Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren vom 13.03.2000 (GVBI vom 31.3.2000 S. 8) Erläuterung des Vorhabens zum Einleiten häuslicher Abwasser Antragsteller Vorname/Name Straße PLZ/Ort Telefon-Nr. mit Vorwahl Fax-Nr. Bauvorhaben Erlaubnis vorhanden ja: Bescheid vom _____________, Aktenzeichen: _____________ nein; nicht bekannt Kurze Beschreibung zum geplanten Bauvorhaben Baugrundstück Gemeinde/Stadt/Markt Straße/Haus-Nr. Gemeinde/Ortsteil Flurnummer Gemarkung Wasserversorgung Das Anwesen wird mit Wasser versorgt durch zentrale Wasserversorgung Einzelbrunnen (Entfernung: _______ [...] An das: Landratsamt Berchtesgadener Land FB 322 – Wasserrecht Salzburger Straße 64 83435 Bad Reichenhall ANTRAG auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß Art. 15 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) für die Einleitung von in Kleinkläranlagen behandeltem Abwasser oder ähnlichem Schmutzwasser Bauvorhaben: Errichtung einer Kleinkläranlage mit biologischer Nachreinigung für das Anwesen _____________________________auf dem Grundstück Fl.Nr. __________der Gemarkung ______________________, Stadt, Gemeinde, Markt ______________________________. Antragsteller/in: _________________________ [...] lich für die Verarbeitung dieser Daten ist Ihre zuständige untere Wasserrechtsbehörde. Die Daten werden erhoben, um das wasserrechtliche Verfahren durchzuführen. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 4 BayDSG in Verbindung mit dem anzuwendenden Fachgesetz. Weitergehende Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten können Sie im Internet auf der Homepage der unteren Wasserrechtsbehörde (https://www.lra- bgl.de/lw/umwelt-natur/wasserrecht) abrufen. Alternativ erhalten Sie diese Informationen auch von Ihrem
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............................................................ 4 1 1. Anlass, Zuständigkeit Nach § 76 Abs. 2, 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind die Länder verpflichtet, innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 und die zur Hochwasserentlas tung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete durch Rechtsverordnung festzusetzen bzw. vorläufig zu sichern. Ebenso sind Wildbachgefährdungsbereiche nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) verpflichtend als Überschwemmungsgebiete festzusetzen bzw. vorläufig zu sichern. Zudem [...] gebiete festgesetzt bzw. nach Art. 47 Abs. 2 Satz 4 BayWG vorläufig gesichert werden. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayWG sind hierfür die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden und die Kreisverwal tungsbehörden zuständig. Da das Überschwemmungsgebiet einen Wildbachgefährdungsbereich darstellt, ist nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1, 2 BayWG als Bemessungshochwasser ein HQ100 unter Berücksichtigung der wildbachtypi schen Eigenschaften zu wählen. Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das an einem Standort mit der Wahrscheinlichkeit 1 / 100 in einem Jahr erreicht oder überschritten wird bzw. das im statistischen [...] h. Da Wasserstände und Abflüsse des Weißbaches nicht an einem Pegel erfasst werden, wurde der bei der Überschwemmungsgebietsermittlung zugrunde gelegte Hochwasserabfluss durch Niederschlag AbflussModellierung ermittelt. Bei der NiederschlagAbflussModellierung werden Abflusswerte und Ganglinien unter Berücksichtigung der Einzugsgebietseigenschaften anhand des Gebietsnieder schlags ermittelt. Den Ergebnissen der NiederschlagAbflussModellierung entsprechend wurden bei der Über schwemmungsgebietsermittlung die in nachfolgender Tabelle dargestellten hundertjährlichen Hoch wasserabflüsse des
