Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
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Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch VIII (SGB) erhalten Kinder und Jugendliche, wenn
Die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII entstehenden Kosten werden vom örtlichen Jugendhilfeträger (Landkreis Berchtesgadener Land) übernommen.
Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern werden zu den Kosten der Hilfe durch einen Kostenbeitrag herangezogen, wenn die Hilfe durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und sonstigen Wohnformen geleistet wird (§ 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 SGB VIII).
Hinweis:
Der Kindergeldberechtigte hat mindestens einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten (§ 94 Abs. 3 SGB VIII).
Erfolgt die Eingliederungshilfe in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen, werden die Eltern zu den Kosten der Hilfe herangezogen, sofern sie mit dem Kind beziehungsweise Jugendlichen zusammen leben (§ 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII).
Wird die Eingliederungshilfe in ambulanter Form gewährt, erfolgt keine Kostenbeteiligung.
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