Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


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Erdwärmesonden

Wärmepumpenheizungen mit Erdwärmesonden sind Heizsysteme zur Erdwärmenutzung (oberflächennahe Geothermie), die dem Erdreich Wärme in einem geschlossenen Kreislauf eines Wärmeträgermediums entziehen. Sie bestehen aus der eigentlichen Wärmepumpe und der Wärmequellenanlage, den eigentlichen Sonden, die in ein Bohrloch eingebaut werden.

 

Da nicht überall in unserem Landkreis optimale hydrogeologische Bedingungen für solche Anlagen bestehen, ist eine umfassende Beratung des Bauherrn durch Planungsbüros, Geologen, Fachbetriebe oder Sachverständige im Vorfeld der Antragstellung unerlässlich.


Bohrungen zur Errichtung einer Erdwärmesondenanlage sind in der Regel ein nach § 49 WHG in Verbindung mit Art. 30 BayWG anzuzeigender Erdaufschluss. Neben dieser Anzeige ist meist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Daher wird empfohlen, unmittelbar den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen, der zugleich als Anzeige der Bohrung gilt. Der Anzeige bzw. dem Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis sind zur wasserwirtschaftlichen Beurteilung verlässliche hydrogeologische Unterlagen beizufügen. Wird ein Bohrunternehmen mit der Bohrung für eine Erdwärmesonde beauftragt, obliegt diesem nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayWG die Anzeige.


Nach § 127 BBergG sind Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, auch bergrechtlich anzuzeigen.  


Im Bereich von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sind Bohrungen und daher auch Erdwärmesonden i.d.R. nicht zulässig. In Einzelfällen ist die Zulässigkeit in Zone III B bzw. III/2 über eine Ausnahmegenehmigung von der Schutzgebietsverordnung zu prüfen. In Schutzzonen von Heilquellenschutzgebieten sind die zulässigen Bohrtiefen entsprechend der jeweils gültigen Schutzgebietsverordnung zu beachten. Nach Eingang der Bohranzeige/bzw. des Antrages auf wasserrechtliche Erlaubnis prüft das Landratsamt in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt die eingereichten Unterlagen. Kommt die Kreisverwaltungsbehörde zu dem Ergebnis, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintreten kann, ergeht (sofern die Bohranzeige, wie oben ausgeführt, nicht zugleich als Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis eingereicht wurde) eine Einstellungsanordnung mit dem Hinweis, dass ein wasserrechtlicher Antrag erforderlich ist. Einzelheiten des durchzuführenden wasserrechtlichen Verfahrens werden dem Bauherrn vom Landratsamt mitgeteilt. Diese hängen davon ab, welcher Benutzungstatbestand vorliegt und in welchem Gebiet die Arbeiten ausgeführt werden sollen.   


Bauabnahme:

Nach der Fertigstellung ist die Anlage einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG (ebenfalls durchgeführt von einem privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft) zu unterziehen. 

Erforderliche Unterlagen

  • Bohranzeigen/Wasserrechtsanträge, je nach örtlicher Situation, Anlagengestaltung und -typ, wie im Infoteil beschrieben