Grundsätzlich gelten bei der Benutzung von Schießstätten für Kinder und Jugendliche gemäß § 27 Abs. 3 des Waffengesetzes (WaffG) folgende Altersgrenzen:
- 14 bis 16 Jahre:
Die verantwortlichen Aufsichtspersonen dürfen das Schießen gestatten, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.
- 12 bis 14 Jahre:
Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen kalte Treibgase dem Antrieb der Geschosse dienen, gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.
- unter 12 Jahre:
Das Schießen mit Schusswaffen darf nicht gestattet werden.
Von dem Alterserfordernis können aus besonderen Gründen Ausnahmen zugelassen werden.