Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail. Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:
Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Die Anträge beziehen sich auf folgende Regionalbuslinien:
837 Berchtesgaden – Maria Gern – Hintergern
838 Berchtesgaden – Dokumentation – Buchenhöhe – Christopherusschule
848 Berchtesgaden – Oberau – Roßfeld
9515 Traunstein – Teisendorf – Freilassing
9526 Traunstein – Inzell – Bad Reichenhall
Der Landkreis war vom Umfang und dem Zeitpunkt der Entbindungsanträge überrascht und hält die Anträge in dieser Form für nicht zulässig. Daher wird der Landkreis seine Stellungnahme an die Regierung von Oberbayern entsprechend formulieren und sich klar gegen die Entbindung aussprechen. Gemeinsam arbeiten der Landkreis Berchtesgadener Land als ÖPNV-Aufgabenträger für die betreffenden Regionalbuslinien, die Gemeinden und der Zweckverband Bergerlebnis Berchtesgaden an Lösungen, um in den betroffenen Gemeindeteilen weiterhin den öffentlichen Personennahverkehr sicherzustellen. Ziel ist hierbei auch eine größere Einflussnahme der öffentlichen Hand auf den ÖPNV im Berchtesgadener Land.
Hintergrund:
Die Verkehre auf den oben genannten Regionalbuslinien werden von der RVO eigenwirtschaftlich erbracht. Die entsprechenden Genehmigungslaufzeiten erstrecken sich bis zum Oktober 2027 bzw. Mai 2029. Die Regierung von Oberbayern als zuständige Genehmigungsbehörde kann den Verkehrsunternehmer auf seinen Antrag von der Betriebspflicht für den gesamten oder einen Teil des Verkehres vorübergehend oder auf Dauer entbinden, wenn dem Verkehrsunternehmen die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder wirtschaftlich nicht mehr zugemutet werden kann. Für diese Entscheidung wird seitens der Regierung von Oberbayern der zuständige ÖPNV-Aufgabenträger, d.h. der Landkreis angehört, der wiederum in Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden und Schulen die Stellungnahme formuliert.