Land Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Vorhaben: Wasserrechtlicher Antrag zum zutage fördern und Ableiten von Grundwasser zur Trinkwasserver- sorgung der Anwesen in St. Bartholomä Betreiber: Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen (Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung) Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 UVPG Die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung betreibt mit Bescheid vom 15.07.1987 eine Wasserversorgungsanlage auf der Hirschauhalbinsel [...] Forst St. Bartholomä, Gemeinde Schönau a. Königssee. Diese Wasserversor- gungsanlage dient der Versorgung der dortigen Gaststätte und der Fischerei mit Trinkwasser i.S.d. § 3 Nr. 1TrinkwV. Der Flachbrunnen liegt auf 615 müNN auf Flurstück Nr. 12, Gemarkung Forst St. Bartholomä, Gemeinde Schönau a. Königssee. Es wurde eine Trinkwasserschutzzone ausgewiesen und vor Ort mittels Schilder gekennzeichnet. Die Geländehöhe beträgt 614,80 müNN, die Oberkante Brunnenflansch liegt auf 613,23 müNN. Das Trinkwasser wird mit einer Unterwasserkreiselpumpe mit einer Förderleistung von 3 I/s bei 26 m Förderhöhe (gemäß [...] von Grundwasser mittels der oben beschriebenen Anlage. Es wurde eine Wasserentnahmemenge von 15.000 m³ pro Jahr beantragt. Für den Betrieb dieser Anlage sind keinerlei Umbau- bzw. Neubaumaßnahmen notwendig, die bestehende Anlage kann in bewährter Weise weiter betrieben werden. Die UVP-Vorprüfung erfolgt von Amtswegen. http://www.lra-bgl.de/ -33- Gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 4 UVPG i.V.m. mit Nr. 13.3.3./Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG n.F. ist für „das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils
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periodisch wasserführend. Bei Starkregenereignissen ist mit erhöhtem Oberflächenabfluss zu rechnen, was zu einer schnellen Mobilisierung von Geschiebemengen aus Hangablagerungen führen kann. Der Schutzgedanke der Hochwasserschutzmaßnahme für den Reischlklammbach besteht in der Retention und Filterung von Geschiebe und Schwemmholz aus dem Abflussgeschehen in der Reischlklamm und der schadlosen Durchleitung des Nieder- schlagswassers in der neuen Verrohrung bis zur Einleitung in den Unterwasserkanal. Folgende wasserrechtliche Maßnahmen sind geplant: Die Maßnahmen zum Hochwasserschutz für den Rei [...] ege sowie des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein. Sie betreffen unter anderem die Siedlungs- und Raumstruktur, Nutzungsart und –umfang, mögliche Altlasten und Bodendenkmalpflege. Wie in der Begründung dargelegt entstehen mittlere Auswirkungen auf das Schutz- gut Boden sowie geringe Auswirkungen auf die Schutzgüter Orts- und Landschaftsbild. Wasser: Folgende Informationen sind verfügbar: Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land (Arbeitsbereich Wasserrecht), Wasserwirtschaftsamt Traunstein. Die Informationen beziehen sich in erster Linie auf Grundwasser, Wasserversorgung, Nieder- schläge [...] ..................... 3 Bek. Nr. 1 Landratsamt Berchtesgadener Land Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Plangenehmigung Gewässerausbau – Hochwasserschutz Reischlklammbach Vorhaben: Plangenehmigung Gewässerausbau – Hochwasserschutz Reischlklammbach Grundstück: Fl. Nrn. 63, 72/7, 72, 173, 174, 1082, Gemarkung Karlstein, Stadt Bad Reichenhall Antragsteller: Stadt Bad Reichenhall, Rathausplatz 1, 83435 Bad Reichenhall Gegenstand des Vorhabens ist der Hochwasserschutz für den Ortsteil Karlstein der Stadt Bad Reichenhall gegenüber schadbrin- genden
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lich für die Verarbeitung dieser Daten ist Ihre zuständige untere Wasserrechtsbehörde. Die Daten werden erhoben, um das wasserrechtliche Verfahren durchzuführen. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 4 BayDSG in Verbindung mit dem anzuwendenden Fachgesetz. Weitergehende Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten können Sie im Internet auf der Homepage der unteren Wasserrechtsbehörde (https://www.lra- bgl.de/lw/umwelt-natur/wasserrecht) abrufen. Alternativ erhalten Sie diese Informationen auch von Ihrem [...] n Nutzung des Grundwassers gemäß § 49 WHG i. V. mit Art. 30 BayWG An 1. Antragsteller/in Nachname Vorname Straße, Hausnummer PLZ Ort Telefon Fax Mobil E-Mail 2. Grundstückseigentümer/in falls abweichend von Antragsteller/in Nachname Vorname Straße, Hausnummer PLZ Ort Telefon Fax Mobil E-Mail 3. Brunnenstandort Straße, Hausnummer Flurnummer Gemarkung Gemeinde Landratsamt Berchtesgadener Land FB 32 Wasserrecht Salzburger Straße 64 83435 Bad Reichenhall Formblatt wurde ausgefüllt von: (nur ausfüllen, falls abweichend vom Antragsteller) Seite 2 von 3 4. Zweck der Grundwasserentnahme Geplant ist die [...] die Errichtung eines Förderbrunnens und eines Schluckbrunnens zum Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe mit einer Heizleistung von _____ kW. Kühlanlage mit einer Kälteleistung von _____ kW. 5. Technische Beschreibung der Brunnen 5.1 Förderbrunnen Erwarteter Grundwasserstand ca. _____ m unter Gelände Voraussichtliche Brunnentiefe ca. _____ m unter Gelände Bohrbrunnen Schachtringbrunnen ____________________ mit Vorschacht ohne Vorschacht Bei gebohrten Brunnen bitte Bohrverfahren angeben: Trockenbohrung Spülbohrung Voraussichtlicher Bohrdurchmesser: ca. _____ mm (bei gebohrten Brunnen) Voraussichtlicher
