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Abwasserentsorgung über Kleinkläranlage

Anwesen, die nicht an die kommunale Abwasseranlage angeschlossen werden können, müssen die anfallenden häuslichen Abwässer über Kleinkläranlagen mit biologischer Nachreinigung entsorgen.

 

Dies sind Einleitungen mit einer Abwassermenge von bis zu 8 m³/Tag (Kleineinleitungen). Bei der Abwasserentsorgung über Kleinkläranlagen sind die Anforderungen des § 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (PDF) und die Anforderungen des Abwasserkonzeptes des Landkreises Berchtesgadener Land  in den bezeichneten Gebieten (PDF) zu beachten.


Das gilt sowohl für Neubauvorhaben als auch für bestehende Abwasseranlagen, die unter Umständen nachgerüstet werden müssen.


Das Einleiten von Abwasser aus einer Kleinkläranlage in das Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer in den bezeichneten Gebieten bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 15 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BayWG (PDF) - siehe auch "Häufig gestellte Frage 1".


Für Anwesen, die u.a. in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten des Landkreises liegen und für Almgebäude, kann das Verfahren nach Art. 15 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BayWG nicht durchgeführt werden. Es ist ein gesondertes Verfahren durchzuführen und eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG zu beantragen (siehe auch unter "Häufig gestellte Fragen").

Eigenkontrolle, Wartung und Überwachung von Kleinkläranlagen

Die in den letzten Jahren entwickelten Abwasserbehandlungsverfahren erfordern - neben einer sorgfältigen Planung, Bemessung und Ausführung - insbesondere auch eine gewissenhafte Eigenkontrolle und regelmäßige Wartung. Mit der Änderung des Anhang 1 der AbwV Häusliches und kommunales Abwasser vom 16. Dezember 2002 sowie der zweiten Verordnung zur Änderung der Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) vom 19. November 2003 gelten einheitliche Rahmenbedingungen für den Bau und den Betrieb, für die Wartung und die Eigenkontrolle sowie für eine angemessene Beaufsichtigung von Kleinkläranlagen durch die Kreisverwaltungsbehörde (siehe auch unter "Häufig gestellte Fragen").

Bescheinigung der Funktionstüchtigkeit der Abwasseranlage

Die ordnungsgemäße Eigenkontrolle, die fachgerecht durchgeführte Wartung sowie die ordnungsgemäße Beseitigung festgestellter Mängel der Anlage sind alle 2 Jahre durch einen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) - PDF - zu bescheinigen. Der PSW ist durch den Anlagenbetreiber zu beauftragen. Bei mängelfreier Bescheinigung verlängert sich die Frist zur Vorlage der nächsten Bescheinigung auf 4 Jahre. Die Bescheinigung ist dem Landratsamt vorzulegen (siehe auch unter "Häufig gestellte Fragen"). 

Erforderliche Unterlagen

Antrag Erlaubnis für Kleinkläranlage (KKA) nach Art. 15 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BayWG 
(bezeichnete Gebiete)

a) Antragsformular für wasserrechtliche Erlaubnis gem. Art. 15 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BayWG,
    inkl. Erläuterung des Vorhabens

b) Planunterlagen 

  • Übersichtslageplan M 1 : 5000 (mit Eintragung der Abwasseranlage und der Einleitungsstelle)
  • Lageplan M 1 : 1000 (mit Eintragung der Abwasseranlage und der Einleitungsstelle)
  • Abwasserplan M 1 : 100 (in Grundriss und Schnitt)

c) Nachweis der Sickerfähigkeit des Untergrundes (nur bei Einleitung der häuslichen Abwässer in das Grundwasser)

d) Gutachten eines zugelassenen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW).
Das Gutachten des Sachverständigen muss beinhalten, dass die Planung der Abwasseranlage den Anforderungen an die Abwasserbeseitigung des für den Landkreis geltenden abwassertechnischen Konzeptes (Anforderungen in den bezeichneten Gebieten) und den Anforderungen nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) entspricht.   

