Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.

Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.

Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für

Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail. Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:

Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall

Die Feuerwehr rät: Rauchwarnmelderpflicht nun auch in Bestandsgebäuden

Sicherheit & Verkehr
21. Dezember 2017

Rund 200.000 Mal brennt es in Deutschland jährlich. Allein bei Wohnungsbränden kommen dabei bis zu 600 Menschen ums Leben, tausende Brandopfer erleiden Verletzungen oder Rauchvergiftungen. Auch angesichts von Sachschäden in Milliardenhöhe mahnt Kreisbrandrat Josef Kaltner: „Ab dem 1. Januar 2018 müssen alle Wohnungen – auch Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften oder Reihenhäuser – mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.“

Schon seit dem Jahr 2013 müssen in Neubauten bei allen Wohnungen die Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder überwacht werden. Künftig erstreckt sich diese Verpflichtung auch auf Bestandsgebäude. „Damit gelingt es sehr effektiv, bei Bränden in Wohnungen die Zahl der Brandopfer zu minimieren“, weiß der Kreisbrandrat: „Nach der Auslösung eines Rauchwarnmelders bleibt in der Regel noch genügend Zeit, um einen Löschversuch zu unternehmen oder sich und die Familie selbst retten zu können.“


Es dürfen nur Rauchwarnmelder verwendet werden, die der DIN EN 14 604 entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen. Für Menschen, die den Alarm der Rauchwarnmelder nicht oder nur schlecht hören, können die Geräte mit Lichtsignalen und Rüttelkissen verbunden werden. Für den Einbau ist der Eigentümer verantwortlich. Falls er nicht selbst die Betriebsbereitschaft sicherstellt, obliegt dies den Mietern. Hier empfehlen sich geeignete schriftliche Vereinbarungen.


Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat auf seiner Website unter www.stmi.bayern.de​​​​​​​ weitere Informationen zur Rauchwarnmelderpflicht veröffentlicht. Den Nutzen dieser Verpflichtung fasst Kreisbrandrat Josef Kaltner in aller Kürze zusammen: „Rauchwarnmelder sind Lebensretter!“