Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


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Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:

Landratsamt Berchtesgadener Land
Salzburger Str. 64
83435 Bad Reichenhall

 

SO KÖNNEN SIE EINE SCHULÄRZTLICHE BERATUNG ODER UNTERSUCHUNG ERHALTEN, z.B. WENN IHR KIND VORZEITIG EINGESCHULT ODER ZURÜCKGESTELLT WERDEN SOLL.

Der Schulbeginn stellt Ihr Kind vor neue Herausforderungen. Es sollte gesundheitlich und sozial diesen gewachsen sein. Hier können Sie unabhängigen fachärztlichen Rat erhalten.

 

Ist mein Kind schon „schulreif“? Sollte es vielleicht noch ein Jahr zurückgestellt werden, damit es nicht überfordert wird? Gibt es noch kleine Defizite, die man durch gezielte Förderung rechtzeitig ausgleichen kann? Ist schon so schulfähig, dass es vorzeitig eingeschult werden kann? Welche Schulart kommt in Frage?

Am Gesundheitsamt steht für all diese Fragen ein erfahrener Kinderarzt zur Verfügung. Er berät Sie gerne persönlich und ausführlich, wird das Kind auch untersuchen, kennt alle Wege der optimalen Förderung. Sie können hier auch eine zweite Meinung ergänzend zu Ihrem Hausarzt oder Kinderarzt einholen. Es kostet nichts, ist unabhängig von der Schule, vertraulich und ergebnisoffen.

 

Wo findet die Beratung und Untersuchung statt?

Für die Fragen braucht man ungestörte Zeit. Vereinbaren Sie deshalb bitte unbedingt einen persönlichen Termin am Gesundheitsamt, am besten telefonisch. 

Die Schulärztliche Untersuchung

Ob Ihr Kind bereit für die Schule ist, hängt von seiner körperlichen und geistigen wie auch von seiner seelischen und sozialen Entwicklung ab. Diese verschiedenen Facetten der Entwicklung werden bei allen Kindern mithilfe kurzer Tests (siehe "Schuleingangsuntersuchung") und je nach individuellem Fall auch im Gespräch mit dem Schularzt (Schulärztliche Untersuchung) "beleuchtet".

 

Früher erfolgte die Beurteilung der Schulreife vor allem anhand körperlicher Merkmale, wie Größe, Gewicht und die berühmte Frage "kann das Kind mit der Hand über den Kopf hinweg das Ohr der Gegenseite berühren?".


Heute wissen wir aber, dass ein erfolgreicher Schulalltag ebenso abhängt von

  • grob- und feinmotorischen Fertigkeiten,
  • gutem Sprachverständnis / deutlicher Sprache,
  • Motivations- und Lernbereitschaft
  • Konzentrationsfähigkeit und Durchhaltevermögen,
  • positiven sozialen Erfahrungen (Freunde) und
  • sozialen Fähigkeiten (z.B. sich in eine Gruppe einordnen können, Umgang mit Kritik/Frustration).


Man spricht daher auch eher von "Schulfähigkeit" und "Schulbereitschaft". Im Rahmen der Schulärztlichen Untersuchung wollen wir Sie unterstützen und beraten, um Ihnen und Ihrem Kind einen bestmöglichen Start in den neuen Lebensabschnitt zu ermöglichen.

Erforderliche Unterlagen

Bringen Sie bitte das gelbe Vorsorgeheft und das Impfbuch mit. Hilfreich sind auch weitere ärztliche Befunde, soweit vorhanden.

Häufig gestellte Fragen

Wann wird ein Kind schulärztlich untersucht?

Prinzipiell gibt es drei verschiedene Situationen, an die sich eine Schulärztliche Untersuchung anschließt:

    1. auf Wunsch der Eltern z.B. bei
      • Unsicherheiten in Fragen der Rückstellung oder der vorzeitigen Einschulung
      • medizinischen Befunden, die im späteren Schulalltag eine Rolle spielen könnten (dies kann beispielsweise bei Kindern mit chronischen Erkrankungen, mit stark vermindertem Seh- oder Hörvermögen und bei Kindern mit eingeschränkter Mobilität der Fall sein).

    2. fehlender Nachweis über die U9-Früherkennungsuntersuchung (gelbes Untersuchungsheft bzw. ärztliches Attest): dieser ist von den Eltern bei der Schuleingangsuntersuchung vorzulegen, andernfalls ist die Teilnahme an einer Schulärztlichen Untersuchung am Gesundheitsamt gesetzlich verpflichtend (Art. 14 Abs. 5 Satz 5 GDVG).

      Ausnahme:

      Wurde die ärztliche Untersuchung entsprechend den Richtlinien über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres („Kinderrichtlinien“) durchgeführt, so wird diese anerkannt. Dies gilt für Untersuchungen außerhalb des Zeitfensters für die Früherkennungsuntersuchung U9 (60-64 Monate) oder für Kinder, die im Ausland leben bzw. aus dem Ausland zugezogen sind. Eine entsprechende Bescheinigung ist bei der Schuleingangsuntersuchung vorzulegen.

    3. haben sich bei der Schuleingangsuntersuchung oder der U9 Besonderheiten ergeben, wird den Eltern eine schulärztliche Untersuchung angeboten, um Sie optimal beraten zu können.

    Was wird bei der Schulärztlichen Untersuchung gemacht?

    Bei der schulärztlichen Untersuchung wird das Kind – ähnlich wie bei der U9 – körperlich untersucht, vor allem wird aber auch sein allgemeiner Entwicklungsstand im Hinblick auf anstehende schulische Anforderungen erhoben.