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Berchtesgadener Land FB 322 – Wasserrecht Salzburger Straße 64 83435 Bad Reichenhall ANTRAG auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 15 BayWG zum Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in Gewässer 1. Antragsteller Nachname, Vorname, Firma ggf. Vertreter des Bauherrn Straße, Hausnummer Telefon Telefax * PLZ, Wohnort E-Mail * 2. Grundstück, auf dem das Niederschlagswasser anfällt Gemeinde/Stadt/Markt Straße/Haus-Nr. Flurnummer Gemarkung Art des Bauvorhaben 2.1. erlaubnispflichtig, weil Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen im Wasserschutz- bzw. Heilquellenschutzgebiet [...] lich für die Verarbeitung dieser Daten ist Ihre zuständige untere Wasserrechtsbehörde. Die Daten werden erhoben, um das wasserrechtliche Verfahren durchzuführen. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 4 BayDSG in Verbindung mit dem anzuwendenden Fachgesetz. Weitergehende Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten können Sie im Internet auf der Homepage der unteren Wasserrechtsbehörde (https://www.lra- bgl.de/lw/umwelt-natur/wasserrecht) abrufen. Alternativ erhalten Sie diese Informationen auch von Ihrem [...] gebiet befestigte Fläche von mehr als 1.000 m 2 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Dachfläche kupfer-, zink- oder Parkplätze, priv. Verkehrsflächen > 300 PKW/Tag bleigedeckt > 50 m 2 _______________________________________ 3.1. Das Niederschlagswasser soll eingeleitet werden in den Untergrund in das folgende oberirdische Gewässer ____________________ freiwillige Angaben 3.2. Grundstück, auf dem das Niederschlagswasser eingeleitet wird (falls abweichend von vorstehenden Angaben) Gemeinde Flurnummer Gemarkung Eigentümer/in (wenn nicht Antragsteller/in) – Name und Anschrift 4. Angaben über anz
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jährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. 3Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen. (2) 1Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. ²Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen. (3) 1Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (im Folgenden Bemessungshochwasser – HQ100). 2Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem [...] HW100-Linie (Wasserstand bei 100-jährlichem Hochwasser) erteilt das Wasserwirtschaftsamt Traunstein. ²An öffentlichen Gebäuden und an öffentlichen Anlagen soll die HW 100-Linie als Anhaltspunkt für die Hochwassergefahr für jede Person gut sichtbar gekennzeichnet werden. § 3 Bauleitplanung, Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen (1) Für die Ausweisung neuer Baugebiete sowie die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen gilt § 78 Abs. 1 bis 3 WHG. (2) Für die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen gilt § 78 Abs. 4, 5 und 7 WHG. (3) Ein hochwasserangepasstes Errichten von [...] . (3) Für die Prüfpflicht neuer und bestehender Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 3 dieser Verordnung. § 6 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (1) 1Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt § 50 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). 2Wesentliche Änderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher auszuführen. (2) Für die Errichtung und den Betrieb von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) im Sinne des § 2 Abs
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bekannt gegeben. Außerhalb von Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten wird die für das Einleiten von in Kleinkläranlagen behandeltem Haus- abwasser oder ähnlichem Schmutzwasser bis acht Kubikmeter je Tag in ein Gewässer erforderliche beschränkte wasserrechtli- che Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 a Abs. 1 Nr. 2 b Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erteilt, wenn a) das Bauvorhaben in einem von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt bezeich- neten Gebiet liegt und die bekannt gegebenen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung erfüllt werden und b) ein [...] enen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung, im Übrigen den Anforderungen nach § 18 b des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und Art. 41e BayWG entspricht. 