Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


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Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:

Landratsamt Berchtesgadener Land
Salzburger Str. 64
83435 Bad Reichenhall

 

Gemeingebrauch

Unter Gemeingebrauch versteht man die erlaubnisfreie Benutzung von oberirdischen Gewässern, die jedermann unter gewissen Bedingungen und Voraussetzungen gestattet ist.

 

Jedermann darf grundsätzlich nach (§ 25 Wasserhaushaltsgesetz und Art. 18 Bayerisches Wassergesetz) die oberirdischen Gewässer zu einem dieser Zwecke benutzen:  


Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Betrieb von Modellbooten ohne Verbrennungsmotoren, Eissport und Befahren von Gewässern mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft.  

 

Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Gemeingebrauch nur zulässig ist, soweit dabei 

  • die Gewässerbenutzung außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen stattfindet;
  • fremde Grundstücke nicht rechtswidrig benutzt werden und
  • keine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier und Pflanzenwelt zu erwarten ist.  


Am Hintersee, Königssee und teilweise am Abtsdorfer See sowie auf einigen Fließgewässerabschnitten ist das Befahren im gemeingebräuchlichen Rahmen mit kleineren Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (z.B. Ruderboote, Schlauchboote, Surfbretter) aufgrund wasser- oder naturschutzrechtlicher Verordnungen jedoch ganz oder teilweise untersagt.  


Der Gemeingebrauch kann nicht an Gewässern in Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen, wenn sie den Eigentümern dieser Grundstücke oder Anlagen gehören, sowie an ablassbaren, der Fischzucht dienenden, Teichen ausgeübt werden.  
 

Das Tauchen mit Atemgerät und die Ausübung des Canyoningsportes sind keine gemeingebräuchlichen Gewässerbenutzungen und unterliegen der Erlaubnispflicht.

Kontakt

Frau Kurzmeier