Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


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Grundwasserwärmepumpen

Grundwasserwärmepumpen sind Heizsysteme zur Erdwärmenutzung (oberflächennahe Geothermie), die als Wärmequelle das Grundwasser nutzen. Sie bestehen im Regelfall aus einem Entnahmebrunnen, einem Schluckbrunnen und der eigentlichen Wärmepumpenanlage.  

 

Da nicht überall im Landkreis optimale hydrogeologische Bedingungen für solche Anlagen bestehen (Grundwasserspiegel, Ergiebigkeit des Grundwasserleiters), ist eine umfassende Beratung des Bauherrn durch Planungsbüros, Fachbetriebe und Sachverständige im Vorfeld der Antragstellung unerlässlich. In Wasserschutzgebieten geht der Schutz des Trinkwassers der energetischen Nutzung vor.  


Wasserrechtlich relevant ist bei solchen Anlagen die Benutzung des oberflächennahen Grundwassers (Entnehmen und Wiedereinleiten, Temperaturänderung) und der Eingriff ins Grundwasser durch die Bohrungen für Entnahme- und Sickerbrunnen. Es darf nur das oberflächennahe Grundwasser erschlossen und genutzt werden, welches nur abgekühlt (oder erwärmt), ansonsten jedoch in seiner weiteren Beschaffenheit nicht verändert werden darf.  


Bohrungen zur Errichtung der Brunnenanlage sind ein nach § 49 WHG in Verbindung mit Art. 30 BayWG anzuzeigender Erdaufschluss. Daher ist dem Verfahren eine Bohranzeige voranzustellen. Wird mit den Brunnenbohrungen eine Fachfirma beauftragt, ist die Bohranzeige von dieser vorzunehmen. Gemäß Art. 30 Abs. 2 BayWG kann mit den Brunnenbauarbeiten begonnen werden, wenn das Landratsamt nicht innerhalb eines Monats Einwände erhoben oder die Zulässigkeit bestätigt hat.  

 
Wurden die Bohr- und Brunnenbauarbeiten erfolgreich abgeschlossen, muss beim Landratsamt vor Inbetriebnahme der Anlage die jeweilige wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden:

 

A. Bei Anlagen,

  • deren Wärmeentzug unter 50 kJ/sec (in der Regel Nutzung für Anlagen bis zu etwa 3 Wohneinheiten) liegt;
  • die außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten liegen und
  • die außerhalb von eingetragenen Altlastenflächen liegen,   

wird eine beschränkte Erlaubnis nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BayWG in einem sogenannten "Verfahren mit Zulassungsfiktion" benötigt. Dem Antrag ist ein Gutachten eines „Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW)“ beizulegen. Eine Liste der privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) (PDF) wird vom Bayerischen Landesamt für Umwelt zur Verfügung gestellt. Der PSW berät Sie auch bei allen Fragen rund um die Antragstellung.    

 

B. Anlagen,

  • deren Wärmeentzug über 50 kJ/sec liegt oder
  • die in den Schutzzonen von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten liegen oder
  • die innerhalb von eingetragenen Altlastenflächen liegen oder
  • bei denen das abgekühlte Grundwasser z.B. in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird,

benötigen eine beschränkte Erlaubnis nach Art 15 BayWG. Diesem Antrag müssen geeignete Plansätze in vierfacher Ausfertigung beigefügt werden. Wenden Sie sich dazu bitte an die Fachfirma oder das Fachbüro, das Ihre Wärmepumpenheizung plant. Diese Stellen übernehmen üblicherweise auch die Erstellung der Pläne und Antragsunterlagen für Sie.  

 

Bauabnahme:

Nach der Fertigstellung ist die Anlage einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG (ebenfalls durchgeführt von einem Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft) zu unterziehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Wasserrechtsanträge, je nach Anlagengestaltung und -typ, wie im Infoteil beschrieben.