Zweckbestimmung den städtischen Kanä- len. Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser. Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt. Modifizierte dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser und von Nieder- Mischwasserkanäle schlagswasser von öffentlichen Flächen. Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser. Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer [...] dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 14 Einleiten in die Kanäle (1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser und in modifizierte Mischwasserkanäle nur Schmutzwasser sowie Niederschlagswasser aus öffentlichen Flächen eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden. (2) Den Zeitpunkt, von dem ab in [...] Gesamt- schuldner. § 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Ab- fällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten
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Ordnung) Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. -238- Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bay- ern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 BayWG). Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser – HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird im s [...] r Land Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein ermittelten Überschwemmungsgebietes der Berchtesgadener Ache im Landkreis Berchtesgadener Land (Gewässer dritter Ordnung) Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bay- ern zu ermitteln und [...] umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und hochwasserangepasst ausgeführt wird oder b) die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. -237- Von Ziffer 3 – 10 kann das Landratsamt Berchtesgadener Land Maßnahmen im Einzelfall zulassen (§ 78a Abs. 2 WHG), wenn a) Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, b) der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und c) eine
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jeweilige Länge, Breite, Tiefe in m ____________________ Vorhaben: Beschreibung des VorhabenZweck der Bauwasserhaltung bzw Grundwasserabsenkung: auf dem Grundstück Fl Nr: undefined: Stadt Gemeinde Markt: Größe des Vorhabens in m²: Vorname Name: Straße: PLZ Ort: Grundwasser FlNr Gemarkung 1: Grundwasser FlNr Gemarkung 2: das oberflächennahe Grundwasser unzumutbar ist 1: das oberflächennahe Grundwasser unzumutbar ist 2: in das oberflächennahe Grundwasser unzumutbar ist 1: in das oberflächennahe Grundwasser unzumutbar ist 2: Beginn: Ende: m: Absenktiefe: undefined_8: Anzahl der Förderbrunnen: Förderbru [...] Vorhabens Einleitung erfolgt in Grundwasser (Fl.Nr., Gemarkung: _______________________ ___________________________________ Name des Gewässers: (Begründung, warum Wiedereinleitung in das oberflächennahe Grundwasser unzumutbar ist: __________________________________________________ __________________________________________________ Regenwasserkanal (Begründung, warum eine Wiedereinleitung in das oberflächennahe Grundwasser unzumutbar ist: __________________________________________________ __________________________________________________ Schmutzwasser- oder Mischwasserkanal Zustimmung des Kanalnetzbetreibers [...] An das : Landratsamt Berchtesgadener Land Ab 322 – Wasserrecht Salzburger Straße 64 83435 Bad Reichenhall Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) für das Entnehmen, Zutage leiten, Zutage fördern oder Ableiten, Aufstauen, Absenken und Umleiten von oberflächennahem Grundwasser für einen vorüber- gehenden Zweck und Wiedereinleiten ohne nachteilige Veränderung seiner Eigen- schaften in das oberflächennahe Grundwasser oder, wenn das Wiedereinleiten nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich ist, in ein oberirdisches
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funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und hochwasserangepasst ausgeführt wird oder b) die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Von Ziffer 3 – 10 kann das Landratsamt Berchtesgadener Land Maßnahmen im Einzelfall zulassen (§ 78a Abs. 2 WHG), wenn a) Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, b) der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und c) eine [...] ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften (§ 78 Abs. 1 WHG). die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches, ausgenommen Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens (§ 78 Abs. 4 WHG). die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können (§ 78a Abs. 1 Nr. 1 WHG), das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei [...] Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind. Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter § 78 Abs. 4 WHG fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden (§ 78 Abs. 7 WHG). Gemäß § 78 Abs. 3 WHG hat die Gemeinde
anfallende Abwasser (einschließ- lich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser. 2. Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe. 3. Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser. 4. Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt [...] Gesamt- schuldner. § 3 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: 1. Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlä- gen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und ge- sammelten Flüssigkeiten [...] Gemeinde und bei Fremdwasserschwerpunkten in Frage. (2) Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Best- immungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen. (3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstück- sentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. (4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser ab- weicht, der
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Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser 1,17 € pro Kubikmeter Abwasser, b) bei Einleitung von Schmutzwasser 1,04 € pro Kubikmeter Abwasser. (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsan- lage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. [...] anfallende Abwasser (einschließ- lich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser. 2. Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe. 3. Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser. 4. Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt [...] Gesamt- schuldner. § 3 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: 1. Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlä- gen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und ge- sammelten Flüssigkeiten
