Rote Dauerkennzeichen können von der Zulassungsbehörde an zuverlässige Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern auf Antrag befristet oder widerruflich zugeteilt werden.
Bei der Zuteilung von roten Händlerkennzeichen handelt es sich um eine personenbezogene und nicht um eine fahrzeugbezogene Zuteilung. Vor der Zuteilung ist daher gem. § 16 Abs. 3 FZV die Zuverlässigkeit des späteren Kennzeicheninhabers zu überprüfen. Erst nach Prüfung der geforderten Zuverlässigkeit anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister des Antragstellers (§ 30 STVG), wird das rote Dauerkennzeichen befristet, oder bis auf Widerruf zugeteilt.
Gebühren für Erstzuteilung: 120 Euro + Kennzeichen
Landratsamt eingeschränkt für Besucher mit Termin geöffnet.