Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail. Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:
Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 51 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) müssen alle zugelassenen Fahrzeuge einen durchgehenden, ununterbrochenen Versicherungsschutz nachweisen. Wird ein Versicherungsbeitrag vom Fahrzeughalter nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, leitet das Versicherungsunternehmen ein Mahnverfahren gegen den Fahrzeughalter ein.
Reagiert der Fahrzeughalter nicht auf die Schreiben der Versicherung, ergeht nach Ablauf des Mahnverfahrens an die Zulassungsbehörde vom Versicherer eine Mitteilung nach § 51 FZV über das Erlöschen des Versicherungsschutzes.
Die Zulassungsbehörde ist gesetzlich verpflichtet, nach Eingang einer derartigen Anzeige umgehend tätig zu werden und das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Dazu erforderliche Zwangsmaßnahmen müssen innerhalb von 4 Wochen eingeleitet und überwacht werden (Nachhaftungsfrist).
Die Zulassungsbehörde hat weder das Recht noch die Möglichkeit, die eingegangene Anzeige der Versicherung anzuzweifeln oder diese auf Richtigkeit hin zu überprüfen. Sämtliche Maßnahmen der Zulassungsbehörde sind mit Gebühren für den Fahrzeughalter verbunden.
Sollten Sie daher von uns bezüglich fehlendem Versicherungsschutz angeschrieben worden sein, so setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Versicherung oder mit dem auf dem Schreiben genannten Sachbearbeiter der Zulassungsbehörde in Verbindung, um das weitere Vorgehen abzusprechen.
Nur durch die elektronische Übermittlung einer neuen Versicherungszusage (VBÜ) durch den Versicherer selbst kann eine laufende Versicherungsanzeige bei der Zulassungsbehörde beendet werden.
Sollte ein Fehler der Versicherungsgesellschaft vorliegen, so kann dies nur direkt zwischen Ihnen und der Versicherung geklärt werden, da es sich hier um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis handelt. Ein Eingreifen der Zulassungsbehörde ist hier nicht möglich.
Eine Terminvereinbarung ist erforderlich.