    Sollten auffällige Untersuchungsbefunde eine weitere Abklärung beim Kinder-, Haus- oder sonstigen Facharzt erfordern, so werden die Eltern darüber ausführlich beraten. Weitergehende Untersuchungen (z.B. Blutentnahmen, Röntgen etc.) werden bei dieser Untersuchung nicht durchgeführt, auf Wunsch besteht die Möglichkeit zur Impfung.


    Sollte Ihr Kind in einem oder mehreren Teilbereichen Förderbedarf haben, werden Sie zu den Möglichkeiten und Angeboten im Landkreis beraten. Oft ist es auch schon ausreichend, wenn Sie selbst zuhause bestimmte "Übungen" mit Ihrem Kind machen.


    Ziel ist immer, Ihrem Kind die bestmögliche Unterstützung für die Freude am Lernen in der Schulgemeinschaft zu geben.

    Was ist der Unterschied zwischen U9 und der Schuleingangsuntersuchung?

    Im Gegensatz zur U9 liegt der Schwerpunkt auf den Voraussetzungen und Fertigkeiten, die Ihr Kind für die erfolgreiche Bewältigung des Schulalltags mitbringen sollte.

    Zudem wird ab dem Schuljahr 2014/15 eine standardisierte Sprachtestung bei den Kindern vorgenommen, die nicht Bestandteil der U9 ist.

    Darüber hinaus werden bei der SEU wichtige Gesundheitsmerkmale eines gesamten Kinderjahrgangs in anonymisierter Form erfasst, so dass hieraus Gesundheitstrends (z.B. Häufigkeit chron. Krankheiten, Impfsituation etc.) erkannt werden und für wichtige gesundheitspolitische Entscheidungen herangezogen werden können.

    Die Ergebnisse sind z.B. in Form des Gesundheitsatlas Bayern einsehbar.

    Wer hat Einsicht in die Unterlagen meines Kindes?

    Vorgelegte persönliche Nachweise, z.B. das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder der Anamnesebogen, werden als medizinische Unterlagen streng vertraulich behandelt. 

    Auch eine evtl. Rückmeldung an den behandelnden Haus- oder Kinderarzt erfolgt nur mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis.

    Welche Informationen darf das Gesundheitsamt an die Schule weitergeben?

    Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung geben die Gesundheitsämter der Schulleitung notwendige Hinweise für die Unterrichtsgestaltung, die sich aufgrund der konkreten gesundheitlichen Situation des Kindes ergeben können (§ 8 Abs. 2 SchulgespflV).

    Bei schulrelevanten Befunden handelt es sich zum Beispiel um hochgradige Beeinträchtigungen der Seh- und Hörfähigkeit oder Rollstuhlpflichtigkeit. Chronische Erkrankungen und andere Befunde, die z.B. bestimmte Vorgehensweisen in Notfällen erfordern, sollen der Schule zum Wohle des Kindes von den Eltern mitgeteilt werden.


    Eine entsprechende Mitteilung an die Schule kann auch durch die Gesundheitsämter erfolgen, sofern die Eltern schriftlich zugestimmt haben. Bestehen begründete Zweifel an der Fähigkeit des Kindes, eine Regelschule zu besuchen, so wird den Eltern empfohlen, mit der Schule Rücksprache zu halten. 

    Worauf muss ich bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung oder Behinderung achten?

    Falls Ihr Kind aufgrund einer chronischen Erkrankung oder Behinderung spezielle Unterstützung in der Schule braucht, sollten Sie sich möglichst frühzeitig Gedanken machen, welche Art von Schule - Regelschule, Integrationsschule, Sonder- oder Förderschule - Sie für Ihr Kind wünschen und sich die Schulen ansehen. Lassen Sie sich hierzu auch von Ihrem Kinderarzt oder Ihrer Kinderärztin, Therapeutinnen oder Therapeuten und vor allem von den Fachkräften in der Kindertagesstätte beraten.

    Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie bei der Einschulungsuntersuchung vom Schularzt und den dabei beteiligten pädagogischen Fachkräften.

    Was geschieht, wenn wir als Eltern unseren gesetzlichen Verpflichtungen zum Wohle des Kindes (trotz mehrfacher Erinnerung des Gesundheitsamtes) nicht nachkommen (z.B. Unterlassen/Verweigern der SEU/SÄU/Vorlage der U9)?

    In diesen Fällen ist das Gesundheitsamt gemäß der Verordnung zur Schulgesundheitspflege (§ 9 SchulgespflV) und Art. 14 Abs. 5 Satz 6 GDVG gesetzlich gegenüber dem Jugendamt zur Meldung verpflichtet, welches dann im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse tätig wird.

    Was sollte mein Kind bei der Einschulung noch können?

    36% der Kinder und Jugendlichen in Deutschland können heute nicht schwimmen. Am Ende der 4. Klasse sind 50% immer noch keine sicheren Schwimmer (Quelle: DLRG). In Bayern ereignen sich im Bundesvergleich immer noch mit Abstand die meisten Todesfälle durch Ertrinken (90 Fälle in 2013).

    Sorgen Sie deshalb nach Möglichkeit dafür, dass Ihr Kind bis zur Einschulung schwimmen kann. Die Schulen haben hier nur wenig Möglichkeiten, allen Kindern das Schwimmen beizubringen.

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    Anmeldung Gesundheitsamt

    • +49 8651 773 805 / +49 8651 773 812 / +49 8651 773 286
    • E-Mail senden

    Telefonische Erreichbarkeit

    Montag bis Mittwoch: 8:00 bis 14:00 Uhr
    Donnerstag: 8:00 bis 16:00 Uhr
    Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr

    Vertrauliche Zusendungen bitte als „Arztsache“ kennzeichnen.