Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail.


Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:

Landratsamt Berchtesgadener Land
Salzburger Str. 64
83435 Bad Reichenhall

 

Heizöllagerung

Heizölverbraucheranlagen sind Lageranlagen im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die Anforderungen des Gewässerschutzes an die Anlagen sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), im Bayer. Wassergesetz (BayWG) und in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt. Evtl. weitergehende Anforderungen an die Anlagen nach sonstigen, ebenfalls betroffenen Rechtsvorschriften (z. B. Baurecht) bleiben unberührt.

Prüfpflicht

Tankanlagen müssen vor Inbetriebnahme und danach regelmäßig wiederkehrend, wie nachfolgenden aufgezählt, einer Prüfung durch einen anerkannten Tankanlagensachverständigen unterzogen werden (§ 2 Abs. 33, § 47 AwSV):

a) in Schutzgebieten (z. B. Wasserschutzgebiete, Heil- und Solequellenschutzgebiete) sind
  • Unterirdische Lagerungen wiederkehrend alle 2 ½ Jahre
    • alle unterirdischen Lagertanks (unabhängig von der Lagerkapazität)
    • alle Tanks, bei denen sich Anlagenteile (z. B. Leitungen) im Erdreich befinden (= unterirdisch)
    • Eine Anlage wird ebenfalls als unterirdisch eingestuft, wenn der Abstand eines oberirdischen Kellertanks zur Wand weniger als 40 cm beträgt.
       
  • Oberirdische Lagerungen wiederkehrend alle 5 Jahre
    • oberirdische Tanks über 1.000 Liter Lagerkapazität
    • oberirdische Tanks in Auffangräumen, deren Abstand vom Tank zur Wand nicht weniger als 40 cm beträgt (bei geringerem Abstand der Lageranlage als 40 cm ist diese Anlage als unterirdisch einzustufen -> siehe oben)

durch den Sachverständigen zu prüfen.


Im Umwelt-Altas Bayern können unter dem Themenbereich „Umwelt“ die Schutzgebiete (Wasser- und Heilquellenschutzgebiete) dargestellt werden.


b) in allen anderen Gebieten sind
  • alle unterirdischen Lagertanks (unabhängig von der Lagerkapazität)
  • alle Tanks, bei denen sich Anlagenteile (z. B. Leitungen) im Erdreich befinden (= unterirdisch)
  • oberirdische Lagertanks mit mehr als 10 m³ Lagerkapazität

wiederkehrend alle 5 Jahre durch einen Sachverständigen zu prüfen.


c) bei allen vorgenannten Anlagen
  • besteht auch Prüfpflicht bei einer wesentlichen Änderung sowie
  • bei der Stilllegung der Tanks.


Bitte beachten Sie, dass für die Sachverständigenprüfung von den Sachverständigen bzw. deren Organisationen Kosten (Prüfgebühren, Reisekostenvergütung o. ä.) erhoben werden.

Unsere Empfehlung: Informieren Sie sich vor der Auftragsvergabe.


Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die notwendigen Sachverständigenprüfungen rechtzeitig in Auftrag zu geben. Das Landratsamt überwacht die Einhaltung der Prüffristen, die Beseitigung der eventuell festgestellten Mängel sowie danach die notwendigen Nachprüfungen durch den Sachverständigen. Die Sachverständigen übermitteln uns dazu direkt die Durchschriften der Prüfberichte. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Beseitigung der Mängel nur durch einen anerkannten zertifizierten Fachbetrieb nach dem WHG erfolgen darf.


Weitere Informationen zur Anlageprüfung erhalten Sie unter dem Link: Anlagenprüfung durch Sachverständige - LfU Bayern

Anzeigepflicht (§ 40 AwSV)

Wer eine Heizöllageranlage neu errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies dem Landratsamt mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.


Ein Formular für die Anzeige erhalten Sie hier (PDF).

Heizöl-Lageranlagen in Überschwemmungsgebieten

Neue Heizölverbraucheranlagen

Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist grundsätzlich verboten.


Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in einem Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann.


Eine Heizölverbraucheranlage kann jedoch wie geplant errichtet werden, wenn das Vorhaben der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Errichtung mit den vollständigen Unterlagen angezeigt wird und die Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder die Errichtung untersagt noch Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung festgesetzt hat.


Bestehende Heizölverbraucheranlagen

Bestehende Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind vom Betreiber gem. Hochwasserschutzgesetz II bis spätestens 5. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten (§ 78 c Abs. 3 Satz 1 WHG). Sofern die Heizölverbraucheranlagen vorher wesentlich geändert werden (z. B. wegen Reparatur), sind diese abweichend von der vorgenannten Regelung zum Zeitpunkt der Änderung vorzeitig hochwassersicher nachzurüsten.


Bestehende Heizölverbraucheranlagen in einem Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind bis 5. Januar 2033 nach den anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Sofern diese Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, gilt auch hier abweichend zu Satz 1, die vorzeitig hochwassersichere Nachrüstung zum Zeitpunkt der Änderung (§ 78 c Abs. 3 Satz 2 WHG).


Informationen über Überschwemmungsgebiete

Im Umwelt-Altas Bayern können unter dem Themenbereich „Naturgefahren“ die Inhalte zu Überschwemmungsgefahren dargestellt werden. Weitere Informationen gibt es auch hier.


Für konkrete Fragen und Auskünfte steht Ihnen der Arbeitsbereich Wasserrecht (siehe Kontaktbox) gerne zur Verfügung.


Zur Klärung technischer Fragen empfehlen wir, sich an einen Fachbetrieb oder einen anerkannten Sachverständigen zu wenden.


Die in Bayern tätigen Sachverständigenorganisationen und dessen Sachverständige finden Sie hier (PDF).


Eine Liste der in unserem Bereich tätigen Sachverständigen kann ebenfalls bei uns angefordert werden.