Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
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Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Eine Unterstützung bei notwendiger Erfüllung der Schulpflicht nach § 21 Sozialgesetzbuch (SGB) kann beantragt werden, wenn eine Beratung und Unterstützung von Personensorgeberechtigten, die aufgrund ihres beruflich bedingten häufigen Ortswechsels (z. B. Schausteller, Artisten, Binnenschiffer, etc.) eine anderweitige Unterbringung für ihre Kinder zur Erfüllung der Schulpflicht benötigen, beantragt werden.
Gegebenenfalls können die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des notwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe übernommen werden. Die Leistung kann über das schulpflichtige Alter hinaus gewährt werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
Die im Rahmen der Jugendhilfe entstehenden Kosten werden vom örtlichen Jugendhilfeträger (Landkreis Berchtesgadener Land) übernommen.
Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern werden zu den Kosten der Hilfe durch einen Kostenbeitrag herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 SGB VIII).
Hinweis:
Der Kindergeldberechtigte hat mindestens einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten (§ 94 Abs. 3 SGB VIII).
Buchstabenbereich A – G
Buchstabenbereich H - Mi
Buchstabenbereich Mj – St
Buchstabenbereich Su – Z