Menge des aus der Wasserversor- gungsanlage entnommenen Wassers berechnet. (2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Die Gebühr beträgt 2,10 € (ab 1. Januar 2020 2,30 €) pro Kubikmeter entnommenen Wassers. (4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so [...] zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,00 € pro Kubikmeter Abwasser. (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungs- anlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehalte- nen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn -392- 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder 3. sich [...] Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu. § 17 Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen (1) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei der Gemeinde zu beantragen. Muss das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen. Über die Art der Wasserabgabe entscheidet die Gemeinde; sie legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest. (2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten
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................................................ 5 - 2 - 1. Anlass, Zuständigkeit Nach § 76 Abs. 2, 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind die Länder verpflichtet, innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 und die zur Hochwasserentlas- tung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete durch Rechtsverordnung festzusetzen bzw. vorläufig zu sichern. Ebenso sind Wildbachgefährdungsbereiche nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) verpflichtend als Überschwemmungsgebiete festzusetzen bzw. vorläufig zu sichern. Zudem können nach [...] Ache. Da Wasserstände und Abflüsse des Aufhamer Baches nicht an einem Pegel erfasst werden, wurde der bei der Überschwemmungsgebietsermittlung zugrunde gelegte Hochwasserabfluss durch Nieder- schlag-Abfluss-Modellierung ermittelt. Bei der Niederschlag-Abfluss-Modellierung werden Abflusswer- te und Ganglinien unter Berücksichtigung der Einzugsgebietseigenschaften anhand des Gebietsnie- derschlags ermittelt. Den Ergebnissen der Niederschlag-Abfluss-Modellierung entsprechend wurde für den sogenannten hundertjährlichen Hochwasserabfluss des Aufhamer Baches ein Wert von 17,9 m³/s (Reinwasser inkl. G [...] gebiete festgesetzt bzw. nach Art. 47 Abs. 2 Satz 4 BayWG vorläufig gesichert werden. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayWG sind hierfür die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden und die Kreisverwal- tungsbehörden zuständig. Da das Überschwemmungsgebiet einen Wildbachgefährdungsbereich darstellt, ist nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1, 2 BayWG als Bemessungshochwasser ein HQ100 unter Berücksichtigung der wildbachtypi- schen Eigenschaften zu wählen. Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das an einem Standort mit der Wahrscheinlichkeit 1 / 100 in einem Jahr erreicht oder überschritten wird bzw. das im statistischen
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das Gewicht des Klappenwehrs und dem anstehenden Wasserdruck. Einlaufbereich Oberwasserkanal mit Grobrechen (Stababstand ca. 15 cm) und Absperrschütz Der Einlaufbereich in den Oberwasserkanal ist mit einem Grobrechen (Stababstand ca. 15 cm) ausgestattet. Der über- deckte Oberwasserkanal mit einem Querschnitt von 4,0 x 0,9 m und einer Länge von ca. 10 m verfügt über einen Ab- sperrschütz und führt zum Sandfang. Der Abwasserkanal DN 400 der Gemeinde Bischofswiesen wird vom Oberwasserkanal überkreuzt und wurde so ange- legt, dass der Abwasserkanal nachhaltig nicht belastet wird. Sandfang-/Feinrec [...] Wehraufsatz Holzlatte auf 588,72 m üNN gehalten werden. Im Unterwasser wird der Wasserspiegel vom Abfluss bestimmt. Der Unterwasserspegel hat je nach Abfluss einen Schwankungs- bereich zwischen 582,68 m üNN und 582,98 m üNN (Differenz 30 cm). Der maximale Wasserspiegelunterschied zwischen Ober- und Unterwasser im Betrieb beträgt bisher erlaubt 5,99 m bzw. unter Berücksichtigung des Wehraufsatzes Holzlatte von 5 cm somit 6,04 m. Höhensystem Auf Grund des aktuell gültigen Höhensystems DHHN2016 wurde für den Standort der Wasserkraftanlage Uhlmühle an der Bi- schofswiesener Ache Fkm 2,4 die aktuelle [...] hilfe (FAH) Fischliftschleuse nach System „Der Wasserwirt“ mit Wasserdo- tation 0,2 m³/s zur Herstellung der Durchgängigkeit am Querbauwerk Sohlstufe mit Klappenwehr (Fischauf- und Fischab- stieg) und im Zuge dessen wird die Restwasserabgabe neu geregelt (Wegfall der bisher gestaffelten Restwasserabgabe von 100 l/s bzw. 200 l/s). Künftig soll über eine Leitung DN 150 temporär während der Ausstiegsphase aus der Fischliftschleuse von dieser eine Wasserzuführung in das Tosbecken unterhalb der Sohlstufe mit Klappenwehr erfolgen. Die Wasserkraftanlage Uhlmühle als Ausleitungskraftwerk mit einer Aus