 

Antrag Erlaubnis für Kleinkläranlage (KKA) nach Art. 15 BayWG
(Wasserschutzgebiet und Heilquellenschutzgebiet oder bei Almgebäuden) 

a) Antragsformular für wasserrechtliche Erlaubnis gem. Art.15 BayWG,
    inkl. Erläuterung des Vorhabens

b) Planunterlagen

  • Übersichtslageplan M 1 : 5000 (mit Eintragung der Abwasseranlage und der Einleitungsstelle)
  • Lageplan M 1 : 1000 (mit Eintragung der Abwasseranlage und der Einleitungsstelle)
  • Abwasserplan M 1 : 100 (in Grundriss und Schnitt)

c) Nachweis der Sickerfähigkeit des Untergrundes (nur bei Einleitung der häuslichen Abwässer in das Grundwasser)

Häufig gestellte Fragen

Wie erhalte ich eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Abwasserentsorgung über Kleinkläranlage?

Die wasserrechtliche Erlaubnis muss schriftlich beantragt werden (Formblätter unter Formulare erhältlich).


Es ist zu unterscheiden zwischen einem A) Antrag gem. Art. 15 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BayWG (PDF) in den den bezeichneten Gebieten und einem B) Antrag gem. Art. 15 BayWG - PDF - (z.B. in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzbebieten, bei Almgebäuden)  


A) Antragstellung gem. Art. 15 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BayWG (bezeichnete Gebiete)  

Schritt 1: Überprüfung und unabhängige Beratung durch einen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW), ob eine Nachrüstung notwendig und möglich ist oder ob ein Neubau oder Umbau erforderlich ist.  

Schritt 2: Planung der Abwasseranlage durch ein Planungsbüro  

Schritt 3: Gutachtenerstellung durch einen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) - PDF

Schritt 4: Vorlage der Antragsunterlagen

  • Erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis gem. Art. 15 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BayWG durch das Landratsamt darf mit der Nach-/bzw. Umrüstung oder mit dem Neu- bzw. Umbau begonnen werden.
  • Nach Fertigstellung der Abwasseranlage muss eine Abnahme durch einen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) erfolgen. Das Abnahmeprotokoll ist dem Landratsamt vorzulegen.  


B) Antragstellung gem. Art. 15 BayWG (im Wasserschutzgebiet und Heilquellenschutzgebiet oder bei Almgebäuden)  

Schritt 1: Wir empfehlen vor Einreichung der Antragsunterlagen eine Beratung durch eine fachkundige Person, ob und in welcher Form eine Nachrüstung notwendig und möglich ist oder ob ein Neubau oder Umbau erforderlich ist (fachkundige Personen sind z.B.: privater Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW), Fachmann der Bauwirtschaft wie Architekt, Bauingenieur, Fachmann der Abwassertechnik wie Abwassermeister, Herstellungsfirma für Kläranlagen, Wartungsfirmen usw).   

Schritt 2: Planung der Abwasseranlage durch ein Planungsbüro (Vor Einreichen der Antragsunterlagen wird empfohlen die Planung mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abzustimmen – Ansprechpartner des WWA Traunstein)  

Schritt 3: Vorlage der Antragsunterlagen

  • Bei vollständigen Abwasserunterlagen wird das Wasserwirtschaftsamt zur Gutachtenerstellung beteiligt.
  • Erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis gem. Art. 15   BayWG durch das Landratsamt darf mit der Nach- bzw. Umrüstung oder mit dem Neu- bzw. Umbau begonnen werden.
  • Nach Fertigstellung der Abwasseranlage muss eine Abnahme durch einen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) erfolgen. Das Abnahmeprotokoll ist dem Landratsamt vorzulegen.

Wo finde ich die Anforderungen, die meine Kleinkläranlage erfüllen muss?

Was ist die Eigenkontrolle bei Kleinkläranlagen?

