Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.

Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.

Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für

Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail. Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:

Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall

Problemabfälle

Problemabfall ist der Sammelbegriff für Abfälle, die aufgrund ihres Schadstoffgehaltes nicht zusammen mit dem Restabfall entsorgt werden dürfen.

 

Beim Begriff Problemabfall denkt man zunächst beispielsweise an flüssige Chemikalien, Altöl, Batterien oder Asbest,  welche unter dieser Rubrik aufgeführt werden.


Aber auch Elektro-(nik)-Altgeräte gehören zum Problemabfall und sind gefährliche Abfälle, da sie eine Reihe von Substanzen enthalten, die gesundheits- und/oder umweltgefährdend sind (z.B. Kältemittel in Kühlgeräten oder polybromhaltige Flammschutzmittel in Fernsehgeräten). Für Elektro-(nik)-Altgeräte sind an den Wertstoffhöfen des Landkreises Sammelsysteme eingerichtet.


Zusätzlich führt der Landkreis Berchtesgadener Land 2-mal jährlich (Frühjahrs- ­und Herbstsammlung) in allen kreisangehörigen Kommunen Sammlungen des Problemabfalls durch. Der Problemabfall aus Haushaltungen kann dann in haushaltüblichen Mengen am Giftmobil kostenlos abgegeben werden. Jeder Landkreisbürger kann jede Sammelstelle nutzen, unabhängig von seinem Wohnort.


Problemabfall und gefährliche Abfälle deshalb bitte nicht in die Restabfalltonne eingeben!


Im Folgenden sind gefährliche Abfälle und deren Entsorgungsweg aufgeführt .

Altöl

Handel ist zur Rücknahme verpflichtet!


Seit dem Jahr 1987 gilt die Altölverordnung:

Tankstellen, Werkstätten und Einzelhandelsgeschäfte, die Frischöl verkaufen, sind verpflichtet, beim Verkauf der frischen Ware oder bei Vorlage der Kaufquittung von Motor- und/oder Getriebeöl die gleiche Menge Altöl vom Kunden zurück zu nehmen und einer Verwertung zuzuführen.


Bitte beachten Sie:

  • Vermischen Sie Altöl nicht mit anderen Stoffen, wie z.B. Lösemittel, Bremsflüssigkeit, Farben, denn nur sortenreines Altöl kann wieder aufbereitet werden.
  • 1 Tropfen Mineralöl verunreinigt bis zu 1.000.000 Liter Grund-/Trinkwasser. Wenn Sie größere Mengen Altöl zu entsorgen haben und keine Rückgabemöglichkeit besteht, nennen wir Ihnen gerne Entsorgungs-/Verwertungsfirmen.

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Entsorgung von Altöl
 

Bitte bewahren Sie Ihren Kaufbeleg auf (z.B. an das Gebinde heften) und bringen Sie Ihr Altöl zum Handel zurück. Vollkommen restentleerte Behältnisse aus Metall können Sie zum Altmetall geben (Schrott-Container am Wertstoffhof). Vollkommen restentleerte Behältnisse aus Kunststoff werden über die Restabfalltonne entsorgt. 


Behältnisse mit geringen Restinhalten bitte zum Giftmobil bringen! Einsatzplan des Giftmobils finden Sie auf der Internetseite im Abfallkalender sowie in den Zeitungen kurz vor der Sammlung.

Asbest / Künstliche Mineralfasern (KMF)

Asbest ist ein natürliches, in der Erdkruste vorkommendes Mineral mit sehr guten physikalischen Eigenschaften (z.B. Nichtbrennbarkeit, Beständigkeit gegen Hitze, Lauge/Säure, geringe elektrische und thermische Leitfähigkeit) und fand deshalb in verschiedensten Produkten Verwendung in fest oder schwach gebundener Form.

Beispiele:

Dach- und Fassadenplatten („Eternit“) AVV-Nr. 17 06 05* fest gebunden
Bodenbeläge s.o. s.o.
Rohrleitungen s.o. s.o.
Spritzasbest s.o. schwach gebunden
Dichtungen, Gewebe, Schnüre s.o. s.o.
Dämmmaterialien AVV-Nr. 17 06 01* s.o.