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................................................ 5 - 2 - 1. Anlass, Zuständigkeit Nach § 76 Abs. 2, 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind die Länder verpflichtet, innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 und die zur Hochwasserentlas- tung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete durch Rechtsverordnung festzusetzen bzw. vorläufig zu sichern. Ebenso sind Wildbachgefährdungsbereiche nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) verpflichtend als Überschwemmungsgebiete festzusetzen bzw. vorläufig zu sichern. Zudem können nach [...] km². Da Wasserstände und Abflüsse des Fallgrabens nicht an einem Pegel erfasst werden, wurde der bei der Überschwemmungsgebietsermittlung zugrunde gelegte Hochwasserabfluss durch Niederschlag- Abfluss-Modellierung ermittelt. Bei der Niederschlag-Abfluss-Modellierung werden Abflusswerte und Ganglinien unter Berücksichtigung der Einzugsgebietseigenschaften anhand des Gebietsnieder- schlags ermittelt. Den Ergebnissen der Niederschlag-Abfluss-Modellierung entsprechend wurde bei der Überschwem- mungsgebietsermittlung ein hundertjährlicher Hochwasserabfluss des Fallgrabens von 19,9m³/s (Reinwasser inkl [...] gebiete festgesetzt bzw. nach Art. 47 Abs. 2 Satz 4 BayWG vorläufig gesichert werden. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayWG sind hierfür die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden und die Kreisverwal- tungsbehörden zuständig. Da das Überschwemmungsgebiet einen Wildbachgefährdungsbereich darstellt, ist nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1, 2 BayWG als Bemessungshochwasser ein HQ100 unter Berücksichtigung der wildbachtypi- schen Eigenschaften zu wählen. Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das an einem Standort mit der Wahrscheinlichkeit 1 / 100 in einem Jahr erreicht oder überschritten wird bzw. das im statistischen
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................................................ 4 - 1 - 1. Anlass, Zuständigkeit Nach § 76 Abs. 2, 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind die Länder verpflichtet, innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 und die zur Hochwasserentlas- tung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete durch Rechtsverordnung festzusetzen bzw. vorläufig zu sichern. Ebenso sind Wildbachgefährdungsbereiche nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) verpflichtend als Überschwemmungsgebiete festzusetzen bzw. vorläufig zu sichern. Zudem können nach [...] 88 km². Da Wasserstände und Abflüsse des Leitenbaches nicht an einem Pegel erfasst werden, wurde der bei der Überschwemmungsgebietsermittlung zugrunde gelegte Hochwasserabfluss durch Niederschlag- Abfluss-Modellierung ermittelt. Bei der Niederschlag-Abfluss-Modellierung werden Abflusswerte und Ganglinien unter Berücksichtigung der Einzugsgebietseigenschaften anhand des Gebietsnieder- schlags ermittelt. Den Ergebnissen der Niederschlag-Abfluss-Modellierung entsprechend wurde für den sogenannten hundertjährlichen Hochwasserabfluss HQ100 des Leitenbaches ein Wert von 14,5 m³/s (Reinwasser inkl. Ges [...] Topokarte und dem aktuelleren Gewässerdatensatz (zum Beispiel Exelbach und Maierbach). Für die Festlegung von Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die Fachkundi- ge Stelle für Wasserwirtschaft zu beteiligen. Wasserwirtschaftsamt Traunstein, den 30.05.2023 g e z . Stemmer BD 1. Anlass, Zuständigkeit 2. Ziele 3. Örtliche Verhältnisse und Grundlagen 3.1 Gewässer 3.2 Hydrogeologische Situation 3.3 Hydrologische Daten 3.4 Dokumentierte Hochwasserereignisse 3.5 Natur und Landschaft, Gewässercharakter 3.6 Sonstige Daten 4. Bestimmung der Überschwemmungsgrenzen 5. Rechtsfolgen 6. Sonstiges
