Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.

Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.

Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für

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Unterhaltsvorschussleistungen

Kinder, die bei einem alleinstehenden Elternteil leben und die keine (oder keine ausreichende) Unterhaltsleistungen vom anderen Elternteil erhalten, können Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bekommen.


Allein erziehende Mütter oder Väter erhalten zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind

  • im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält.


Die früher geltende Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfällt ab dem 01.07.2017.


Vom 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Alleinerziehende ab 01.07.2017 Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind

  • im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt,
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält und
  • keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder
  • durch den Unterhaltsvorschuss Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.


Unterhaltsvorschuss wird auf Antrag gewährt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt ab 01.01.2024 für Kinder unter 6 Jahren höchstens 230 Euro, für Kinder von 6 bis 11 Jahren höchstens 301 Euro und für Kinder von 12 bis 17 Jahren höchstens 395 Euro monatlich. Auf die Unterhaltsvorschussleistung werden unter anderem eigene Einkünfte von Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, angerechnet.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltsgenehmigung
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Meldebestätigung
  • Sorgerechtsentscheidung
  • Scheidungsurteil oder Scheidungsantrag, bzw. Rechtsanwaltsschreiben bzgl. Getrenntleben
  • Unterhaltsverpflichtung (z.B. Gerichtsbeschluss, Unterhaltsurkunde)
  • Aufforderung zu Unterhaltsleistungen (z.B. Anwaltsschreiben, Mahnung mit Zustellungsnachweis)
  • sonstige Unterlagen, die sich auf den Kindesunterhalt beziehen
Kontakt

Frau Kastner

Buchstaben A - B

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Buchstaben C – F, O, R

Frau Grill

Buchstaben G – I, U – Z

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Buchstabe P, S, T

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Buchstaben J – N, Q