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Gewässerausbau oberirdischer Gewässer und des Grundwassers

Der Gewässerausbau ist die Herstellung, wesentliche Umgestaltung und die Beseitigung eines Gewässers oder seiner Ufer (§ 67 Abs. 2 Satz 1 WHG). Ebenso sind Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, Gewässerausbauten.  

 

Oberirdische Gewässer sind das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen ohne Gewässerbett wild abfließende Wasser. Es wird zwischen Fließgewässern (z.B. Fluss, Bach, Entwässerungsgraben) und stehenden Gewässern (See, Teich, Weiher) unterschieden. Zum Gewässer gehören das Gewässerbett und der Wasserkörper. Das Ufer ist der Bereich zwischen der Uferlinie (= Linie zwischen Gewässer und Ufer bei Mittelwasserstand unter besonderer Berücksichtigung der Grenze des Pflanzenwuchses) und dem natürlichen Abschluss des Ufers (z.B. Oberkante Böschungshang, Uferweg).   Grundwasser ist das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (§ 3 Nr. 3 WHG).  


Ebenso ist die Herstellung, die wesentliche Umgestaltung und die Beseitigung von Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, ein Gewässerausbau (§ 67 Abs. 2 Satz 3 WHG).  


Der Gewässerausbau bedarf grundsätzlich der Planfeststellung in einem Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Erörterungstermin (§ 68 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 WHG, Art. 69 Satz 1 BayWG und Art. 72 bis78 BayVwVfG).  


Gleichzeitig ist in einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles oder in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles zu prüfen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 3c Satz 1 und 2 UVPG und Nr. 13.18 bzw. Nr. 13.13 der Anlage 1 zum UVPG). Soweit keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird das Ergebnis der Vorprüfung im Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land bekanntgemacht.  

 
Soweit für einen Gewässerausbau keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle der Planfeststellung eine Plangenehmigung in einem allgemeinen Verwaltungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und Erörterungstermin erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).  


Vor der Antragstellung wird eine Vorberatung bzw. eine Antragskonferenz durch das Landratsamt als Wasserrechtsbehörde und mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein als wasserwirtschaftliche Fachbehörde und gegebenenfalls weiteren Fachbehörden (z.B. Untere Naturschutzbehörde, Bezirk Oberbayern –Fachberatung für Fischerei) dringend empfohlen.  

 
Für die Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung ist die Vorlage eines Planes erforderlich (schriftlicher Antrag mit Unterlagen wie Erläuterungsbericht, Pläne und Nachweise). Die erforderlichen Antragsunterlagen richten sich nach der „Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)“.  

 
Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung haben Konzentrationswirkung; d.h., es werden alle für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen in einem Verfahren mit einem abschließenden Bescheid erteilt. 

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Antragsunterlagen richten sich nach