Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.

Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.

Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für

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Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall

Abfallbeförderungen anzeigen / Beförderungserlaubnis beantragen

ANZEIGEPFLICHT

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme einer Tätigkeit beim Landratsamt Berchtesgadener Land anzuzeigen. Es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis. Das Landratsamt bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige.


Inhaber eines Entsorgungsfachbetriebezertifikates
 für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von nicht gefährlichen Abfällen und/oder gefährlichen Abfällen benötigen für die zertifizierten Abfälle keine Erlaubnis, sondern haben die beabsichtigten Abfallgeschäfte beim Landratsamt vorab anzuzeigen.

ERLAUBNISPFLICHT

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen benötigen eine Erlaubnis.


Die bisher auf der Grundlage des bisherigen Rechts erteilten abfallrechtlichen Transportgenehmigungen und Genehmigungen zur Vermittlung von Verbringungen von gefährlichen Abfällen gelten im Rahmen des Inhalts und der Reichweite dieser Genehmigungen als Erlaubnisse fort.


Somit berechtigt eine abfallrechtliche Transportgenehmigung, die als Erlaubnis fort gilt, den Beförderer noch nicht dazu, im Rahmen der Beförderung von Abfällen auch als Händler von Abfällen aufzutreten und die Abfälle nach Abschluss der Beförderung in eigener Verantwortung zur Entsorgung oder Veranlassung der Entsorgung an andere Personen oder Unternehmen abzugeben. Ebenso berechtigt eine Vermittlergenehmigung nach altem Recht, die als Maklererlaubnis fort gilt, den Makler noch nicht dazu, als Händler der Abfälle aufzutreten.


Ausgenommen von der Erlaubnispflicht
 für gefährliche Abfälle nach § 54 Abs. 1 KrWG sind:

  • öffentlich–rechtliche Entsorgungsträger
  • Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind (jedoch ist hier eine Anzeige zu erstellen)
  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden


§ 26 Abs. 2 des KrWG bleibt hinsichtlich der freiwilligen Rücknahme von Abfällen zur Beseitigung unberührt.


Sammler und Beförderer von Elektro-Altgeräten, die gefährliche Stoffe enthalten, bedürfen keiner Erlaubnis, soweit § 1 Abs. 2 der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) Anwendung findet und die Geräte zu einer Erstbehandlungsanlage befördert werden und die Beförderer über die notwendige Sach- und Fachkunde verfügen. Die Nachweis- und Beförderungserlaubnispflichten bleiben im Hinblick auf die weitere Entsorgung der Abfälle jedoch unberührt.


Von der Erlaubnispflicht für gefährliche Abfälle zur Verwertung in einer Entsorgungsanlage zunächst ausgenommen sind Handwerksbetriebe, die im Rahmen ihrer Montage, Wartungs- und Reparaturarbeiten vor Ort anfallende Abfälle zu ihrem Geschäftssitz, also im Rahmen des eigenen wirtschaftlichen Unternehmens befördern, mit- bzw. zurücknehmen. Gem. § 72 KrWG gelten die Vorschriften des § 53 und 54 erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des KrWG, also ab 01.06.2014. Sie sind in der Regel als Abfallerzeuger anzusehen, da sie die Entstehung des Abfalls tatsächlich bewirken, zum Entstehungszeitpunkt im Besitz der Abfälle sind und über die tatsächliche Sachherrschaft verfügen.

KOSTEN

  • Entgegennahme bzw. Bestätigung der Anzeige: zwischen 25 Euro und 100 Euro
  • Erteilung oder Änderung der Beförderungserlaubnis: zwischen 25 Euro und 6.000 Euro


Die telefonische Kontaktaufnahme zur Klärung von Fragen wird empfohlen.