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................................................ 5 - 2 - 1. Anlass, Zuständigkeit Nach § 76 Abs. 2, 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind die Länder verpflichtet, innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 und die zur Hochwasserentlas- tung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete durch Rechtsverordnung festzusetzen bzw. vorläufig zu sichern. Ebenso sind Wildbachgefährdungsbereiche nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) verpflichtend als Überschwemmungsgebiete festzusetzen bzw. vorläufig zu sichern. Zudem können nach [...] Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). 6. Sonstiges Es wird darauf hingewiesen, dass die Bischofswiesener Ache nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, ihr Überschwemmungsgebiet separat in einem eigenen Verfahren behandelt wird und lokal größer als das hier für den Darigraben sein kann. In der Übersichtskarte ist nur das hier betrachtete Überschwemmungsgebiet für ein HQ100 des Darigrabens dargestellt. Für die Festlegung von Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die Fachkundi- ge Stelle Wasserwirtschaft zu beteiligen. Wasserwirtschaftsamt Traunstein, den 10.07 [...] gebiete festgesetzt bzw. nach Art. 47 Abs. 2 Satz 4 BayWG vorläufig gesichert werden. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayWG sind hierfür die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden und die Kreisverwal- tungsbehörden zuständig. Da das Überschwemmungsgebiet einen Wildbachgefährdungsbereich darstellt, ist nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1, 2 BayWG als Bemessungshochwasser ein HQ100 unter Berücksichtigung der wildbachtypi- schen Eigenschaften zu wählen. Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das an einem Standort mit der Wahrscheinlichkeit 1 / 100 in einem Jahr erreicht oder überschritten wird bzw. das im statistischen
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stem der Trinkwasserinstallation zu vermeiden. Für Neuerrichtungen und Wartungen von Trinkwasserinstallationen gelten spezielle technische Regelwerke. Von Großanlagen und öffentlichen Gebäuden sowie Anlagen zu gewerblichen Zwecken werden laut Trinkwasserverordnung jährlich Wasserproben von den Gesundheitsämtern untersucht. Wird eine bestimmte Konzentration von Legionen nachgewiesen, muss dies angezeigt werden. Folgende Sicherheitsmaßnahmen können helfen, um einer massenhaften Vermehrung von Legionellen im Warmwassersystem eines Wohngebäudes vorzubeugen: Grundsätzlich sollte das Wasser im System [...] werden Legionellen übertragen? Über erregerhaltige Wassertröpfchen Die Erreger werden durch zerstäubtes, vernebeltes Wasser übertragen. Die erregerhaltigen Tröpfchen können sich in der Luft verbreiten und eingeatmet werden. Mögliche Ansteckungsquellen sind beispielsweise Duschen, Luftbefeuchter oder Wasserhähne, ebenso Kühltürme oder Klimaanlagen. Auch in Schwimmbädern gibt es Übertragungsmöglichkeiten über Wasserfälle, Rutschen oder Whirlpools und Fontänen. Beim Trinken ist eine Infektion in seltenen Fällen durch Aspiration möglich, das heißt wenn Wasser beim Verschlucken in die Lunge gelangt. Wichtig: [...] System so oft wie möglich ausgetauscht werden. Günstig sind kleine Warmwasserspeicher und geringe Leitungsquerschnitte. Wird das Warmwasser im Haus über Durchlauferhitzer erzeugt, so müssen Sie die Vermehrung von Legionellen nicht befürchten. In einem Haushalt mit zentraler Warmwassererwärmung und -speicher sollte die Regler-Temperatur am Trinkwassererwärmer auf mindestens 60°C eingestellt sein. Die Wassertemperaturen im Leitungssystem sollten an keiner Stelle Temperaturen unter 55 °C aufweisen. Wo kann ich mich informieren? Das Gesundheitsamt steht Ihnen für weitere Beratung zur Verfügung. Da Legi
