Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
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Mütter oder Väter, die mindestens ein Kind unter 6 Jahren allein erziehen, können gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater alleinerziehend ist. Vollendet das jüngste Kind das 6. Lebensjahr, so kann die Hilfe jedoch nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung fortgesetzt werden.
Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
In der Regel soll eine Hilfe nach § 19 Sozialgesetzbuch VIII (SGB) darauf hinwirken, dass die Mutter oder der Vater in die Lage versetzt wird, gegebenenfalls mit weiterer Unterstützung, die Erziehungsverantwortung für ihr/sein Kind zukünftig selbst zu übernehmen.
Die entstehenden Kosten werden vom örtlichen Jugendhilfeträger (Landkreis Berchtesgadener Land) übernommen.
Leistungsberechtigte, Ehegatten und Lebenspartner sowie Elternteile werden zu den Kosten der Maßnahme aus ihrem Einkommen herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nrn. 3-5 SGB VIII).
Hinweis:
Die oder der Kindergeldberechtigte hat mindestens einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten. Des Weiteren zählt das Elterngeld als Einkommen des Leistungsberechtigten.