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Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder vom behördlichen Datenschutzbeauftragten. https://www.lra-bgl.de/lw/umwelt-natur/wasserrecht https://www.lra-bgl.de/lw/umwelt-natur/wasserrecht https://www.lra-bgl.de/lw/umwelt-natur/wasserrecht An das: Landratsamt Berchtesgadener Land FB 322 – Wasserrecht auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 15 BayWG zum Einleiten von 1. Antragsteller 3.2. Grundstück, auf dem das Niederschlagswasser eingeleitet wird 4. Angaben über anzuschließende Flächen Nachname Vorname Firma: ggf Vertreter des Bauherrn: Straße Hausnummer: Telefon*: Telefax: [...] Berchtesgadener Land FB 322 – Wasserrecht Salzburger Straße 64 83435 Bad Reichenhall ANTRAG auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 15 BayWG zum Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in Gewässer 1. Antragsteller Nachname, Vorname, Firma ggf. Vertreter des Bauherrn Straße, Hausnummer Telefon∗ Telefax * PLZ, Wohnort E-Mail * 2. Grundstück, auf dem das Niederschlagswasser anfällt Gemeinde/Stadt/Markt Straße/Haus-Nr. Flurnummer Gemarkung Art des Bauvorhabens 2.1. erlaubnispflichtig, weil Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen im Wasserschutz- bzw. Heilquellenschutzgebiet [...] ich für die Verarbeitung dieser Daten ist Ihre zuständige untere Wasserrechtsbehörde. Die Daten werden erhoben, um das wasserrechtliche Verfahren durchzuführen. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 4 BayDSG in Verbindung mit dem anzuwendenden Fachgesetz. Weitergehende Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten können Sie im Internet auf der Homepage der unteren Wasserrechtsbehörde (https://www.lra- bgl.de/lw/umwelt- natur/wasserrecht) abrufen. Alternativ erhalten Sie diese Informationen auch von Ihrem
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osten für Kläranlagen, Kanalisationen und andere abwassertechnische Einrichtungen gerechter zu verteilen. Die Abwasserabgabe wird in gesonderten Festsetzungsverfahren durch das zuständige Landratsamt erhoben für: Großeinleitungen (Abwasser aus Gewerbebetrieben und Abwasser aus Haushaltungen mit einer Schmutzwassermenge von mehr als 8 m3/Tag) Kleineinleitungen (Abwasser aus Haushaltungen mit einer Schmutzwassermenge von weniger als 8 m3/Tag); die Erhebung erfolgt über die Gemeinde Niederschlagswassereinleitungen (verschmutztes Niederschlagswasser) Abgabepflichtig ist, wer unmittelbar in ein Gewässer [...] Abwasserabgabe Hierbei handelt es sich um eine Abgabe, die der Einleiter abhängig von Schädlichkeit und Menge des Abwassers zu leisten hat. Grundprinzip der Abwasserabgabe ist, dass derjenige, der Abwasser in ein Gewässer einleitet, eine von Schädlichkeit und Menge des Abwassers abhängige Abgabe entrichten muss. Sie ist eine sogenannte Umweltabgabe die mit finanziellen Anreizen die durch Abwassereinleitungen verursachten Gewässerbelastungen möglichst gering halten soll. Daneben soll die Abwasserabgabe durch eine entsprechende Verteilung des Abgabenaufkommens dazu beitragen, die enormen Investi [...] Gewässer einleitet, also Direkteinleiter. Dies sind i.d.R. Kommunen (Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.), Abwasserzweckverbände, Industrie-, Gewerbe-, oder sonstige Betriebe sowie Betreiber von Kleinkläranlagen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Verrechnung von Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Kläranlagen oder Kanalisationen mit der Großeinleiter- und/oder der Niederschlagswasserabgabe möglich. Der Gesetzgeber honoriert damit Investitionen in den Gewässerschutz durch eine Bezuschussung, die bis zu 3 Jahresabgaben betragen kann. Kontakt Kontakt Frau Hunklinger +49 8651
Abs.4 ausgeschlossen ist. Soweit sonstiges Schmutzwasser eingeleitet wird, ist für das Einleiten ebenfalls die Schmutzwassergebühr zu entrichten. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Stadt Freilassing zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der [...] Die Grundgebühr für einen Bauwasserzähler oder einen sonstigen beweglichen Wasserzähler beträgt 75,00 € pro Entlei- hung. (4) Die Grundgebühr für einen Feuerlöschanschluss beträgt 140,00 € pro Jahr. § 10 Verbrauchsgebühr (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungs- einrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 0,79 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. (2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist von der Stadt Freilassing zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, 2. [...] einrichtung Schmutzwassergebühren und Niederschlagswas- sergebühren. § 10 Schmutzwassergebühr (1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 1,29 € pro Kubikmeter Schmutzwasser. (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsan- lage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der
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aus der Wasserversorgungs- einrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,84 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. (2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist vom Zweckverband zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt, oder 4. der Wasserverbrauch dem Zweckverband nicht fristgerecht mitgeteilt wird. (3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein [...] durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn a) ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder b) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder c) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Die Gebühr beträgt 1,95 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. (4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 2,50 € pro Kubik- meter entnommenen Wassers. § 11 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Verbrauchsgebührenschuld [...] 100-jährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. 3Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen. (2) 1Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. 2Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen. (3) 1Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (im Folgenden Bemessungs- hochwasser – HQ100). 2Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem
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