Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.

Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.

Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für

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Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall

Anlagen in und an Gewässern

Anlagen, die in Gewässern, über oder unter Gewässern oder in weniger als sechzig Meter Entfernung von deren Uferlinie errichtet werden, brauchen eine wasserrechtliche Genehmigung. Damit soll unter anderem sichergestellt werden, dass die Abflussverhältnisse nicht gestört werden oder der Gewässerunterhalt behindert wird.  

 

Wer eine solche Anlage an Gewässern erster oder zweiter Ordnung errichten, wesentlich ändern oder stilllegen will, benötigt eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 20 Bayerisches Wassergesetz.  

 
Keine gesonderte wasserrechtliche Genehmigung benötigt man, wenn für ein solches Vorhaben eine Baugenehmigung (z.B. für ein Wohnhaus) oder eine bauaufsichtliche Zustimmung erforderlich ist. Ebenso besteht keine gesonderte Genehmigungspflicht bei Anlagen, die der Unterhaltung, dem Ausbau oder der erlaubten Benutzung eines Gewässers dienen.  


Gewässer erster Ordnung sind in unserem Landkreis die Saalach, der Saalachsee, die Salzach und der Königssee. Ein Gewässer zweiter Ordnung ist die Sur mit dem Surspeicher.  

 
Weiterhin sind Anlagen an festgesetzten Gewässern dritter Ordnung, die in der entsprechenden Bezirksverordnung aufgeführt sind, genehmigungspflichtig. Dies sind in unserem Landkreis so gut wie fast alle restlichen natürlichen Seen, Bäche und Flüsse, meist mit Einschluss ihrer Quell- und Seitenbäche und -gräben.  

 
Zu dem Begriff „Anlagen“ zählen insbesondere

  • bauliche Anlagen, wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen
  • Leitungsanlagen (Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Fernwärme, Telekommunikation, auch alle privaten Anlagen dieser Art)
  • Fähren.


Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Es empfiehlt sich, den Umfang der erforderlichen Antragsunterlagen vorher mit uns bzw. dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abzustimmen.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag mit Planunterlagen; der Umfang ist im Vorfeld mit Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt abzuklären 

 

 

Kontakt

Frau Hunklinger

Herr Stolz

Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft

Herr Weiß

Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft

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