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zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 5,10 € pro Ku- bikmeter Abwasser. (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsan- lage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Absatz 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich [...] gebühren. § 9a Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenn- durchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss bis 2,5 m3/h 100,00 € / Jahr bis 6 m3/h 240,00 € / Jahr bis 10 m3/h 400,00 [...] sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigenge- winnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30. Juni mit Haupt- wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversor- gung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzel- -280- fällen sind ergänzende höhere
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Fassung: Die Gebühr beträgt 0,82 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. §10 (4) erhält folgende Fassung: Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 0,82 € pro Kubikme- ter entnommenen Wassers. § 2 Die Satzung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft. Schneizlreuth, den 22. September 2011 Gemeinde Schneizlreuth Bauregger, Erster Bürgermeister Bek. Nr. 12 Gemeinde Schneizlreuth Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung für die Wasserversorgungsanlage Schneizlreuth Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgab [...] ner Land Vollzug der Wassergesetze; Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage am Schwarzeckbach, Gemeinde Bischofswiesen .......................................................................................................................... 1 Vollzug der Wassergesetze; Weiterbetrieb der Triebwerksanlage an der Großen Sur, Gemeinde Saaldorf-Surheim, Ortsteil Sillersdorf ............................................................................................................................ 2 Vollzug der Wassergesetze; Umbau und Erweiterung einer Wasserkraftanlage am Weißbach, Gemeinde [...] .............................................. 13 -233- Bek. Nr. 1 Landratsamt Berchtesgadener Land Vollzug der Wassergesetze; Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage am Schwarzeckbach, Gemeinde Bischofswiesen Herr XXX* hat beim Landratsamt Berchtesgadener Land einen Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage am Schwarzeckbach, Gemeinde Bischofswiesen, gestellt. Die Einwendungen und Stellungnahmen der Behörden, die im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren fristgerecht erhoben wurden, wird das Landratsamt Berchtesgadener Land mit den Beteiligten
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Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein ermittelten Überschwemmungsgebietes „Sur (Fkm 2,5 bis 15,3), Mittergraben (Fkm 0,0 bis 3,4) und Sonnwiesgraben“ in Gebieten der Stadt Freilassing und der Gemeinden Ainring, Saaldorf-Surheim und Teisendorf Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschä- den zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschw [...] Errichtung oder Erweiterung baulicher Anla- gen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs zulassen, wenn im Einzelfall das Vorhaben 1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehenden Rückhalte- raum zeitgleich ausgeglichen wird, 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Das Landratsamt Berchtesgadener Land [...] seitlichen Böschungen sind mit einer Neigung von 1:1 geplant und sollen durchge- hend mit Wasserbausteinen gesichert werden. Die Böschungen werden in den Außenkurvenbereichen mit einem Freibord zum angesetzten HQ100 Bemessungsabfluss von 1,50 m ausgeführt. Für den Ersatzneubau des Brückenbauwerkes BW 180 wurde beim Landratsamt Berchtesgadener Land eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 20 Abs. 2 BayWG i. V. mit § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und für die Gewässerausbau- maßnahme eine wasserrechtliche Plangenehmigung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und § 68 Abs. 2 WHG beantragt. Gemäß § 3a Satz