Gesundheitsgefährdung durch Asbest

Die Gesundheitsgefährdung entsteht durch das Einatmen von Asbestfasern; diese sind aufgrund der Größe (L > 5 m, D < 3 m) und ihres Verhältnisses von Länge zu Durchmesser (>3:1) lungengängig und verbleiben lebenslang im Körper, weil sie sich durch widerhaken-ähnliche Endformen im Gewebe festspießen und so Narbengewebe erzeugen oder bösartige Tumore verursachen können. Die Inhalation von Asbestfasern ruft zunächst keine körperlichen Warnsignale hervor, die gesundheitlichen Folgen können stattdessen erst viele Jahre später eintreten. Aufgrund des hohen Gesundheitsgefährdungspotentiales ist Asbest in der Gefahrstoffverordnung in der höchsten Stufe (III) eingestuft als nachgewiesenermaßen kanzerogen und mutagen. Das Herstellen, Verwenden und Inverkehrbringen von Asbest ist verboten. Dies gilt auch für die Wiederverwendung von asbesthaltigen Produkten (z.B. Abdecken von Holz mit „Well-Eternit“-Platten).

Die Gefahren für die Gesundheit gehen von frei in der (Atem-)Luft schwebenden Asbestfasern aus. Bei Asbestzementprodukten (s.o.) sind die Fasern relativ fest eingebunden. Eine Faserfreisetzung erfolgt nur wenn – verbotenerweise! – Asbestzementprodukte mit oberflächenabtragenden Verfahren (Kehren, Bürsten, Druckreinigen, Schleifen) oder mechanisch (Schneiden, Bohren, Flexen, Brechen, Zertrümmern) bearbeitet werden. Beim Umgang mit Asbest muss oberstes Ziel sein, die Faserfreisetzung zu verhindern oder zu minimieren.

Künstliche Mineralfasern

Vor Oktober 2000 hergestellte Fasern können eine Gefahr für die Gesundheit darstellen!


Künstliche Mineralfasern (KMF) sind künstlich aus Schmelzen durch Zieh-, Schleuder- oder Blasverfahren hergestellte anorganische Fasern mit geringen Mengen an Bindemitteln. Bei Baumaßnahmen fallen hauptsächlich glasige KMF an, die sich durch gute chemische und physikalische Eigenschaften auszeichnen und zur Anwendungsvielfalt geführt haben.


Nach Asbest sind in den letzten Jahren auch die toxikologischen Wirkungen der KMF diskutiert worden und fanden schließlich im Oktober 1996 ihren Niederschlag in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe Nr. 521 (TRGS 521), die den Umgang mit KMF hinsichtlich des Arbeitsschutzes behandeln.

Gesundheitliche Bewertung

Die Gesundheitsgefährdung entsteht durch das Einatmen von künstlichen Mineralfasern. Ein Teil der Fasern ist lungengängig; sie weisen eine der Asbestfaser ähnliche Fasergeometrie auf, nämlich das Verhältnis Länge zu Durchmesser > 3:1, bei einer Länge von > 5 m und einem Durchmesser von < 3 m. Seit Oktober 2000 haben die Hersteller von Mineralwolldämmstoffen sowohl die Fasergeometrie als auch die Biobeständigkeit geändert; deshalb ist die Bewertung der Gesundheitsgefährdung zu differenzieren zwischen Mineralfasern und Neuprodukten. Mittlerweile sind auf dem Markt die KMF-Produkte der „neuen Generation“ eingeführt. Die Biopersistenz, d.h. die Verweildauer im Körper, ist - im Gegensatz zu Asbestfasern – wesentlich geringer. Künstliche Mineralfasern brechen quer oder schräg zur Längsachse und bilden dabei auch keine Widerhaken aus. So können sie vom Körper wieder ausgeschieden werden. KMF sind in der Gefahrstoffverordnung in der mittleren Stufe II eingestuft und gelten als „krebserzeugend im Tierversuch“.


Bei der gesundheitlichen Bewertung eines Mineralfaserproduktes ist auch das Verstaubungs- und Alterungsverhalten zu berücksichtigen. Je kleiner der mittlere Faserdurchmesser ist, umso größer ist der Anteil lungengängiger Fasern im Staub. Gealterte Keramikfasern (Sammelbegriff für Fasern, hergestellt auf der Basis von Aluminiumsilikaten) weisen ebenfalls relativ hohe Anteile an lungengängigen Fasern auf.

Umgang und Entsorgung von Mineralfaserabfällen

Beim Umgang mit eingebauten Mineralwolle-Produkten liegen in der Regel keine Unterlagen darüber vor, wie die Produkte einzustufen sind. Die bereits erwähnte TRGS 521 regelt die Schutzmaßnahmen bei Montage bzw. Demontagearbeiten. Demnach dürfen gefährliche Faserstäube grundsätzlich nicht freigesetzt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Arbeitsverfahren und Geräte müssen ein staubarmes Entfernen gewährleisten; Abfälle, Verschnitte und Verpackungen sollen sofort in reißfesten und staubdichten Behältnissen mit entsprechender Kennzeichnung gesammelt werden.


Unternehmen, die Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten durchführen müssen dies einmalig beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzeigen und fachkundig sein.


