Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail.


Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:

Landratsamt Berchtesgadener Land
Salzburger Str. 64
83435 Bad Reichenhall

 

Landratsamt erlässt Katzenschutzverordnung für die Stadt Laufen

Gesundheit von Mensch & Tier
02. August 2022

Im gesamten Gemeindegebiet der Stadt Laufen im Landkreis Berchtesgadener Land wird zum 1. August 2022 eine Verordnung zum Schutz freilebender Katzen erlassen. Spätestens ab 1. Februar 2023 müssen alle HalterInnen von freilaufenden Katzen im Gemeindegebiet Laufen diese mittels Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen, in einem Haustierregister registrieren und kastrieren lassen.

Das Landratsamt Berchtesgadener Land und die Stadt Laufen unterstützen mit der Verordnung zum Schutz freilebender Katzen den Tierschutz und die im Tierschutz aktiven MitbürgerInnen.


Im nördlichen Teil des Landkreises entsteht nachweislich immer wieder großes Leid durch Kolonien herrenloser und verwilderter Katzen, die sich aus entlaufenen, ausgesetzten oder zurückgelassenen Hauskatzen und deren Nachkommen zusammensetzen. Die Lebenserwartung dieser Tiere ist aufgrund mangelnder menschlicher und medizinischer Betreuung und Versorgung sehr gering. Häufig auftretende Infektionskrankheiten (insbesondere an Augen und Atmungsapparat), Verletzungen und Unterernährung führen zu einer geringen Lebenserwartung und einem großen Leid der Tiere.


Um die Population gezielt kontrollieren zu können und dadurch das Leid zu lindern, wurden bereits regelmäßig freilebende Katzen durch Tierschutzvereine und TierschützerInnen eingefangen, tierärztlich versorgt, kastriert, an der Einfangstelle wieder freigelassen und nachbetreut. Dieser Ansatz gilt als erfolgversprechend.


Das aufwändige Engagement ist jedoch nicht nachhaltig erfolgreich, solange aus den Reihen der gehaltenen Hauskatzen regelmäßig unkastrierte Tiere zuwandern und dadurch die Fortpflanzungskette aufrechterhalten. Leider kommt es auch immer wieder vor, dass ungewollter Nachwuchs von Hauskatzen sich selbst überlassen wird und dieser dann den Ausgangspunkt für neue Kolonien verwilderter Katzen bildet.


Was bedeutet die Katzenschutzverordnung für KatzenhalterInnen?

Alle HalterInnen von freilaufenden Halterkatzen – also gehaltenen Katzen, die unkontrolliert freien Auslauf erhalten – müssen ihre Tiere mittels Mikrochip kennzeichnen, in einem Haustierregister registrieren und kastrieren lassen.


Warum müssen freilaufende Halterkatzen gekennzeichnet und registriert werden?

Wird eine gekennzeichnete und registrierte freilaufende Halterkatze als Fundtier aufgegriffen, können HalterInnen problemlos ermittelt werden. Die Kennzeichnung mit Mikrochip ist zeitgemäß, unkompliziert, eindeutig und in bestimmten Fällen ohnehin vorgeschrieben. Ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere können so schnellstmöglich an ihre HalterInnen zurückgegeben werden.


Ab wann gilt die Katzenschutzverordnung in Laufen?

Die Katzenschutzverordnung für das Gemeindegebiet der Stadt Laufen tritt sechs Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Kennzeichnungs-, Registrierungs- und Kastrationspflicht gilt also ab 1. Februar 2023.


Was passiert, wenn sich HalterInnen nicht an die Verordnung halten?

Wird ab Februar 2023 eine unkastrierte Halterkatze von der Gemeinde oder einer von ihr beauftragten Person im Schutzgebiet angetroffen, kann dem/der KatzenhalterIn von der Gemeinde aufgegeben werden, das Tier kastrieren zu lassen. Bis zur Ermittlung des Katzenhalters kann die Katze durch die Gemeinde oder eine von ihr beauftragte Person in Obhut genommen werden. Ist zur Ergreifung der Katze das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, sind die Grundstückseigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Gemeinde oder eine von ihr beauftragte Person bei einem Zugriff auf die Katze zu unterstützen.


Kann die Halterin oder der Halter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Gemeinde die Kastration auf Kosten des Katzenhalters durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt durchführen lassen.


Wer führt Kennzeichnung und Kastration durch?

TierhalterInnen können ihre freilaufenden Halterkatzen in ihrer Tierarztpraxis kennzeichnen und kastrieren lassen.


Wo bekomme ich Unterstützung für Streunerkatzen auf meinem Hof bzw. meinem Grundstück?

Hierzu wird gebeten, die Angebote der ansässigen Tierschutzvereine zu beachten. Diese bieten im Gemeindegebiet der Stadt Laufen kostenlose Kastrationsaktionen für Streuner an. Scheue Tiere können verlässlich und schonend mit Lebendfallen eingefangen werden.


Sind Ausnahmen möglich?

Ausnahmen von der Kastrationspflicht (bspw. für Züchter) können auf Antrag durch das Veterinäramt Berchtesgadener Land zugelassen werden.


Das Veterinäramt Berchtesgadener Land bittet die Bürgerinnen und Bürger um aktive Mithilfe zum Schutz der Tiere: „Lassen Sie Ihre Katze kennzeichnen, registrieren und kastrieren. Achten Sie bitte auch darauf, dass Ihre Katze gesund ist, gegen die wichtigsten Infektionskrankheiten geimpft und regelmäßig entwurmt wird. Denn damit schützen Sie Ihre eigene Katze ebenso wie freilebende Katzen.“


Die vollständige Verordnung mit Anlagen (u. a. Übersichtskarte) ist hier (PDF) abrufbar.