2. Anforderungen 2.1 Anforderung an die Grundsätze der Konzeption In „bezeichneten Gebieten“ sind möglicherweise Wasserversorgungen ohne förmlich ausgewiesenes Schutzgebiet vorhanden. Auch eine Beeinträchtigung dieser Wasserversorgungen muss ausgeschlossen sein. Zum Schutz der Trinkwassergewinnungs- anlagen ist die DIN 2001 zu beachten. Die Prüfung erfolgt durch den anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasser- wirtschaft. Im Zweifelsfall [...] Art. 17 a Abs. 1 Nr. 2 b BayWG berücksichtigt nur die wasserwirtschaftlichen Belange für den Tatbestand des Einleitens von in Kleinkläranlagen behandeltem Hausabwasser oder ähnlichem Schmutzwasser bis acht Kubikmeter je Tag in ein Gewässer. Weitere eventuell mit dem Bauvorhaben zusammenhängende wasserrechtliche Tatbestände, wie z.B. Erfüllen des Anlagenbeg- riffes nach Art. 59 BayWG und Bauen im Überschwemmungsgebiet (Art. 61 BayWG), sowie Belange des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes, Anforderungen an den Schutz von Wasserversorgungen oder sonstige öffentlich-rechtliche Belange sind dabei
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Markt Berchtesgaden Vollzug der Wassergesetze; Wasserkraftanlage Gartenau an der Berchtesgadener Ache bei Fkm 12,1 bis 12,9, Markt Berchtesgaden, Landkreis Berchtesgadener Land Antrag auf Bewilligung zur Modernisierung der Wasserkraftanlage Umbau Wehranlage, Erhöhung Stauziel und Wasserausleitung, Neuerrichtung Restwasserschnecke mit Betriebsgebäude sowie Neuerrichtung Fischaufstiegs-, Fischabstiegsanlage und Querungshilfe Fischotter, Plangenehmigung Gewässerausbau Vergrößerung Oberwasserkanal einschließlich Stillwasserflächen sowie Anlagengenehmigung am Oberwasserkanal Neuerrichtung Geh- und Radwegbrücke [...] die Modernisierung der Wasserkraftanlage ergeben sich folgende wasserrechtliche Benutzungstatbestände für die Erteilung einer Bewilligung nach § 10 und § 14 Wasserhaushaltsgesetz -WHG: a) Die Erhöhung der Ableitung von bisher 10 m³/s auf 20 m³/s Wasser aus der Berchtesgadener Ache als maximale Ausbau- wassermenge für die Wasserkraftnutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG), b) die Erhöhung des Aufstaus der Berchtesgadener Ache von bisher 512,96 m üNN auf 513,80 m üNN (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG) und c) die Erhöhung der Einleitung von bisher 10 m³/s auf 20 m³/s Wasser in den Unterwasserkanal nach der energetischen [...] Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) -Feststellung der UVP-Pflicht- Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3a i. V. mit § 3c UVPG ………………………………………………………………………………………………….…………… 1 Markt Berchtesgaden Vollzug der Wassergesetze; Wasserkraftanlage Gartenau an der Berchtesgadener Ache bei Fkm 12,1 bis 12,9, Markt Berchtesgaden, Landkreis Berchtesgadener Land Antrag auf Bewilligung zur Modernisierung der Wasserkraftanlage Umbau Wehranlage, Erhöhung Stauziel und Wasserausleitung, Neuerrichtung Restwasserschnecke mit Betriebsgebäude
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zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,32 € pro Kubikmeter Abwasser. (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsan- lage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich [...] der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr 1,84 € (netto) pro Kubikmeter entnommenen Wassers. Zusätzlich wird eine Pauschale in Höhe von 15,00 € je Bauwasseranschluss in Rech- nung gestellt. § 11 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme. (2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt [...] beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenn- bzw. Dauerdurchfluss: Nenndurchfluss (Qn) Dauerdurchfluss (Q3) Grundgebühr 2,5 m³/h 4 m³/h 87,00 €/Jahr (netto) 6 m³/h 10 m³/h 209,00 €/Jahr (netto) § 10 Verbrauchsgebühr (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungs- einrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,84 € (netto) pro Kubikmeter entnommenen Wassers. (2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist von der Gemeinde zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, 2.
