Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


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Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:

Landratsamt Berchtesgadener Land
Salzburger Str. 64
83435 Bad Reichenhall

 

Abwasserabgabe

Hierbei handelt es sich um eine Abgabe, die der Einleiter abhängig von Schädlichkeit und Menge des Abwassers zu leisten hat.

 

Grundprinzip der Abwasserabgabe ist, dass derjenige, der Abwasser in ein Gewässer einleitet, eine von Schädlichkeit und Menge des Abwassers abhängige Abgabe entrichten muss. Sie ist eine sogenannte Umweltabgabe die mit finanziellen Anreizen die durch Abwassereinleitungen verursachten Gewässerbelastungen möglichst gering halten soll. Daneben soll die Abwasserabgabe durch eine entsprechende Verteilung des Abgabenaufkommens dazu beitragen, die enormen Investitionskosten für Kläranlagen, Kanalisationen und andere abwassertechnische Einrichtungen gerechter zu verteilen.


Die Abwasserabgabe wird in gesonderten Festsetzungsverfahren durch das zuständige Landratsamt erhoben für:

  • Großeinleitungen (Abwasser aus Gewerbebetrieben und Abwasser aus Haushaltungen mit einer Schmutzwassermenge von mehr als 8 m3/Tag)
  • Kleineinleitungen (Abwasser aus Haushaltungen mit einer Schmutzwassermenge von weniger als 8 m3/Tag); die Erhebung erfolgt über die Gemeinde
  • Niederschlagswassereinleitungen (verschmutztes Niederschlagswasser)   


Abgabepflichtig ist, wer unmittelbar in ein Gewässer einleitet, also Direkteinleiter. Dies sind i.d.R. Kommunen (Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.), Abwasserzweckverbände, Industrie-, Gewerbe-, oder sonstige Betriebe sowie Betreiber von Kleinkläranlagen.


Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Verrechnung von Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Kläranlagen oder Kanalisationen mit der Großeinleiter- und/oder der Niederschlagswasserabgabe möglich. Der Gesetzgeber honoriert damit Investitionen in den Gewässerschutz durch eine Bezuschussung, die bis zu 3 Jahresabgaben betragen kann. 

Kontakt

Frau Hunklinger