Unter Gemeingebrauch versteht man die erlaubnisfreie Benutzung von oberirdischen Gewässern, die jedermann unter gewissen Bedingungen und Voraussetzungen gestattet ist.
Jedermann darf grundsätzlich nach (§ 25 Wasserhaushaltsgesetz und Art. 18 Bayerisches Wassergesetz) die oberirdischen Gewässer zu einem dieser Zwecke benutzen:
Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Betrieb von Modellbooten ohne Verbrennungsmotoren, Eissport und Befahren von Gewässern mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Gemeingebrauch nur zulässig ist, soweit dabei
Am Hintersee, Königssee und teilweise am Abtsdorfer See sowie auf einigen Fließgewässerabschnitten ist das Befahren im gemeingebräuchlichen Rahmen mit kleineren Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (z.B. Ruderboote, Schlauchboote, Surfbretter) aufgrund wasser- oder naturschutzrechtlicher Verordnungen jedoch ganz oder teilweise untersagt.
Der Gemeingebrauch kann nicht an Gewässern in Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen, wenn sie den Eigentümern dieser Grundstücke oder Anlagen gehören, sowie an ablassbaren, der Fischzucht dienenden, Teichen ausgeübt werden.
Das Tauchen mit Atemgerät und die Ausübung des Canyoningsportes sind keine gemeingebräuchlichen Gewässerbenutzungen und unterliegen der Erlaubnispflicht.