Liebe Besucherinnen und Besucher
der Website des Landratsamtes Berchtesgadener Land,
das Landratsamt Berchtesgadener Land ist für den Besucherverkehr eingeschränkt geöffnet. Persönliche Gespräche sind nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Sie wollen mit einem Heil- bzw. Heilhilfsberuf selbstständig tätig werden. Hier können Sie sich über die erforderlichen Erlaubnisse, Meldepflichten und Praxishygiene der Gesundheitsberufe informieren.
Folgende Berufsgruppen unterliegen der Berufsaufsicht durch das Gesundheitsamt:
Diese Berufsgruppen melden sich bzw. ihre Praxis beim Gesundheitsamt an und weisen ihre Befähigung durch Nachweis ihrer staatlich geprüften Ausbildung oder Heilkundeerlaubnis im Original oder beglaubigte Kopie nach.
Ärzte/Zahnärzte melden sich beim jeweiligen Ärztlichen Kreisverband BGL, Apotheker erhalten ihre Betriebserlaubnis beim Fachbereich 43-Gesundheitsrecht im Landratsamt.
Andere Tätigkeiten wie z.B. im Esotherik- oder Wellnessbereich, nicht-medizinische Massagen, Gesundheitsberater, Geistheiler oder Schamanen unterliegen keiner amtlichen Aufsicht und es darf dabei keine Heilkunde ausgeübt werden.
Teilweise ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich, Näheres hierzu erfahren Sie über Ihre Stadt/Gemeinde.
Heilkunde wird dann ausgeübt, wenn eine Tätigkeit ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse erfordert oder Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden des Menschen umfasst.
Gerne beraten wir Sie zu den Meldeverpflichtungen. Auch zur Praxishygiene erhalten Sie Informationen.
Sollten Sie persönlich im Landratsamt – Gesundheitsamt – vorsprechen wollen, bitten wir um telefonische Terminabsprache.
Um die Bevölkerung vor gesundheitsgefährdenden medizinischen und pflegerischen Maßnahmen zu schützen, überwacht das Gesundheitsamt die im Gesundheitssektor tätigen Berufsgruppen. Dabei wird insbesondere auf folgende Aspekte geachtet:
Beide Zeugnisse dürfen nicht älter als 3 Monate sein. Bei Beschäftigung von Pflegekräften ist anzuzeigen:
Jede Veränderung anzeigepflichtiger Tätigkeiten (Umzug, Aufgabe, usw.) ist dem Gesundheitsamt zu melden.
Um medizinische Fußpflege bzw. Podologie ausüben zu dürfen, muss eine mindestens 2-jährige Ausbildung auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege vorliegen. Die Ausbildung findet an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für medizinische Fußpflege/Podologie statt, gleichwertig mit der Ausbildung nach dem Podologengesetz.
Liegt diese Ausbildung nicht vor, können Sie die Tätigkeit „Fußpflege“ ausüben, jedoch ohne Hinweis auf die geschützten Berufsbezeichnungen „medizinische Fußpflege/Podologie“. Sie dürfen dann Fußpflege ausüben, aber nicht im Bereich der Heilkunde tätig werden, also z.B. keine krankhaften Fuß- oder Nagelveränderungen oder diabetische Füße behandeln.