KMF werden seit über 50 Jahren vor allem in verschiedenen Bereichen des Bauwesens als Dämmmaterialien verwendet. Im Zuge von Umbau- und Abbrucharbeiten an baulichen Anlagen fallen große Mengen künstlicher Mineralfaserabfälle an.

Entsorgung von Mineralfaserabfällen

Mineralfaserabfälle sind in der Abfallverzeichnisverordnung als gefährliche Abfälle gelistet („anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche enthält AVV-Nr.: 17 06 03*). Fallen pro Abfallerzeuger innerhalb eines Jahres mehr als 2 Tonnen an, muss ein Entsorgungsnachweis geführt werden. Für Mineralfaserabfälle gibt es derzeit keine Verwertungsmöglichkeit; deshalb sind sie bei den Entsorgungseinrichtungen der öffentlichen Hand (GSB, Mülldeponie Bischofswiesen-Winkl, Müllumladestation Freilassing-Hofham) als Abfälle zur Beseitigung anzudienen.


Der Transport und die Anlieferung hat so zu erfolgen, dass keine Fasern freigesetzt werden (in geschlossenen Behältnissen oder durchfeuchtet und staubdicht verpackt). Die vom Anlieferer gewählte Form hat so zu erfolgen, dass mit den zur Verfügung stehenden Geräten ein staub- und zerstörungsfreies Entladen möglich ist. Die Entsorgungsgebühr richtet sich nach der Gebührensatzung des Landkreises Berchtesgadener Land in der jeweils gültigen Fassung.


Aus Kostengründen empfiehlt sich die Getrennthaltung der Mineralfaserabfälle von anderen Abfällen. Die Vermischung mit anderen Abfällen kann dazu führen, dass das gesamte Gemisch zu gefährlichem Abfall wird und damit deutlich höhere Entsorgungskosten verursacht werden.

Energiesparlampen

Energiesparlampen (Gasentladungslampen) enthalten technisch bedingt eine geringe Menge an Quecksilber, das bei Zimmertemperatur als Gas verdampft und bei etwa minus 38° C erstarrt. Energiesparlampen dürfen deshalb nicht über die Restabfalltonne entsorgt werden.


Nach Fernseh- und Zeitungsberichten über Gesundheitsschädigungen bei Bruch und sogar beim Gebrauch dieser Lampen kam es zu heftigen Debatten nicht nur über das Energieeinsparpotential. Je nach Interessenlage wurden Studien veröffentlicht, welche einerseits die Gefährlichkeit oder andererseits die Unbedenklichkeit untermauern sollten.

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Der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger hat die gesetzliche Aufgabe der Entsorgung der Lampen und dabei den Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips zu gewährleisten und rät ungeachtet dieser völlig gegensätzlichen Aussagen der Sachverständigen zu großer Vorsicht bei der Entsorgung der verbrauchten Lampen.


Die Abgabe von Energiesparlampen aus dem Privatbereich ist an allen Wertstoffhöfen des Landkreises (bitte Öffnungszeiten beachten) kostenlos möglich. Zur Entsorgung von Lampen aus dem anderen als dem privaten  Herkunftsbereich wenden Sie sich bitte an die Abfallberatung des Landkreises (s.u.).  


Lampen bitte vorsichtig handhaben und unverpackt und trocken am Wertstoffhof anliefern.

Entsorgung von Nachtspeicherheizgeräten

Das Landratsamt teilt mit, dass Nachtspeicherheizgeräte gemäß neuester Rechtsauslegungen nunmehr dem Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz unterworfen werden. Demnach können auch diese Geräte aus privaten Haushalten an kommunalen Sammelstellen kostenlos abgegeben werden.


Wegen der Besonderheit des Gerätes muss der Landkreis Berchtesgadener Land hier ausnahmsweise an den Wertstoffhof der für den Landkreis tätigen

Firma Remondis
Ortsteil Egerer
Sondermoninger Straße 5
Chieming

verweisen. Die Firma Remondis übernimmt, soweit gewünscht, auch den kostenpflichtigen Transport der Geräte. Die Besitzer von solchen Geraten werden gebeten, sich vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegebenenfalls nach den Transportkosten und auf jeden Fall nach den Anlieferbedingungen zu erkundigen (Telefon-Nr. +49 8664 98850).

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Im Entsorgungsfall sind wegen der gerätetypischen Eigenschaften besondere Anforderungen zu berücksichtigen. In Nachtspeicherheizgeräten kann nicht nur Asbest enthalten sein, das in schwach gebundener Form vorliegt, kritisch zu beurteilen sind auch PCB-haltige Bauteile, künstliche Mineralfasern sowie chromathaltige Speichersteine. Eine zweifelsfreie Unterscheidung von schadstofffreien Geräten ist nicht immer möglich.


