Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
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Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Vor allem in stationären Bereichen medizinischer Einrichtungen besteht für Patienten und Patientinnen bzw. Bewohner und Bewohnerinnen ein im Vergleich zur Normalbevölkerung erhöhtes Risiko, mit Infektionserregern in Kontakt zu kommen. Gleichzeitig ist durch die Erkrankung selbst und medizinischen Maßnahmen – wie Operationen oder auch Antibiotikatherapie – die körpereigene Abwehr geschwächt, so dass die Entstehung von Infektionen begünstigt wird.
Hier erfahren Sie mehr über die Hygiene in:
Ziel der Krankenhaus-, Praxis- und Heimhygiene ist es, die Übertragung und Weiterverbreitung von Erregern bereits im Vorfeld durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass etwa 30 % der im Krankenhaus erworbenen („nosokomialen“) Infektionen durch sorgfältige Organisation der Abläufe in den Einrichtungen und ein geeignetes Hygienemanagement vermeidbar sind. Zu den vielfältigen Aufgaben der Krankenhaushygiene im Rahmen des Hygienemanagements gehören beispielsweise die Erstellung von Handlungsempfehlungen und hygienischen Standards – jeweils angepasst an den aktuellen Stand des medizinischen Wissens – die Schulung, Weiterbildung und Beratung des medizinischen Personals, die Kontrolle von Arbeits- und Funktionsabläufen in den Einrichtungen unter hygienischen Aspekten, um Infektionsrisiken zu minimieren, krankenhaushygienische Laboruntersuchungen oder die Mithilfe bei der hygienegerechten Gestaltung von Krankenhausneu- oder -umbauten.
Ein konsequent durchgeführtes Hygienemanagement trägt zur Patientensicherheit bei und ist gesetzlich verpflichtender Bestandteil des Qualitätsmanagements jedes Krankenhauses und jeder Arztpraxis sowie in Heimen. Treten in diesen Einrichtungen ansteckende Krankheiten auf, veranlasst es die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Das Gesundheitsamt berät und überwacht diese Einrichtungen nach Infektionsschutzgesetz.
Wenn Sie sich persönlich im Gesundheitsamt informieren wollen, bitten wir um telefonische Terminabsprache.
Unter www.rki.de sind bei Infektionsschutz Fragen und Antworten zur Infektionshygiene, aus Krankenhäusern Arztpraxen/Zahnarztpraxen, Heimen, ambulanten Pflegediensten und dem Rettungsdienst zusammengestellt.
Die wichtigsten Themenbereiche sind:
Auf z.B. den Seiten „Krankenhaushygiene“ können Sie beim Stichwort
öffnen.
Für weitere Fachfragen können die Internetseiten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit behilflich sein.
Grundlage ist zum einen das „Infektionsschutzgesetz“ mit § 23 und § 36. Folgen Sie bitte folgendem Link.
Zum anderen ist in Bayern die „Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV)“ für die Krankenhaushygiene zu beachten.
Zum Beispiel schreibt die Verordnung verbindlich vor, dass in bayerischen Krankenhäusern Hygienekommissionen eingerichtet werden müssen. Zudem müssen medizinische Einrichtungen wie bisher Hygienefachkräfte und -ärzte beschäftigen und regelmäßig fortbilden. Die MedHygV regelt zentrale Punkte wie Qualifikation und Fortbildung des Hygienefachpersonals detaillierter.
Verstöße gegen Hygienevorschriften können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die MedHygV gilt für die nachfolgend aufgezählten Einrichtungen:
Um die Patientensicherheit in den Praxen noch weiter zu verbessern, werden Letztere zur Erstellung von Hygieneplänen verpflichtet.
Aufgrund des vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Anwendungsbereiches sind Einrichtungen für Pflege und des Rettungsdienstes nicht (mehr) in der MedHygV erfasst. Um diese Lücke zu schließen, wurde nun eine Rechtsgrundlage im Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) geschaffen, die es dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ermöglicht, in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen eigens eine Hygieneverordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen zu erlassen. Ebenso soll durch eine Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um im Rahmen einer Verordnung Hygienevorschriften für den Rettungsdienst zu schaffen.
Einige Tipps:
Montag bis Mittwoch: 8:00 bis 14:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr
Vertrauliche Zusendungen bitte als „Arztsache“ kennzeichnen.