und 2 WHG als Verschlechterungsverbot des ökologischen Zustands bzw. Potenzials und des chemischen Zustands sowie Erhaltens und Erreichens des guten ökologischen Zustands bzw. Potenzials und des guten chemischen Zustands,  
  • Einhaltung des Wohls der Allgemeinheit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 3 Nr. 10 Alternative 1 WHG, insbesondere Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 WHG.  


Außerdem sind bei der Bewilligung und gehobenen Erlaubnis die bei der Öffentlichkeitsbeteiligung geltend gemachten Einwendungen wegen nachteiliger Einwirkungen auf das Recht eines Dritten bzw. wegen nachteiliger Wirkungen für einen Dritten zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 bis 5 und § 15 Abs. 2 WHG).  

Unter Umständen kann gleichzeitig im Zusammenhang mit der Gewässerbenutzung für die Wasserkraftanlage auch ein Gewässerausbau durch eine dauerhafte Herstellung bzw. wesentliche Umgestaltung eines oberirdischen Gewässers und seiner Ufer vorliegen. Dies bedarf einer Plangenehmigung oder gegebenenfalls Planfeststellung mit Umweltver­träglichkeitsprüfung.


 Dies ist z.B. beim Bau und Umbau eines Wehres (Querbauwerk), eines Aus- und Einleitungskanales oder einer Fischaufstiegsanlage als Umgehungsgerinne sowie Errichtung eines Gewässerbiotops als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme usw. denkbar.  

 
Ergänzend kann auch eine Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG i.V. mit § 36 WHG für Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern erforderlich sein, soweit diese Anlagen nicht mehr unmittelbarer Bestandteil der Gewässerbenutzung oder des Gewässer­ausbaus sind.

Dies kann z.B. eine selbständige Trafostation, Stromableitungskabeln, Informationstafeln usw. sein.  


Vor der Antragstellung wird eine Vorberatung bzw. eine Antragskonferenz durch das Landratsamt als Wasserrechtsbehörde und mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein als wasserwirtschaftliche Fachbehörde und insbesondere der weiteren Fachbehörden wie untere Naturschutzbehörde, Bezirk Oberbayern –Fachberatung für Fischerei-, Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein -Bereich Forsten- usw. dringend empfohlen.


Als weitere Fachbereiche kommen das Raumordnungsrecht (Raumordnungsgesetz –ROG-, Bayerisches Landesplanungsgesetz –BayLplG-), das Bauplanungsrecht (Baugesetzbuch –BauGB-), das Bauordnungsrecht (Bayerische Bauordnung –BayBO-), das Immissionsschutzrecht (Bundesimmissionsschutzgesetz –BImSchG-, Bayerisches Immissionsschutzgesetz –BayImSchG-), das Denkmalschutzrecht (Denkmalschutzgesetz -DSchG-), das Straßen- und Wegerecht (Fernstraßengesetz –FStrG-, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz -BayStrWG) usw. in Frage.


Die Bewilligung und gehobene Erlaubnis werden wie in einem Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Erörterungstermin erteilt (Art. 69 Satz 2 BayWG und Art. 72 bis 78 BayVwVfG). Bei einer beschränkten Erlaubnis wird ein allgemeines Verwaltungs­verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und Erörterungstermin durchgeführt.


Für die Erteilung einer Bewilligung oder Erlaubnis ist die Vorlage eines schriftlichen Antrages mit Unterlagen wie Erläuterungsbericht, Pläne und Nachweise erforderlich. Dies gilt entsprechend für eine Plangenehmigung, Planfeststellung und Anlagengenehmigung. Es kann ein einheitlicher Antrag gestellt werden, wobei aber eine eindeutige Zuordnung zu dem einzelnen Zulassungsantrag erfolgen muss.


Die erforderlichen Antragsunterlagen richten sich nach der „Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)“.  


Die Gewässerbenutzung und der Gewässerausbau werden möglichst in einem Verfahren und in einem Bescheid erlassen, wobei dies eine Zusammenfassung von zwei jeweils selbständigen wasserrechtlichen Zulassungen ist.  


Die Bewilligung und gehobene Erlaubnis einerseits sowie die Plangenehmung und der Planfeststellungsbeschluss andererseits haben Konzentrationswirkung, das heißt, es werden alle für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen in einem Verfahren mit einem abschließenden Bescheid erteilt. Dies betrifft z.B. die Baugenehmigung für das Turbinenhaus als Gebäude und Anlagenbestandteil der Gewässerbenutzung (Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO).

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Antragsunterlagen richten sich nach