Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.


Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.


Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für


Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail.


Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:

Landratsamt Berchtesgadener Land
Salzburger Str. 64
83435 Bad Reichenhall

 

Ambulante / teilstationäre Jugendhilfe

Welche Unterstützung eine Familie erhält, hängt von dem jeweiligen Bedarf ab. Grundvoraussetzung der Hilfegewährung ist die Bereitschaft der Familie, an den gemeinsam vereinbarten Zielen zu arbeiten und festgelegte Termine einzuhalten.

 

Die ambulante Hilfe findet immer vor Ort, in der Wohnung und dem Umfeld der Familie oder der jungen Erwachsenen statt. Grundsätzlich ist die Unterstützung durch den ambulanten Dienst auf den individuellen Bedarf begrenzt. Dies kann ein Zeitraum von 3 Monaten bis zu 2 Jahren sein.

Bei teilstationären Hilfen nimmt das Kind oder der Jugendliche mehrere Stunden pro Tag eine notwendige Hilfe oder Unterstützung in Anspruch, damit eine entsprechende Erziehung oder Entwicklung gefördert oder gewährleistet wird. Die Erforderlichkeit der Hilfe wird von der pädagogischen Jugendhilfe geprüft.


Wir sind Ansprechpartner im wirtschaftlichen und finanziellen Bereich (Kostenübernahme, Kostenbeteiligung etc).

BETREUUNG UND VERSORGUNG DES KINDES IN NOTSITUATIONEN (§ 20 SGB VIII)

Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn

  1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
  2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,
  3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen.

Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist.

BETREUTES EINZELWOHNEN

Das Betreute Einzelwohnen bietet erwachsenen, psychisch kranken Menschen mit Kindern ab 6 Jahren eine umfassende Form der individuellen Unterstützung und Begleitung in allen Lebensbereichen an, damit sie weiterhin bzw. wieder ein eigenständiges Leben führen können.

BETREUUNGSWEISUNGEN (§ 30 SGB VIII)

Die Betreuungsweisung ist eine auf Einzelfallhilfe ausgerichtete Maßnahme. Sie gehört zu den ambulanten Maßnahmen (gemäß § 10 Abs.1 Nr.5 JGG) und wird vom Jugendrichter für sechs bis zwölf Monate angeordnet. Die Laufzeit kann, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist, verlängert werden.

Die Betreuungsweisung ist v.a. bei solchen Jugendlichen und Heranwachsenden angezeigt, die aufgrund ihrer individuellen Problematik eine intensive Einzelbetreuung durch eine/n Betreuungshelfer/In über einen längeren Zeitraum hinweg benötigen.

Den Jugendlichen/Heranwachsenden sollen Hilfestellungen bei der Bewältigung ihrer schwierigen Lebenslage gegeben werden und sie sollen zu einer selbständigen Gestaltung ihres Lebens befähigt werden.

ERZIEHUNGSBEISTANDSCHAFT (§ 30 SGB VIII)

Bei einer Erziehungsbeistandschaft ist die Unterstützung verstärkt auf den Jugendlichen/die Jugendliche gerichtet. Die Förderung der Eigeninitiative, bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen, steht dabei im Vordergrund. Die Eltern und das soziale Umfeld werden in geringerem Maße in die Arbeit mit eingebunden. Wichtig ist, dass der junge Mensch dabei den Bezug zu seinem Lebensumfeld behält und die Eltern bzw. die Familie bei den weiteren Entwicklungsschritten mit beteiligt werden.

SOZIALPÄDAGOGISCHE FAMILIENHILFE (§ 31 SGB VIII)

Bei dem Einsatz einer Sozialpädagogischen Familienhilfe werden Familien darin unterstützt, dass sie Lösungen von Alltagsproblemen entwickeln und diese erproben können. Eltern erfahren Hilfe und Anleitung in Erziehungsfragen, der Überwindung von Überlastung, die zu einer Kindeswohlgefährdung führen kann, Sicherstellung der Kinderversorgung und Organisation des Haushaltes.

HILFE FÜR JUNGE VOLLJÄHRIGE (§ 41 SGB VIII)

Hilfe für junge Volljährige wird gewährt, wenn junge Menschen ein eigenständiges Leben außerhalb des Elternhauses beginnen und mit der neuen Situation überfordert sind. In der Regel wurden sie bereits zuvor durch das Jugendamt unterstützt. Die Organisation eines Haushaltes, Regelung von Formalitäten, eine sinnvolle Einteilung des zur Verfügung stehenden Geldes, einen strukturierten Alltag einhalten, sind die häufigsten Ziele, die junge Erwachsene mit dieser Hilfe erreichen möchten.

FLEXIBLE HILFEN

Flexible Hilfen sind kurzfristige Unterstützungen zwischen wenigen Wochen und bis zu zwei Jahren. Sie richten sich nach dem individuellen Bedarf einzelner Kinder und umfassen häufig eng begrenzte Zielsetzungen der Familie bzw. des Betreuten. Im Bedarfsfall kann daraus eine andere, gesetzlich fest umrissene, Hilfeform werden.

Der Weg zu den "ambulanten Erziehungshilfen " führt immer über die Beratung im Sozialdienst.

AMBULANTE / TEILSTATIONÄRE EINGLIEDERUNGSHILFE (§ 35a Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII)

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII, wenn

  1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher
  2. ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.


Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des SGB VIII sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.


Die ambulante Eingliederungshilfe wird z. B. in Form von Schulbegleitung oder Heilpädagogischer Therapie, Therapie bei Teilleistungsstörungen (Legasthenietherapie, Dyskalkulietherapie) oder Lerntherapie gewährt.


Die teilstationäre Eingliederungshilfe kann z.B. in Form von Kostenübernahme für die heilpädagogische Betreuung in einem Kinderhort gewährt werden. Bei Gewährung teilstationärer Eingliederungshilfe erfolgt eine Prüfung, ob von den Eltern/Personensorgeberechtigten ein Kostenbeitrag gefordert werden kann.

RECHTSGRUNDLAGEN

Nach einer umfassenden Beratung durch den Sozialdienst haben Sie die Möglichkeiten, dort einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 ff oder auf ambulante/teilstationäre Eingliederungshilfe nach § 35 a Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) zu stellen.

In einem Entscheidungsgremium, unter Mitwirkung verschiedener pädagogischer Kräfte, wird dann festgelegt, welche Hilfe gewährt wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Jugendhilfeantrag
  • Geburtsurkunde des jungen Menschen
  • Negativattest (= Sorgerechtsnachweis bei alleinigem Sorgerecht)
  • aktuelle ärztliche Atteste
Kontakt

Herr Angerer