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gemäß § 3a i. V. m. § 3c UVPG vorläufige Maßnahmen zum Hochwasserschutz für die Saalach und den Freilassinger Mühlbach bei der Bundesstraße B 20 26/178 Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Freilassing in den Aumühlbach 27/179 Vollzug der Wassergesetze; Ergänzung der Verordnung des Landratsamtes Berchtesgadener Land über das Wasserschutzgebiet in der Gemarkung Karlstein – Brunnen Listsee, Listwirt und Listanger – für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Bad Reichenhall um den Fassungsbereich für den [...] den Brunnen Siebenpalven 29/192 Vollzug der Wassergesetze; Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Freilassing und von Abwasser aus der Mischwasserkanalisation der Stadt Freilassing in den Aumühlbach 32/221 Einwohnerzahlen zum 31. Dezember 2013 39/252 Vollzug der Wassergesetze; Antrag auf Bewilligung zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage an der Stoißer Ache bei Fkm 9,3, Gemeinde Anger 40/262 Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Landkreises Berchtesgadener Land (Kostensatzung) Vom 8. Oktober 2014 43/294 Bekanntmachung zur Nichtd [...] für das Haushaltsjahr 2014 52/379 Stadtwerke Bad Reichenhall KU Wasserabgabesatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke Bad Reichenhall für die Wasserversorgungsanlage Bad Reichenhall Vom 7. Januar 2014 3/8 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke Bad Reichenhall für die Wasserversorgungsanlage Bad Reichenhall Vom 7. Januar 2014 3/15 Übertragung der Aufgaben der Familienkasse 8/47 Wasserabgabesatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke Bad Reichenhall für die Wasserversorgungsanlage Bad Reichenhall Vom 10. April 2014 16/91 1. Satzung zur Änderung
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insbesondere das häusliche Abwasser. 2. Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe. 3. Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser. 4. Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt. 5. Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser. 6. Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung [...] 1. Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und ge- sammelten Flüssigkeiten. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließ- [...] nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrich- tung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 14 Einleiten in die Kanäle (1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden. (2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden darf, bestimmt die Gemeinde
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Gemarkung Gemeinde Landratsamt Berchtesgadener Land FB 32 Wasserrecht Salzburger Straße 64 83435 Bad Reichenhall Formblatt wurde ausgefüllt von: (nur ausfüllen, falls abweichend vom Antragsteller) Seite 2 von 3 4. Zweck des geplanten Vorhabens Geplant ist die Errichtung von _____ Grundwassermessstelle(n). Die Messstellen dienen folgendem Zweck: Geplant ist die Durchführung von ____ Bohrung(en). Die Bohrungen dienen folgendem Zweck: Sonstiges: 5. Beschreibung der geplanten Bohrungen (evtl. Beiblatt verwenden) Erwarteter Grundwasserstand ca. _____ m unter Gelände Voraussichtliche Bohrtiefe ca. _____ [...] erhoben, um das wasserrechtliche Verfahren durchzuführen. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 4 BayDSG in Verbindung mit dem anzuwendenden Fachgesetz. Weitergehende Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten können Sie im Internet auf der Homepage der unteren Wasserrechtsbehörde (https://www.lra- bgl.de/lw/umwelt-natur/wasserrecht) abrufen. Alternativ erhalten Sie diese Informationen auch von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder vom behördlichen Datenschutzbeauftragten. https://www.lra-bgl.de/lw/umw [...] des Untergrunds (bei Grundwassermessstellen mit schematischem Ausbauplan) Seite 3 von 3 8. Unterschriften Ort, Datum Unterschrift Antragsteller/in Ort, Datum Unterschrift Bohrfirma 9. Einverständnis des Grundstückseigentümers (falls abweichend von Antragsteller/in) Als Grundstückseigentümer bin ich mit der Ausführung der angezeigten Bohrungen einverstanden. Ort, Datum Unterschrift Grundstückseigentümer/in Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist Ihre zuständige untere Wasserrechtsbehörde. Die Daten werden erhoben
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nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berech- net. Die Gebühr beträgt 1,79 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. (2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die [...] zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 4,00 € pro Kubikmeter Abwasser. (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsan- lage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich [...] der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§ 10). § 9a Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauer- durchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. -228- (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit
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