Zur Eigenkontrolle der Abwasseranlage gehören unter anderem z.B. allgemeine Betriebskontrollen, Zählerablesungen, Sichtkontrolle des Ablaufs auf Auffälligkeiten (z.B. Schlammabtrieb). Dies erfolgt in der Regel durch den Betreiber der Anlage selbst. Die Beobachtungen, Mängel und Maßnahmen der Mängelbeseitigung sind sorgfältig in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die Vordrucke für die Betriebstagebücher können sich je nach Anlagentyp unterscheiden und sollten beim Hersteller oder der Einbaufirma angefordert werden (Ein standardisiertes Betriebstagebuch kann hier (DOC) heruntergeladen werden). 


Betriebsbuch:

Die Aufzeichnungen der Eigenkontrolle (Betriebstagebuch) sind im Betriebsbuch aufzubewahren. 


Darüber hinaus sollten alle zur Abwasseranlage gehörenden Dokumente, wie z.B. 

  • Planungsunterlagen
  • Kopie der bauaufsichtlichen Zulassung
  • PSW-Gutachten
  • wasserrechtliche Erlaubnis
  • Betriebsanleitung
  • Protokoll zur Dichtheitsprüfung
  • Wartungsvertrag
  • Wartungsprotokolle und Abwassermessungen
  • Schlammentsorgungsnachweis
  • Bescheinigung über die Funktionstüchtigkeit
  • allgemeiner Schriftverkehr,

zusammen abgeheftet und dem Betriebsbuch beigelegt werden. 

Wie und wie oft muss meine Kleinkläranlage gewartet werden?

Aufgrund der vielseitigen Abwasserbehandlungsverfahren sind die notwendigen Wartungsarbeiten und die Häufigkeit der Wartung bei jeder Abwasseranlage auch unterschiedlich definiert. Die durchzuführenden Wartungsarbeiten ergeben sich aus den Gebietsanforderungen in den jeweiligen bezeichneten Gebieten (PDF) des Landkreises und sind in der bauaufsichtlichen Zulassung der Abwasseranlage bzw. dem zu erstellenden Gutachten des privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) beschrieben.

In der wasserrechtlichen Erlaubnis werden dann die Betriebs- und Wartungsarbeiten entsprechend den Gebietsanforderungen und der geplanten Kleinkläranlage bekannt gegeben.

Die Vorgaben aus der bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem erstellten Gutachten werden Bestandteil der wasserrechtlichen Erlaubnis und sind damit für den Betreiber der Abwasseranlage rechtsverbindlich. 

Warum benötige ich neben der Eigenkontrolle und der Wartung zusätzlich eine Bescheinigung der Funktionstüchtigkeit der Kleinkläranlage?

Vergleichbar mit der KfZ-Hauptuntersuchung, oder der Kontrolle von Feuerungsanlagen durch den Schornsteinfeger müssen auch Kleinkläranlagen mit biologischen Stufen regelmäßig durch eine unabhängige und neutrale Institution überprüft werden. Diese Aufgabe ist dem privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) übertragen worden (Art. 60 BayWG). Die Bescheinigung ist vom PSW unmittelbar der Kreisverwaltungsbehörde und der Gemeinde als Nachweis vorzulegen, dass alle Verpflichtungen (Eigenkontrolle, Wartungsarbeiten) aus der wasserrechtlichen Erlaubnis erfüllt wurden und die Abwasseranlage den betrieblichen Anforderungen entspricht. (siehe auch "Informationsmaterial" - Fachinformation des Verbandes der Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft - PDF)

Was sind private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW)

Zur Unterstützung der Wasserwirtschaftsämter in Bayern wurde die Position des privaten Sachverständigen geschaffen. Private Sachverständige sind Personen, die über besonderes Fachwissen und langjährige praktische Erfahrung im jeweils maßgebenden Aufgabenbereich (z. B. hier Abwasserrecht/Kleinkläranlagen) verfügen. Sie werden nach Prüfung vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) anerkannt.

Kontakt

in den Gemeinden Bayerisch Gmain, Freilassing, Marktschellenberg, Piding und Schönau a. Königssee:

Frau Kurzmeier

in den Gemeinden Ainring, Anger, Berchtesgaden, Bischofswiesen, Laufen, Ramsau b. Berchtesgaden, Saaldorf-Surheim, Schneizlreuth und Teisendorf:

Frau Schiebelsberger

Herr Weiß

Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft