Autowaschen auf öffentlichen Flächen und Plätzen ist verboten. Gewerbliches Autowaschen ist nur auf genehmigten Waschplätzen erlaubt.
Privates, nicht gewerbliches Autowaschen auf Privatgrundstücken ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht hinzunehmen, wenn
- die aktuelle gemeindliche Satzung dies nicht verbietet und
- privatrechtlich nichts entgegensteht und
- die allgemeinen Sorgfaltspflichten gem. § 5 WHG eingehalten werden und keine Gewässerverunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung von Gewässern (Oberflächengewässer, Grundwasser) durch die Autowäsche zu besorgen ist*.