Das Betreuungsgericht entscheidet in Abstimmung mit der Betreuungsbehörde im Landratsamt, ob ein Erwachsener einen rechtlichen Vertreter (“Betreuer“ – früher “Vormund“) zur Seite gestellt bekommt. Die Voraussetzung für eine solche Betreuung ist, dass die betroffene Person aufgrund einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln (§ 1896 Abs. 1 BGB). Diese Situation kann vorübergehend oder dauerhaft auftreten und kann sehr umfangreich sein oder nur einzelne Aufgaben umfassen.
Eine individuelle Prüfung muss in jedem Fall vom Betreuungsgericht, der Betreuungsbehörde und einem fachärztlichen Gutachter, den das Gericht bestimmt, vorgenommen werden. Eine Betreuung kann Jeder beim Amtsgericht oder der Betreuungsbehörde beim Landratsamt für einen hilfsbedürftigen Volljährigen anregen. Man kann aber auch selbst eine Betreuung für sich beantragen. Der vom Amtsgericht eingesetzte Betreuer ist verpflichtet, die Wünsche des Betroffenen zu ermitteln und umzusetzen soweit es dessen Wohl entspricht. Seine eigenen Interessen muss der Betreuer dabei unberücksichtigt lassen.
Mit Hilfe einer Betreuungsverfügung kann man im Voraus die Person bestimmen, die vom Betreuungsgericht als Betreuer eingesetzt werden soll. Dieser “Betreuer“ untersteht der Aufsicht des Betreuungsgerichts und wird vom zuständigen Rechtspfleger regelmäßig überprüft.
Möchte man im Notfall (z.B. Unfall, Schlaganfall, Demenz) von einem nahestehenden Angehörigen vertreten werden und diesem die Kontrolle durch das Gericht ersparen, hat man die Möglichkeit, ihm eine Vollmacht zu erteilen. Eine Vollmachtserteilung setzt ein großes Maß an Vertrauen zum “Bevollmächtigten“ voraus, da sie ihn ermächtigt, ohne Einschalten des Betreuungsgerichtes in allen vom Vollmachtgeber vorher festgelegten Bereichen selbständig und unabhängig zu handeln. Häufig wird diese Möglichkeit unter Ehepartnern und im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern genutzt, man kann aber grundsätzlich auch andere Personen bevollmächtigen. Sollte sich herausstellen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht, kann das Betreuungsgericht einen “Kontrollbetreuer“ einsetzen, der auch die Vollmacht widerrufen kann.
In einer Patientenverfügung äußert man im Voraus Behandlungswünsche für bestimmte Situationen. Hauptsächlich hinsichtlich der Entscheidung über den Einsatz lebensverlängernder Maßnahmen in Situationen, in denen der Tod unabwendbar bevorsteht, haben viele Menschen das Bedürfnis, ihre Wünsche zu äußern. Um dies möglichst in juristisch und medizinisch eindeutiger Form zu tun, bietet das Justizministerium Formulare an, die man ausfüllen und darüber mit möglichst allen Menschen seines persönlichen Umfeldes (Angehörige, Freunde, Ärzte, Pflegekräfte, Heimpersonal, evtl. Nachbarn) sprechen sollte. Eine Beratung durch einen Arzt ist nicht vorgeschrieben, jedoch empfehlenswert, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen.
Es empfiehlt sich, die Erstellung der o.g. Erklärungen registrieren zu lassen, was beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen eine Gebühr von ca. 18 Euro möglich ist. Sie können auch die örtliche Betreuungsbehörde beim Landratsamt über die Erstellung einer Vollmacht oder einer Betreuungsverfügung informieren bzw. dort ihre Unterschriften beglaubigen lassen.
zur Beglaubigung von Betreuungsverfügungen und Vollmachten:
zum Gespräch bzgl. der Betreuerauswahl:
Nein.
Der Vollmachtgeber muss bei der Beglaubigung seiner Vollmacht immer persönlich anwesend sein.
Nein, wenn die Vollmacht umfassend ist.
Als Bevollmächtigter handelt man genauso wie ein Betreuer. Die Vollmacht ersetzt den Beschluss des Amtsgerichts zur Bestellung eines Betreuers. Beide handeln als rechtliche Vertreter.
Leiterin der Betreuungsstelle; Beratung und Beglaubigung von Vollmachten
Außendienst für Bad Reichenhall, Schneizlreuth, Bischofswiesen, Berchtesgaden, Marktschellenberg, Piding, Schönau a. Königssee, Ramsau b. Berchtesgaden
Sachbearbeiterin für Schneizlreuth, Bischofswiesen, Berchtesgaden, Marktschellenberg, Schönau a. Königssee, Ramsau b. Berchtesgaden
Außendienst für Laufen, Teisendorf, Saaldorf-Surheim, Freilassing, Ainring, Anger, Bayerisch Gmain
Sachbearbeiter für Laufen, Saaldorf-Surheim, Freilassing, Ainring, Bayerisch Gmain / Unterbringungen
Sachbearbeiter für Bad Reichenhall, Piding, Anger und Teisendorf / Beglaubigung von Vollmachten / Unterbringungen