Wir sind gerne persönlich für Sie da

Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.

Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.

Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für

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Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall

Aufforstung - Rodung - Kahlhieb

Die erstmalige Aufforstung wie auch die Rodung (Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart) ist erlaubnispflichtig. Über die Erlaubnis entscheidet das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein als untere Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Landratsamt.

 

Die Erstaufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung bedarf der Erlaubnis. Dies gilt auch für die Anlage von Kulturen zur Gewinnung von Christbäumen und Schmuckreisig sowie für Kurzumtriebskulturen. Antragsberechtigt ist der Eigentümer der Aufforstungsfläche. Der Antrag ist für Flächen im Landkreis Berchtesgadener Land beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Traunstein zu stellen. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Berchtesgadener Land über den Antrag.


Auch die Rodung, als die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart, bedarf der Erlaubnis.


Im Schutzwald (Art. 10 des Waldgesetzes für Bayern) gilt als Rodung auch die Beseitigung von Bäumen zur Anlage von beispielsweise Waldwegen oder Holzlagerplätzen, auch wenn diese Flächen grundsätzlich nach dem Waldgesetz für Bayern dem Wald gleich stehen.


Der Antrag zur Rodung auf Flächen im Landkreis Berchtesgadener Land ist ebenfalls beim Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Traunstein zu stellen. Wie auch im Verfahren zur Erstaufforstung erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Berchtesgadener Land.


Ein Kahlhieb, auch Kahlschlag, geht im Gegensatz zur Rodung nicht mit einer Änderung der Bodennutzung einher. Auf diesen Flächen entsteht durch Wiederaufforstung erneut Wald. Grundsätzlich bedarf es dafür keiner Genehmigung durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein. Das trifft jedoch nicht für Kahlhiebe im Schutzwald oder in Landschafts- oder Naturschutzgebieten zu: hier bedarf auch der Kahlhieb der Erlaubnis der unteren Forstbehörde bzw. der Naturschutzbehörde.

Kontakt

Herr Reindl

Frau Schofield

Fachlicher Naturschutz für Laufen, Saaldorf-Surheim und Ramsau b. Berchtesgaden

Frau Grassl

Fachlicher Naturschutz für Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain und Teisendorf

Frau Unterreiner

Fachlicher Naturschutz für Berchtesgaden, Bischofswiesen und Piding

Herr Huber

Fachlicher Naturschutz für Anger, Marktschellenberg, Schneizlreuth und Schönau am Königssee

Frau Prantl

Fachlicher Naturschutz für Ainring und Freilassing