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und des Grundwassers Der Gewässerausbau ist die Herstellung, wesentliche Umgestaltung und die Beseitigung eines Gewässers oder seiner Ufer (§ 67 Abs. 2 Satz 1 WHG). Ebenso sind Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, Gewässerausbauten. Oberirdische Gewässer sind das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen ohne Gewässerbett wild abfließende Wasser. Es wird zwischen Fließgewässern (z.B. Fluss, Bach, Entwässerungsgraben) und stehenden Gewässern (See, Teich, Weiher) unterschieden. Zum Gewässer gehören das Gewässerbett und der Wasserkörper. Das [...] ist der Bereich zwischen der Uferlinie (= Linie zwischen Gewässer und Ufer bei Mittelwasserstand unter besonderer Berücksichtigung der Grenze des Pflanzenwuchses) und dem natürlichen Abschluss des Ufers (z.B. Oberkante Böschungshang, Uferweg). Grundwasser ist das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (§ 3 Nr. 3 WHG). Ebenso ist die Herstellung, die wesentliche Umgestaltung und die Beseitigung von Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, ein Gewässerausbau (§ 67 Abs. 2 Satz 3 WHG). Der Gewässerausbau [...] das Landratsamt als Wasserrechtsbehörde und mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein als wasserwirtschaftliche Fachbehörde und gegebenenfalls weiteren Fachbehörden (z.B. Untere Naturschutzbehörde, Bezirk Oberbayern –Fachberatung für Fischerei) dringend empfohlen. Für die Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung ist die Vorlage eines Planes erforderlich (schriftlicher Antrag mit Unterlagen wie Erläuterungsbericht, Pläne und Nachweise). Die erforderlichen Antragsunterlagen richten sich nach der „Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)“
Errichtung einer Erdwärmesondenanlage sind in der Regel ein nach § 49 WHG in Verbindung mit Art. 30 BayWG anzuzeigender Erdaufschluss. Neben dieser Anzeige ist meist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Daher wird empfohlen, unmittelbar den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen, der zugleich als Anzeige der Bohrung gilt. Der Anzeige bzw. dem Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis sind zur wasserwirtschaftlichen Beurteilung verlässliche hydrogeologische Unterlagen beizufügen. Wird ein Bohrunternehmen mit der Bohrung für eine Erdwärmesonde beauftragt, obliegt diesem nach Art. 30 [...] Kommt die Kreisverwaltungsbehörde zu dem Ergebnis, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintreten kann, ergeht (sofern die Bohranzeige, wie oben ausgeführt, nicht zugleich als Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis eingereicht wurde) eine Einstellungsanordnung mit dem Hinweis, dass ein wasserrechtlicher Antrag erforderlich ist. Einzelheiten des durchzuführenden wasserrechtlichen Verfahrens werden dem Bauherrn vom Landratsamt mitgeteilt. Diese hängen davon ab, welcher Benutzungstatbestand vorliegt und in welchem Gebiet die Arbeiten ausgeführt werden sollen. Bauabnahme: Nach [...] 61 BayWG (ebenfalls durchgeführt von einem privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft) zu unterziehen. Erforderliche Unterlagen Erforderliche Unterlagen Bohranzeigen/Wasserrechtsanträge, je nach örtlicher Situation, Anlagengestaltung und -typ, wie im Infoteil beschrieben Kontakt Kontakt Frau Cicholinski +49 8651 773 557 E-Mail senden +49 8651 773 560 Informationsmaterial Datenschutzinformation der Abteilungen Wasserrecht und Bodenschutz 174 KB Aktuelle Liste von privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) (zur Verfügung gestellt vom Bayerischen Landesamt für Umwelt) (PDF) Bayerisches
vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein ermittelten Überschwemmungsgebiets HQ100 der Oberen Saalach (Gewässer erster Ordnung) Flusskilometer 32,80 (Landesgrenze) bis Flusskilometer 20,77 (Kiblinger Wehr) im Landkreis Berchtesgadener Land auf dem Gebiet der Gemeinde Schneizlreuth Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb [...] Errichtung oder Erwei- terung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB gemäß § 78 Abs. 5 WHG zulassen, wenn 1. das Vorhaben a) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rück- halteraum umfang-, funktions- und zeitgleich geglichen wird, b) den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, c) den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und d) hochwasserangepasst ausgeführt wird oder 2. die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Bei der Prüfung der zuvor genannten [...] den Wasserabfluss behindern können, 2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, 3. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen, 4. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 5. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, 6. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß
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