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vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein ermittelten Überschwemmungsgebiets Berchtesgadener Ache Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschä- den zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsge- biete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes – BayWG). Grundlage für die Ermittlung [...] gehendem Rückhalte- raum zeitgleich ausgeglichen wird, 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Das Landratsamt Berchtesgadener Land kann abweichend von den o. g. Nrn. 3 bis 8 Maßnahmen zulassen, wenn 1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und 2. eine Gefährdung [...] Gemeinde Ainring Vollzug der Wassergesetze Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser auf dem Grundstück Fl. Nr. 1722 der Gemarkung Ainring, Gemeinde Ainring, für die Trinkwasserversorgung der Ortsteile Au, Hagenau und Hammerau der Gemeinde Ainring durch das Stahlwerk Annahütte Das Landratsamt Berchtesgadener Land hat der Fa. Stahlwerk Annahütte Max Aicher GmbH & Co.KG mit Bescheid vom 27.1.2014, Az.: 322.1-8631 die Bewilligung zum Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser auf dem Grundstück Fl. Nr. 1722 der Gemarkung Ainring, Gemeinde Ainring, für die Trinkwasserversorgung der Ortsteile Au, Hagenau
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Menge des aus der Wasserversor- gungsanlage entnommenen Wassers berechnet. (2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Die Gebühr beträgt 2,10 € (ab 1. Januar 2020 2,30 €) pro Kubikmeter entnommenen Wassers. (4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so [...] zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,00 € pro Kubikmeter Abwasser. (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungs- anlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehalte- nen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn -392- 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder 3. sich [...] Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu. § 17 Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen (1) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei der Gemeinde zu beantragen. Muss das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen. Über die Art der Wasserabgabe entscheidet die Gemeinde; sie legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest. (2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten
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5 5.3 Überprüfung der Modelle an abgelaufenen Hochwasserereignissen 6 6 Glossar 7 Inhalt: Dieses Dokument erläutert in aller Kürze die grundlegende Vorgehensweise bei der Ermittlung von Überschwemmungsgebieten in Bayern. ar EREN „ a! ‚NSr N 8De ee,MD Vorbemerkung 2 Bayerisches Landesamt für Umwelt 1 Vorbemerkung Dieses Dokument erläutert das Vorgehen der Wasserwirtschaftsämter bei der Ermittlung der Über schwemmungsgebiete. Es dient zum besseren Verständnis der angewandten Methoden und erstellten Unterlagen (Karte des Überschwemmungsgebietes und Erläuterungstext), die von den Wasserwirt scha [...] bestellen.bayern.de. Interessante Informationen zum Thema Überschwemmungsgebiete in Bayern sind im Internet unter http://www.iug.bayern.de (Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern) zu fin den. Im Infoportal HochwasserInfo Bayern informiert die Bayerische Wasserwirtschaftsverwaltung dar über hinaus rund um das Thema Hochwasser: https://www.hochwasserinfo.bayern.de. 2 Vorgehensweise Die Ermittlung der Überschwemmungsgebiete in Bayern erfolgt mit Hilfe eines hydraulischen Modells. In das Modell gehen wie in Abb. 1 dargestellt, Daten zur Geländeoberfläche (Topografie) und a [...] us der Ab flussermittlung (Hydrologie) ein. Es wird ein detailliertes Modell des Geländes und des Flusslaufs erstellt, das dann – bildlich gesprochen – im Computer mit dem Abfluss eines 100jährlichen Hochwassers geflu tet wird. Eine Modellierung ist notwendig, da in der Regel keine ausreichenden Aufzeichnungen von historischen Hochwasserereignissen dieser Größenordnung vorliegen. Abb. 1: Ablaufschema zur Ermittlung der Überschwemmungsgebiete Befliegung und Auswertung Vermessung des Flussbetts Pegelmessungen Eigenschaften des Einzugsgebiets Digitales Geländemodell 100jährlicher Abfluss Mode
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