Für Personen, die gewerblich mit offenen Lebensmitteln umgehen, schreibt das Infektionsschutzgesetz eine „Erstbelehrung nach § 43“ vor. Die entsprechende Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit auszuhändigen.
Für Helfer bei z.B. Vereinsfesten gelten gesonderte Regelungen (siehe "Merkblatt für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten" - PDF).
Es bieten auch einige niedergelassene Ärzte die Erstbelehrung an. Die Liste der Ärzte (PDF) zeigt Ihnen, wer im Landkreis BGL in Ihrer Nähe die Erstbelehrung durchführen kann.
Montag bis Mittwoch: 8:00 bis 14:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr
Vertrauliche Zusendungen bitte als „Arztsache“ kennzeichnen.