Deshalb sollten Privatpersonen nur zugelassene Fachfirmen („Asbestsachkundenachweis“) mit dem Rückbau, der Vor-Ort-Demontage und dem Transport beauftragen, auch weil von Nachtspeichergeräten, die asbest-frei sind, wegen der chromathaltigen Speichersteine eine erhebliche Gesundheitsgefahr ausgeht. Es wird daher von einem Rückbau oder der Vor-Ort-Demontage von Nachtspeicherheizgeräten durch private Besitzer dringend abgeraten. In keinem Fall sollte eine Zerlegung der Geräte mit anschließender Einzelteilentsorgung vorgenommen werden, da sonst Schadstoffe verschleppt und großflächig verbreitet werden.


Vor der Bereitstellung zur Abholung und Entsorgung wird dringend empfohlen, das Altgerät in einer Folie so zu verpacken und zu verkleben, dass ein Austritt von möglicherweise vorhandenen Asbestfasern oder anderen Schadstoffen unterbunden wird. 

Gerätebatterien / Trocken-/Geräte-Batterien

Trockenbatterien zurück zum Handel.


Wer als Vertreiber (Trocken- oder Geräte-) Batterien an Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, vom Endverbraucher Batterien in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Alternativ können die Batterien und Akkus auch an den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Es ist darauf zu achten, bei Lithiumakkus die Pole abzukleben; E-Bikeakkus bitte über den Handel entsorgen.


Wer an diesem System teilnehmen will, kann sich anmelden unter Telefon Nr. + 49 40 237788.

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Auch der (private) Endverbraucher – und das ist in der Abfallwirtschaft neu – ist verpflichtet, Batterien, die Abfälle sind, an einen Vertreiber oder an öffentlich eingerichtete Rücknahmestellen zurück zu geben.

Recycling von Trockenbatterien

Bereits seit Ende der 90er Jahre codieren die europäischen Batteriehersteller die quecksilberfreien Batterien (Alkali-Mangan [AlMn], Zink-Kohle [ZnC]) mit einem UV-sensiblen Pigment. Durchlaufen diese codierten Batterien den UV-Sensor, werden sie als quecksilberfrei erkannt, was für die nachfolgende Verwertung wichtig ist. Allerdings befinden sich noch immer quecksilberhaltige bzw. qeucksilberfreie, aber noch nicht codierte Batterien im Abfallstrom. Quecksilberfreie AlMn- und ZnC-Batterien lassen sich problemlos ökonomisch und ökologisch sinnvoll verwerten. Die Gesamtkapazität der Sortieranlagen beträgt gut 13.000 Tonnen/a Batteriegemische.

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Die Sortieranlagen arbeiten mit unterschiedlichen Techniken. Beim Röntgenverfahren werden nach der Größensortierung (Siebung) die Batterien durch einen Röntgensensor geleitet. Die Batterie wird anhand der Graustufung des Röntgenbildes erkannt. Das elektromagnetische Verfahren trennt die Batterien nach Entpackung, Siebung und Größensortierung in magnetische (ca. 85 %) und nicht magnetische (ca. 15 %) Batterien. Je nach elektrochemischem Batteriesystem entstehen unterschiedliche Magnetfelder, die das Sortierverfahren erkennt. Anschließend erfolgt die o.g. Quecksilbererkennung durch UV-Sensor. Beide Sortierverfahren ergeben eine Sortenreinheit von > 98 %.

Häufig gestellte Fragen

Was tun bei einem Lampenbruch?

Um Gesundheitsgefahren auszuschließen, wird folgende Vorgehensweise empfohlen: 

  • sofort Fenster öffnen, Stoßlüftung
  • verlassen Sie für etwa 15 Minuten den Raum
  • erst dann
    • trennen Sie die Leuchte vom Stromnetz (Stecker ziehen / Schalter „aus“)
    • benutzen Sie (Haushalts-)Handschuhe
    • kehren Sie die größeren Teile der Lampe mit einem steifen Papier zusammen
    • nutzen Sie ein angefeuchtetes Haushaltstuch oder ein Klebeband, um Kleinteile aufzunehmen
    • verpacken Sie die Scherben, die Kleinteile und die Handschuhe in einem Schraubglas oder einer festen, • verschließbaren Plastiktüte
    • entsorgen Sie dies über die Restabfalltonne
  • verwenden Sie möglichst keinen Staubsauger (Schadstoffverschleppung!); den Staubsauger nur verwenden, wenn Oberfläche keine andere Wahl lässt!
  • halten Sie nach der Reinigungsaktion die Fenster noch einige Zeit geöffnet
  • Hände gründlich waschen
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Kommunale Abfallwirtschaft

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