Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.

Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.

Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für

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Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall

Kurzzeitkennzeichen

Sie haben ein Fahrzeug erworben und möchten es innerhalb von Deutschland überführen. Kurzzeitkennzeichen sind für Probe-, Prüfungs-, und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen (abgemeldeten) Fahrzeugen vorgesehen und haben einen Gültigkeitszeitraum von maximal 5 Tagen ab dem Tag der Zuteilung (Abholung  bei der Zulassungsbehörde).


Die Nutzung von Kurzzeitkennzeichen ist grundsätzlich nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Die Inbetriebnahme des Fahrzeuges darf daher auch nur in Deutschland erfolgen.


Da die Nutzung der deutschen Kurzzeitkennzeichen auch nicht in allen Ländern geduldet wird, können die dortigen Behörden den Entzug der Kennzeichen veranlassen und eine Weiterfahrt untersagen.  Des Weiteren kann es sein, dass die Versicherungsgesellschaft lediglich innerhalb Deutschland Versicherungsschutz gewährt. Im Falle eines Haftpflichtschadens im Ausland kann es daher zu Problemen bei der Kostenübernahme durch die Versicherung kommen.


Seit 01.04.2015 dürfen Kurzzeitkennzeichen durch das Landratsamt Berchtesgadener Land nur an Antragsteller aus dem Landkreis BGL ausgegeben werden oder an Antragsteller, die im Landkreis BGL ein Fahrzeug erworben haben. Nachgewiesen wird dies entweder durch die Wohnadresse im Ausweis des Antragstellers oder durch den Kaufvertrag des Fahrzeuges.


Für ausländische Fahrzeuge dürfen nur dann Kurzzeitkennzeichen ausgegeben werden, wenn das Fahrzeug bei einem Händler im Berchtesgadener Land erworben und der Standort des Fahrzeuges in Deutschland nachgewiesen wurde. (Kaufvertrag mit Bestätigung des Standortes durch den Händler) Privat erworbene ausländische Fahrzeuge müssen bei uns vorgefahren werden.


Für ausländische Fahrzeuge, die nicht in Deutschland erworben wurden, und die nicht in Deutschland stehen, ist eine deutsche Zulassungsbehörde nicht zuständig. Die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ist daher zu verweigern, da es nicht zulässig ist, ein Fahrzeug, das im Ausland steht, mit deutschen Kurzzeitkennzeichen zu versehen und abzuholen. Dies stellt eine sogenannte Fernzulassung dar und greift somit ins Zulassungsrecht des jeweiligen Landes eingreift. 


Die Weitergabe von Kurzzeitkennzeichen an andere Personen ist nicht erlaubt.

Erforderliche Unterlagen

  • Originalausweis des Antragstellers
  • eVB-Nummer (elektronische-Versicherungs-Bestätigungs-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen einer deutschen Kfz-Haftpflichtversicherung
  • gegebenenfalls Vollmacht (PDF - mit Original-Unterschrift) für einen evtl. Beauftragten
  • Bei Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichen / Überführungskennzeichen an eine juristische Person (Firma) sind Handelsregisterauszug, Ausweiskopie des Geschäftsführers und eine Vollmacht (mit Original-Unterschrift) erforderlich.
  • Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann bei nahezu jeder deutschen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden oder bei den Schilderdiensten, die kurz vor dem Landratsamt ihren Firmensitz haben.  
  • Die Daten des zu überführenden Fahrzeuges müssen durch Vorlage von Fahrzeugdokumenten (Kfz-Brief oder Kfz-Schein oder CoC-Papier oder Gutachten) im Original oder als Kopie/Telefax/E-Mail nachgewiesen werden.
  • Das Fahrzeug muss einen gültigen TÜV besitzen, der mindestens die Laufzeit des Kurzzeitkennzeichens abdeckt (HU-Bericht ist im Original oder in Kopie vorzulegen).


Gebühren: 
13,10 Euro + Versicherung + Kennzeichen